Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

Bild:
<< vorherige Seite

daher plaudern / niemandt anders / denn das Zwinglische Gesinde /Anno 1541. verstanden vnd gemeinet haben / auff daß diese jre Schrifft mit der ersten Augspurgischen Confession / darauff sie sich referiren / da sie sagen: Testati enim sumus nos improbare eos, &c. gäntzlich vberein käme.

Diese Schrifft ist zuuor etlich mal Lateinisch gedruckt / vnnd jetzund auch Teutsch in diese Historiam auß gewissen vrsachen einverleibet worden / vnd die fürnemmsten Stücke / so darinn mit fleiß zu mercken / wollen wir kürtzlich nur verzeichnen / Als:

1 Das wort (adesse) so etwa / wie vorgemeldet / außgelassen / wirdt nun wider zum andern mal außtrücklich gesetzet / bestättiget / vnd mit dem wort (realiter) noch besser verwaret / daß nemlich / im Abendtmal deß HERREN / mit dem gesegneten Brodt vnnd Wein / warhafftig vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der Leib vnd Blut deß HERREN.

2 Weil auch / wie vorgemeldet / die Antithesis (& improbant, &c.) aussen gelassen war / vnd die Papisten dem Bucero / neben andern Oberländischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem Punct noch nicht viel trauweten / solches schuld gaben: Ist im Namen / vnd von wegen aller Protestierenden Stände vnnd Kirchen / auch in beyseyn vnnd gegenwertigkeit deß Papistischen theils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichsversammlung / derselbige außgelassene Punct / widerumb außtrücklich noch klärer / vnd deutlicher denn zuuor / gesetzt / vnnd confirmiret / vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener Handt selbsten / denn also lauten die Wort: Wir haben bezeuget / daß wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / daß der ware Leib CHristi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch einmal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa außgelassenen Puncts / Et improbant secus docentes.

3 Vnd daß den worten nicht eine andere deutung möchte gege-

daher plaudern / niemandt anders / denn das Zwinglische Gesinde /Anno 1541. verstanden vnd gemeinet haben / auff daß diese jre Schrifft mit der ersten Augspurgischen Confession / darauff sie sich referiren / da sie sagen: Testati enim sumus nos improbare eos, &c. gäntzlich vberein käme.

Diese Schrifft ist zuuor etlich mal Lateinisch gedruckt / vnnd jetzund auch Teutsch in diese Historiam auß gewissen vrsachen einverleibet worden / vnd die fürnem̃sten Stücke / so darinn mit fleiß zu mercken / wollen wir kürtzlich nur verzeichnen / Als:

1 Das wort (adesse) so etwa / wie vorgemeldet / außgelassen / wirdt nun wider zum andern mal außtrücklich gesetzet / bestättiget / vnd mit dem wort (realiter) noch besser verwaret / daß nemlich / im Abendtmal deß HERREN / mit dem gesegneten Brodt vnnd Wein / warhafftig vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der Leib vnd Blut deß HERREN.

2 Weil auch / wie vorgemeldet / die Antithesis (& improbãt, &c.) aussen gelassen war / vnd die Papisten dem Bucero / neben andern Oberländischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem Punct noch nicht viel trauweten / solches schuld gaben: Ist im Namen / vnd von wegen aller Protestierenden Stände vnnd Kirchen / auch in beyseyn vnnd gegenwertigkeit deß Papistischen theils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichsversam̃lung / derselbige außgelassene Punct / widerumb außtrücklich noch klärer / vnd deutlicher denn zuuor / gesetzt / vnnd confirmiret / vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener Handt selbsten / denn also lauten die Wort: Wir haben bezeuget / daß wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / daß der ware Leib CHristi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch einmal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa außgelassenen Puncts / Et improbant secus docentes.

3 Vñ daß den worten nicht eine andere deutung möchte gege-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0459" n="443"/>
daher                      plaudern / niemandt anders / denn das Zwinglische Gesinde /<note place="right">Anno 1541.</note> verstanden vnd gemeinet haben / auff                      daß diese jre Schrifft mit der ersten Augspurgischen Confession / darauff sie                      sich referiren / da sie sagen: Testati enim sumus nos improbare eos, &amp;c.                      gäntzlich vberein käme.</p>
        <p>Diese Schrifft ist zuuor etlich mal Lateinisch gedruckt / vnnd jetzund auch                      Teutsch in diese Historiam auß gewissen vrsachen einverleibet worden / vnd die                          fürnem&#x0303;sten Stücke / so darinn mit fleiß zu mercken / wollen                      wir kürtzlich nur verzeichnen / Als:</p>
        <p>1 Das wort (adesse) so etwa / wie vorgemeldet / außgelassen / wirdt nun wider zum                      andern mal außtrücklich gesetzet / bestättiget / vnd mit dem wort (realiter)                      noch besser verwaret / daß nemlich / im Abendtmal deß HERREN / mit dem                      gesegneten Brodt vnnd Wein / warhafftig vnd wesentlich zugegen sey / vnd                      empfangen werde der Leib vnd Blut deß HERREN.</p>
        <p>2 Weil auch / wie vorgemeldet / die Antithesis (&amp; improba&#x0303;t,                      &amp;c.) aussen gelassen war / vnd die Papisten dem Bucero / neben andern                      Oberländischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem Punct noch nicht                      viel trauweten / solches schuld gaben: Ist im Namen / vnd von wegen aller                      Protestierenden Stände vnnd Kirchen / auch in beyseyn vnnd gegenwertigkeit deß                      Papistischen theils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichsversam&#x0303;lung / derselbige außgelassene Punct / widerumb außtrücklich noch                      klärer / vnd deutlicher denn zuuor / gesetzt / vnnd confirmiret / vnd dasselbige                      mit vnd durch Philippi eigener Handt selbsten / denn also lauten die Wort: Wir                      haben bezeuget / daß wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / daß der                      ware Leib CHristi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnnd                      empfangen werde / etc. Vnd das ist doch einmal / ja eine herrliche öffentliche                      gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa außgelassenen Puncts / Et                      improbant secus docentes.</p>
        <p>3 Vn&#x0303; daß den worten nicht eine andere deutung möchte gege-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[443/0459] daher plaudern / niemandt anders / denn das Zwinglische Gesinde / verstanden vnd gemeinet haben / auff daß diese jre Schrifft mit der ersten Augspurgischen Confession / darauff sie sich referiren / da sie sagen: Testati enim sumus nos improbare eos, &c. gäntzlich vberein käme. Anno 1541. Diese Schrifft ist zuuor etlich mal Lateinisch gedruckt / vnnd jetzund auch Teutsch in diese Historiam auß gewissen vrsachen einverleibet worden / vnd die fürnem̃sten Stücke / so darinn mit fleiß zu mercken / wollen wir kürtzlich nur verzeichnen / Als: 1 Das wort (adesse) so etwa / wie vorgemeldet / außgelassen / wirdt nun wider zum andern mal außtrücklich gesetzet / bestättiget / vnd mit dem wort (realiter) noch besser verwaret / daß nemlich / im Abendtmal deß HERREN / mit dem gesegneten Brodt vnnd Wein / warhafftig vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der Leib vnd Blut deß HERREN. 2 Weil auch / wie vorgemeldet / die Antithesis (& improbãt, &c.) aussen gelassen war / vnd die Papisten dem Bucero / neben andern Oberländischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem Punct noch nicht viel trauweten / solches schuld gaben: Ist im Namen / vnd von wegen aller Protestierenden Stände vnnd Kirchen / auch in beyseyn vnnd gegenwertigkeit deß Papistischen theils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichsversam̃lung / derselbige außgelassene Punct / widerumb außtrücklich noch klärer / vnd deutlicher denn zuuor / gesetzt / vnnd confirmiret / vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener Handt selbsten / denn also lauten die Wort: Wir haben bezeuget / daß wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / daß der ware Leib CHristi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch einmal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa außgelassenen Puncts / Et improbant secus docentes. 3 Vñ daß den worten nicht eine andere deutung möchte gege-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/459
Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/459>, abgerufen am 22.11.2024.