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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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erst vom Concilio lehrnen sollen / sondern vns auffzuhalten widerAnno 1530. vnbilliche beschwerung.

So aber Gott gnade gebe / daß vnser Gewissen vnd nötige Lehr / wie biß anher von Keiserlicher Maiestet geduldet vnnd toleriert worden / halten wir / daß wir solches als denn nicht hindern sollen mit verthedigung Zwinglischer Lehr / so man dieselbige nit wolte tolerieren.

So können wir auch vnsers einfeltigen Verstandes nicht achten / daß diß zu frieden dienen wird. Denn so Keiserliche Maiestat Zwinglische Lehr wolte verfolgen / würde sie freilich solches nicht derhalben vnderlassen / daß wir Brüderschafft mit jhnenWer Zwinglische Lehr verthedigt / muß ein böß Gewissen haben. gemacht hetten / sondern der Lerm würde viel grewlicher vnnd grösser / daß wir dann zum offtermal hierinnen besorget / dazu / dieweil die vnsern mit bösem Gewissen / vnnd nicht auß Glauben / Zwinglische Lehr verthedigen / würden sie Gott nicht dienst thun.

Daß aber angezogen wirdt / man solle des Volcks schonen / ob man schon die Lehrer verfolget. Auff diß ist vnser Antwort / daß hie oder in einem Concilio nicht von Personen gehandelt wird / sondern allein von der Lehr / ob die recht oder vnrecht? Hierin ist jeglicher schüldig seinen Glauben zubekennen. Die Executio wider verbottene Lehr / stehet bey vns nicht / vnd were Christlich / daß in der Execution vnderscheid gehalten würde zwischen den Lehrern vnnd dem Volck / wie allezeit in der Kirchen geschehen / Doch so die Stedte / so vnder dem Keiser sind / wolten sich vndertheniglich halten / möchte diese sache ohne Krieg außgerichtet werden.

Vnnd wir halten / daß Fürsten vnnd Stedte / LutherischeChristliche trewe Lehrer bedörffen keines weltlichen schutzes / oder brachij sccularis. vnnd Zwinglische / recht vnnd Christlich theten / so sie vns / die wir lehren / vnser Lehr verantworten liessen / vnnd nicht fürnemmen / vns / sonderlich wider Key. May. zuschützen / wie Hertzog

erst vom Concilio lehrnen sollen / sondern vns auffzuhalten widerAnno 1530. vnbilliche beschwerung.

So aber Gott gnade gebe / daß vnser Gewissen vnd nötige Lehr / wie biß anher von Keiserlicher Maiestet geduldet vnnd toleriert worden / halten wir / daß wir solches als denn nicht hindern sollen mit verthedigung Zwinglischer Lehr / so man dieselbige nit wolte tolerieren.

So können wir auch vnsers einfeltigen Verstandes nicht achten / daß diß zu frieden dienen wird. Denn so Keiserliche Maiestat Zwinglische Lehr wolte verfolgen / würde sie freilich solches nicht derhalben vnderlassen / daß wir Brüderschafft mit jhnenWer Zwinglische Lehr verthedigt / muß ein böß Gewissen haben. gemacht hetten / sondern der Lerm würde viel grewlicher vnnd grösser / daß wir dann zum offtermal hierinnen besorget / dazu / dieweil die vnsern mit bösem Gewissen / vnnd nicht auß Glauben / Zwinglische Lehr verthedigen / würden sie Gott nicht dienst thun.

Daß aber angezogen wirdt / man solle des Volcks schonen / ob man schon die Lehrer verfolget. Auff diß ist vnser Antwort / daß hie oder in einem Concilio nicht von Personen gehandelt wird / sondern allein von der Lehr / ob die recht oder vnrecht? Hierin ist jeglicher schüldig seinen Glauben zubekennen. Die Executio wider verbottene Lehr / stehet bey vns nicht / vñ were Christlich / daß in der Execution vnderscheid gehalten würde zwischen den Lehrern vnnd dem Volck / wie allezeit in der Kirchen geschehen / Doch so die Stedte / so vnder dem Keiser sind / wolten sich vndertheniglich halten / möchte diese sache ohne Krieg außgerichtet werden.

Vnnd wir halten / daß Fürsten vnnd Stedte / LutherischeChristliche trewe Lehrer bedörffen keines weltlichen schutzes / oder brachij sccularis. vnnd Zwinglische / recht vnnd Christlich theten / so sie vns / die wir lehren / vnser Lehr verantworten liessen / vnnd nicht fürnemmen / vns / sonderlich wider Key. May. zuschützen / wie Hertzog

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[179/0195] erst vom Concilio lehrnen sollen / sondern vns auffzuhalten wider vnbilliche beschwerung. Anno 1530. So aber Gott gnade gebe / daß vnser Gewissen vnd nötige Lehr / wie biß anher von Keiserlicher Maiestet geduldet vnnd toleriert worden / halten wir / daß wir solches als denn nicht hindern sollen mit verthedigung Zwinglischer Lehr / so man dieselbige nit wolte tolerieren. So können wir auch vnsers einfeltigen Verstandes nicht achten / daß diß zu frieden dienen wird. Denn so Keiserliche Maiestat Zwinglische Lehr wolte verfolgen / würde sie freilich solches nicht derhalben vnderlassen / daß wir Brüderschafft mit jhnen gemacht hetten / sondern der Lerm würde viel grewlicher vnnd grösser / daß wir dann zum offtermal hierinnen besorget / dazu / dieweil die vnsern mit bösem Gewissen / vnnd nicht auß Glauben / Zwinglische Lehr verthedigen / würden sie Gott nicht dienst thun. Wer Zwinglische Lehr verthedigt / muß ein böß Gewissen haben. Daß aber angezogen wirdt / man solle des Volcks schonen / ob man schon die Lehrer verfolget. Auff diß ist vnser Antwort / daß hie oder in einem Concilio nicht von Personen gehandelt wird / sondern allein von der Lehr / ob die recht oder vnrecht? Hierin ist jeglicher schüldig seinen Glauben zubekennen. Die Executio wider verbottene Lehr / stehet bey vns nicht / vñ were Christlich / daß in der Execution vnderscheid gehalten würde zwischen den Lehrern vnnd dem Volck / wie allezeit in der Kirchen geschehen / Doch so die Stedte / so vnder dem Keiser sind / wolten sich vndertheniglich halten / möchte diese sache ohne Krieg außgerichtet werden. Vnnd wir halten / daß Fürsten vnnd Stedte / Lutherische vnnd Zwinglische / recht vnnd Christlich theten / so sie vns / die wir lehren / vnser Lehr verantworten liessen / vnnd nicht fürnemmen / vns / sonderlich wider Key. May. zuschützen / wie Hertzog Christliche trewe Lehrer bedörffen keines weltlichen schutzes / oder brachij sccularis.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/195>, abgerufen am 21.11.2024.