Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587.ander natürlich wesen des menschen oder seines leibes vnnd Seelen sey / vnd ein ander Theologisch wesen / wie klar vnd deutlich bisher dargethan. Denn eben die natur oder das natürliche wesen des menschen welchs Gottes geschöpff vnd werck ist (der Sathan aber durch die Erbsünde vergifftet vnnd verderbt hat) wil der getrewe Gott wieder zurecht bringen / von sünde vnnd Todt reinigen / vnnd ewig selig machen / vnnd kein anders. So bleibt Erbsünde Erbsünde / sie werde gleich ausserhalb Gottes gericht oder jnnerhalb desselben betrachtet / wie auch die menschliche natur oder des menschen Leib vnd Seele Gottes Creatur ist vnd bleibet sie werden gleich considerirt oder erwogen / wo vnnd von wem sie wollen. Da auch vnser natur selbst die Erbsünde were (wie das Gegentheil haben wil) vnd were zwischen jhr vnd der Erbsünde gar kein vnterscheid (so müst war sein / das sie Erbsünde were vnd bliebe / einen weg so wol als den andern) das ist / sie würde jnnerhalb oder ausser Gottes gericht betrachtet / alldieweil der mensch oder dir menschliche natur / nicht alleine in Geistlichen sachen vnnd also für Gottes gericht / sondern er auch in eusserlichen sachen verderbt ist / da durch denn solche des Gegentheils einrede gantz vnnd gar zu nichte gemacht wird. Wolte aber das Gegentheil einwenden / Es verstünde seine rede dohin / das ob wol die verderbte natur die sünde selbst were / beides für Gottes gericht vnnd sonsten / jedoch wenn sie Physice betrachtet würde / so were sie ein gut geschöpff Gottes / so kan es mit dieser ausflucht abermals nicht bestehen. Denn solte das war sein / so müste eben dasselbige auch von der Erbsünde können gesagt werden / nemlich das sie an jr selbst nicht böse / nicht verdamlich sondern ander natürlich wesen des menschen oder seines leibes vnnd Seelen sey / vnd ein ander Theologisch wesen / wie klar vnd deutlich bisher dargethan. Denn eben die natur oder das natürliche wesen des menschen welchs Gottes geschöpff vnd werck ist (der Sathan aber durch die Erbsünde vergifftet vnnd verderbt hat) wil der getrewe Gott wieder zurecht bringen / von sünde vnnd Todt reinigen / vnnd ewig selig machen / vnnd kein anders. So bleibt Erbsünde Erbsünde / sie werde gleich ausserhalb Gottes gericht oder jnnerhalb desselben betrachtet / wie auch die menschliche natur oder des menschen Leib vnd Seele Gottes Creatur ist vnd bleibet sie werden gleich considerirt oder erwogen / wo vnnd von wem sie wollen. Da auch vnser natur selbst die Erbsünde were (wie das Gegentheil haben wil) vnd were zwischen jhr vnd der Erbsünde gar kein vnterscheid (so müst war sein / das sie Erbsünde were vñ bliebe / einen weg so wol als den andern) das ist / sie würde jnnerhalb oder ausser Gottes gericht betrachtet / alldieweil der mensch oder dir menschliche natur / nicht alleine in Geistlichen sachen vnnd also für Gottes gericht / sondern er auch in eusserlichen sachen verderbt ist / da durch denn solche des Gegentheils einrede gantz vnnd gar zu nichte gemacht wird. Wolte aber das Gegentheil einwenden / Es verstünde seine rede dohin / das ob wol die verderbte natur die sünde selbst were / beides für Gottes gericht vnnd sonsten / jedoch wenn sie Physice betrachtet würde / so were sie ein gut geschöpff Gottes / so kan es mit dieser ausflucht abermals nicht bestehen. 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ander natürlich wesen des menschen oder seines leibes vnnd Seelen sey / vnd ein ander Theologisch wesen / wie klar vnd deutlich bisher dargethan. Denn eben die natur oder das natürliche wesen des menschen welchs Gottes geschöpff vnd werck ist (der Sathan aber durch die Erbsünde vergifftet vnnd verderbt hat) wil der getrewe Gott wieder zurecht bringen / von sünde vnnd Todt reinigen / vnnd ewig selig machen / vnnd kein anders.
So bleibt Erbsünde Erbsünde / sie werde gleich ausserhalb Gottes gericht oder jnnerhalb desselben betrachtet / wie auch die menschliche natur oder des menschen Leib vnd Seele Gottes Creatur ist vnd bleibet sie werden gleich considerirt oder erwogen / wo vnnd von wem sie wollen.
Da auch vnser natur selbst die Erbsünde were (wie das Gegentheil haben wil) vnd were zwischen jhr vnd der Erbsünde gar kein vnterscheid (so müst war sein / das sie Erbsünde were vñ bliebe / einen weg so wol als den andern) das ist / sie würde jnnerhalb oder ausser Gottes gericht betrachtet / alldieweil der mensch oder dir menschliche natur / nicht alleine in Geistlichen sachen vnnd also für Gottes gericht / sondern er auch in eusserlichen sachen verderbt ist / da durch denn solche des Gegentheils einrede gantz vnnd gar zu nichte gemacht wird.
Wolte aber das Gegentheil einwenden / Es verstünde seine rede dohin / das ob wol die verderbte natur die sünde selbst were / beides für Gottes gericht vnnd sonsten / jedoch wenn sie Physice betrachtet würde / so were sie ein gut geschöpff Gottes / so kan es mit dieser ausflucht abermals nicht bestehen. Denn solte das war sein / so müste eben dasselbige auch von der Erbsünde können gesagt werden / nemlich das sie an jr selbst nicht böse / nicht verdamlich sondern
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