Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.lautet jre vnterschreibung) an den Landgraffen zu Hessen geschriebenAnno 1545. / vnd hefftig geklagt vber D. Luthers außgegangenen bekenntniß / darinn er sie für Ketzer verdammet / vnd jre Vorfahren / vnnd Ehrenchristenleut schmähe / darumb sie denn jre antwort vnd Bekenntniß auch gethan / welche sie zugleich mit schicken / vnd bitten / der Landgraff wölle sie lesen / vnd verkäuffen lassen / auch bey dem Churfürsten zu Sachsen / vnd bey seiner / deß Landgraffen Tochtermann Hertzog Moritzen / daran seyn / daß jre Bücher nicht verbotten werden / wie jre wort ferrner lauten. Darauff hat der Landgraff dem Churfürsten zu Sachsen / der Zürchischen Predicanten bitte schrifftlich angezeiget / mit diesen worten: Wir mögen E. L. freundlich nicht verhalten / daß vns die von Zürch geschrieben / vnd ein Büchlin zugeschickt / auch darneben gebetten haben / daß wir dasselbige E. L. auch zuschicken wolten. Wiewol wir nun dessen aller ley bedenckens gehabt / vnnd mitLandgraff zu Hessen wil mit der Zürcher span nichts zuthun haben. jrem span nichts zuthun / haben wir dennoch nicht vnterlassen wöllen / solch Büchlein vnd Copeyen deß schreibens E. L. wie wir denn hieneben thun / zuzuschicken / etc. Was aber der Churfürst zu Sachsen auff diß alles geantwortet / wirt bald hernach folgen: Denn eben in demselbigen Jar / ist abermal gerhatschlagt worden / ob man die Schweitzer / vnangesehen / daß man mit jnen in der Lehr nicht gäntzlich vnd durchauß einig / in den Schmalkaldischen Bund mitnemen möchte. Vnd hat zwar der Landgraff zu Hessen allerley vrsachen erzehlet / vnd für gut geacht / daß die Eydgenossen in Schweitz / in die verständtniß der Protestierenden auch genommen würden / inmassen er allbereit für sein person mit jnen Bündniß gemacht. Deßgleichen haben die zu Straßburg auß rhat vnd anhalten Buceri / auch darauff gedrungen / Sonderlich hat Bucerus fürgeben / der Zürcher discordi deß Sacraments halben / sey nicht so ein wichtiger Artickel / daß darumb die einigkeit nicht solte fortgehen / vnd die Schweitzerischen / fürnemlich die Zürchischen Kirchen / nicht solten für lautet jre vnterschreibung) an den Landgraffen zu Hessen geschriebenAnno 1545. / vnd hefftig geklagt vber D. Luthers außgegangenen bekenntniß / darinn er sie für Ketzer verdammet / vnd jre Vorfahren / vnnd Ehrenchristenleut schmähe / darumb sie denn jre antwort vnd Bekenntniß auch gethan / welche sie zugleich mit schicken / vnd bitten / der Landgraff wölle sie lesen / vnd verkäuffen lassen / auch bey dem Churfürsten zu Sachsen / vnd bey seiner / deß Landgraffen Tochtermann Hertzog Moritzen / daran seyn / daß jre Bücher nicht verbotten werden / wie jre wort ferrner lauten. Darauff hat der Landgraff dem Churfürsten zu Sachsen / der Zürchischen Predicanten bitte schrifftlich angezeiget / mit diesen worten: Wir mögen E. L. freundlich nicht verhalten / daß vns die von Zürch geschrieben / vnd ein Büchlin zugeschickt / auch darneben gebetten haben / daß wir dasselbige E. L. auch zuschicken wolten. Wiewol wir nun dessen aller ley bedenckens gehabt / vnnd mitLandgraff zu Hessen wil mit der Zürcher span nichts zuthun haben. jrem span nichts zuthun / haben wir dennoch nicht vnterlassen wöllen / solch Büchlein vnd Copeyen deß schreibens E. L. wie wir denn hieneben thun / zuzuschicken / etc. Was aber der Churfürst zu Sachsen auff diß alles geantwortet / wirt bald hernach folgen: Denn eben in demselbigen Jar / ist abermal gerhatschlagt worden / ob man die Schweitzer / vnangesehen / daß man mit jnen in der Lehr nicht gäntzlich vñ durchauß einig / in den Schmalkaldischen Bund mitnemen möchte. Vnd hat zwar der Landgraff zu Hessen allerley vrsachen erzehlet / vñ für gut geacht / daß die Eydgenossen in Schweitz / in die verständtniß der Protestierenden auch genommen würden / inmassen er allbereit für sein person mit jnen Bündniß gemacht. Deßgleichen haben die zu Straßburg auß rhat vnd anhalten Buceri / auch darauff gedrungen / Sonderlich hat Bucerus fürgeben / der Zürcher discordi deß Sacraments halben / sey nicht so ein wichtiger Artickel / daß darumb die einigkeit nicht solte fortgehen / vñ die Schweitzerischen / fürnemlich die Zürchischen Kirchen / nicht solten für <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0505" n="489"/> lautet jre vnterschreibung) an den Landgraffen zu Hessen geschrieben<note place="right">Anno 1545.</note> / vnd hefftig geklagt vber D. 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Deßgleichen haben die zu Straßburg auß rhat vnd anhalten Buceri / auch darauff gedrungen / Sonderlich hat Bucerus fürgeben / der Zürcher discordi deß Sacraments halben / sey nicht so ein wichtiger Artickel / daß darumb die einigkeit nicht solte fortgehen / vñ die Schweitzerischen / fürnemlich die Zürchischen Kirchen / nicht solten für </p> </div> </body> </text> </TEI> [489/0505]
lautet jre vnterschreibung) an den Landgraffen zu Hessen geschrieben / vnd hefftig geklagt vber D. Luthers außgegangenen bekenntniß / darinn er sie für Ketzer verdammet / vnd jre Vorfahren / vnnd Ehrenchristenleut schmähe / darumb sie denn jre antwort vnd Bekenntniß auch gethan / welche sie zugleich mit schicken / vnd bitten / der Landgraff wölle sie lesen / vnd verkäuffen lassen / auch bey dem Churfürsten zu Sachsen / vnd bey seiner / deß Landgraffen Tochtermann Hertzog Moritzen / daran seyn / daß jre Bücher nicht verbotten werden / wie jre wort ferrner lauten.
Anno 1545. Darauff hat der Landgraff dem Churfürsten zu Sachsen / der Zürchischen Predicanten bitte schrifftlich angezeiget / mit diesen worten: Wir mögen E. L. freundlich nicht verhalten / daß vns die von Zürch geschrieben / vnd ein Büchlin zugeschickt / auch darneben gebetten haben / daß wir dasselbige E. L. auch zuschicken wolten. Wiewol wir nun dessen aller ley bedenckens gehabt / vnnd mit jrem span nichts zuthun / haben wir dennoch nicht vnterlassen wöllen / solch Büchlein vnd Copeyen deß schreibens E. L. wie wir denn hieneben thun / zuzuschicken / etc.
Landgraff zu Hessen wil mit der Zürcher span nichts zuthun haben. Was aber der Churfürst zu Sachsen auff diß alles geantwortet / wirt bald hernach folgen: Denn eben in demselbigen Jar / ist abermal gerhatschlagt worden / ob man die Schweitzer / vnangesehen / daß man mit jnen in der Lehr nicht gäntzlich vñ durchauß einig / in den Schmalkaldischen Bund mitnemen möchte. Vnd hat zwar der Landgraff zu Hessen allerley vrsachen erzehlet / vñ für gut geacht / daß die Eydgenossen in Schweitz / in die verständtniß der Protestierenden auch genommen würden / inmassen er allbereit für sein person mit jnen Bündniß gemacht. Deßgleichen haben die zu Straßburg auß rhat vnd anhalten Buceri / auch darauff gedrungen / Sonderlich hat Bucerus fürgeben / der Zürcher discordi deß Sacraments halben / sey nicht so ein wichtiger Artickel / daß darumb die einigkeit nicht solte fortgehen / vñ die Schweitzerischen / fürnemlich die Zürchischen Kirchen / nicht solten für
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/505>, abgerufen am 15.08.2024. |