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Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587.

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noch auch die Erbsünde nach dem fall nur so ein eusserlicher geringer angeflogener mangel were / bey welchem die natur noch gantz vnnd vnuorletzt geblieben: sondern ein grosser / greulicher vnnd vnaussprechlicher schade / durch welchen die gantze natur verderbt were.

Derwegen er auch bald darauff schreibet / das die Erbsünde nicht des verderbten menschen natur selbst sey: sondern sey eine verderbung in der natur / im fleisch / im Leib / in der Seelen / im geblüet / im Marck vnd Beinen / im willen / im verstande / in der Vernunfft / welche in diesem Leben nicht alleine volkömlich daraus nicht könne getilget werden / sondern auch für sünde (verstehe von vngleubigen vnd vnbekerten) nicht erkand werde.

Wie er denn auch dieses (seine meinung deutlich an tag zugeben) darbey setzet / nemlich / das ob wol die Erbgerechtigkeit aus der natur verlohren / vnnd die natur durch solchen rerlust verderbt sey: jedoch bleibe die natur alleine / das sie vielfeltiger weise verderbt sey. Welches er aber nicht schreiben vnd setzen können / wenn er gehalten / das die Erbsünde ohne vnterscheid des menschen natur were / wie vnser Gegentheil jhm gerne diesen schwarm antichten wolte. Heist also D. Luther von der natur sein / nicht die natur ohne vnterscheid selbst sein / sondern so viel als der natur angeboren sein / in der gantzen natur sein / vnd dieselbige schendlich vnd jemmerlich verderbt haben / welchs wir mit D. Luthero von hertzen bekennen.

Gegentheil pfleget auch dieses aus Luthero fürzubringenLutherus nenne die Erbsünd eine wesentliche sünde. / das er Tom. 1. Ienensi die Erbsünde eine wesentliche sünde nennet / aber er erkleret bald selbst / wie er diese seine wort verstanden haben wölle: Ideo essentiale voco, quia per natiuitatem contrahimus, nec cessat aliquando si-

noch auch die Erbsünde nach dem fall nur so ein eusserlicher geringer angeflogener mangel were / bey welchem die natur noch gantz vnnd vnuorletzt geblieben: sondern ein grosser / greulicher vnnd vnaussprechlicher schade / durch welchen die gantze natur verderbt were.

Derwegen er auch bald darauff schreibet / das die Erbsünde nicht des verderbten menschen natur selbst sey: sondern sey eine verderbung in der natur / im fleisch / im Leib / in der Seelen / im geblüet / im Marck vnd Beinen / im willen / im verstande / in der Vernunfft / welche in diesem Leben nicht alleine volkömlich daraus nicht könne getilget werden / sondern auch für sünde (verstehe von vngleubigen vnd vnbekerten) nicht erkand werde.

Wie er denn auch dieses (seine meinung deutlich an tag zugeben) darbey setzet / nemlich / das ob wol die Erbgerechtigkeit aus der natur verlohren / vnnd die natur durch solchen rerlust verderbt sey: jedoch bleibe die natur alleine / das sie vielfeltiger weise verderbt sey. Welches er aber nicht schreiben vnd setzen können / wenn er gehalten / das die Erbsünde ohne vnterscheid des menschen natur were / wie vnser Gegentheil jhm gerne diesen schwarm antichten wolte. Heist also D. Luther von der natur sein / nicht die natur ohne vnterscheid selbst sein / sondern so viel als der natur angeboren sein / in der gantzen natur sein / vnd dieselbige schendlich vnd jemmerlich verderbt haben / welchs wir mit D. Luthero von hertzen bekennen.

Gegentheil pfleget auch dieses aus Luthero fürzubringenLutherus nenne die Erbsünd eine wesentliche sünde. / das er Tom. 1. Ienensi die Erbsünde eine wesentliche sünde nennet / aber er erkleret bald selbst / wie er diese seine wort verstanden haben wölle: Ideo essentiale voco, quia per natiuitatem contrahimus, nec cessat aliquando si-

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[0229] noch auch die Erbsünde nach dem fall nur so ein eusserlicher geringer angeflogener mangel were / bey welchem die natur noch gantz vnnd vnuorletzt geblieben: sondern ein grosser / greulicher vnnd vnaussprechlicher schade / durch welchen die gantze natur verderbt were. Derwegen er auch bald darauff schreibet / das die Erbsünde nicht des verderbten menschen natur selbst sey: sondern sey eine verderbung in der natur / im fleisch / im Leib / in der Seelen / im geblüet / im Marck vnd Beinen / im willen / im verstande / in der Vernunfft / welche in diesem Leben nicht alleine volkömlich daraus nicht könne getilget werden / sondern auch für sünde (verstehe von vngleubigen vnd vnbekerten) nicht erkand werde. Wie er denn auch dieses (seine meinung deutlich an tag zugeben) darbey setzet / nemlich / das ob wol die Erbgerechtigkeit aus der natur verlohren / vnnd die natur durch solchen rerlust verderbt sey: jedoch bleibe die natur alleine / das sie vielfeltiger weise verderbt sey. Welches er aber nicht schreiben vnd setzen können / wenn er gehalten / das die Erbsünde ohne vnterscheid des menschen natur were / wie vnser Gegentheil jhm gerne diesen schwarm antichten wolte. Heist also D. Luther von der natur sein / nicht die natur ohne vnterscheid selbst sein / sondern so viel als der natur angeboren sein / in der gantzen natur sein / vnd dieselbige schendlich vnd jemmerlich verderbt haben / welchs wir mit D. Luthero von hertzen bekennen. Gegentheil pfleget auch dieses aus Luthero fürzubringen / das er Tom. 1. Ienensi die Erbsünde eine wesentliche sünde nennet / aber er erkleret bald selbst / wie er diese seine wort verstanden haben wölle: Ideo essentiale voco, quia per natiuitatem contrahimus, nec cessat aliquando si- Lutherus nenne die Erbsünd eine wesentliche sünde.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_erbsuende_1587/229>, abgerufen am 04.12.2024.