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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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den / solte derselbige lenger nicht geduldet werden. Dieweil auchAnno 1561. menniglichen kund / daß im Reich nicht mehr als zwo Religion / die Augspurgische Confession / vnnd Pontificia oder Catholica, wie man es nennet / fürhanden / vnd vermöge deß Religions friedes / gelitten werden sollen / vnnd aber der newe Raht sich zur Augspurgischen Confession / Apologia / vnnd Catechismo Lutheri / bekenne / so müste jhnen leid seyn / dawider im geringsten zuhandlen. Versehen sich auch / es werde der newe Raht seinem erbieten folgen / vnnd die andern / wider jhr gewissen nicht beschweren. Wo sie aber anders redeten / vnnd doch anderst meineten / were gewiß / daß sie Gott als der rechte Richter wol finden würde / etc.

Auff solche der subdelegirten Commissarien Chur vnnd Fürsten rechte erklerung / vermanung vnd erbieten / haben die alten vorige Rahtspersonen jhre entschüldigung widerholet / vnd bezeuget nach laut aller acten, daß jnen in disem gantzen handel von jrem widertheil / für Gott vnd aller welt / gewalt vnnd vnrecht geschehen sey / vnd noch täglich geschehe.

Denn es sey öffentlich am tage / vnnd könne es der gegentheil mit gutem gewissen nicht verleugnen / daß sie / ohne verweißlichem ruhm zumelden / in jhrem Regiment / in den beschwerlichen nöten / die Deutsche Nation in etlichen vnd zwentzig Jahren betreffende / sich also erzeiget / daß die Statt Bremen durch Gottes gnade allezeit ohne beschwerung / in guter ruhe / vnnd bey reiner richtiger lehre geblieben sey / so lange biß jhnen der Teuffel diesen wolstand der Statt nicht günnen mögen / vnnd Doctor Albert Hardenberg erwecket / der die verdampte Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre / wider das Nachtmal deß HERRN auff die Cantzel gebracht / vnd öffentlich vertheidiget. Derhalben dem gantzen Raht zu Bremen auffgelegen / sich nicht alleine Gottes Gebots / daß das höchste / Tollite malum deterra vestra, sondern auch dessen / daß der Religions Fried vnnd Reichs Abschied / die Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre außschliessen / vnnd verdammen / in

den / solte derselbige lenger nicht geduldet werden. Dieweil auchAnno 1561. menniglichen kund / daß im Reich nicht mehr als zwo Religion / die Augspurgische Confession / vnnd Pontificia oder Catholica, wie man es nennet / fürhanden / vnd vermöge deß Religions friedes / gelitten werden sollen / vnnd aber der newe Raht sich zur Augspurgischen Confession / Apologia / vnnd Catechismo Lutheri / bekenne / so müste jhnen leid seyn / dawider im geringsten zuhandlen. Versehen sich auch / es werde der newe Raht seinem erbieten folgen / vnnd die andern / wider jhr gewissen nicht beschweren. Wo sie aber anders redeten / vnnd doch anderst meineten / were gewiß / daß sie Gott als der rechte Richter wol finden würde / etc.

Auff solche der subdelegirten Commissarien Chur vnnd Fürsten rechte erklerung / vermanung vnd erbieten / haben die alten vorige Rahtspersonen jhre entschüldigung widerholet / vnd bezeuget nach laut aller acten, daß jnen in disem gantzen handel von jrem widertheil / für Gott vnd aller welt / gewalt vnnd vnrecht geschehen sey / vnd noch täglich geschehe.

Denn es sey öffentlich am tage / vnnd könne es der gegentheil mit gutem gewissen nicht verleugnen / daß sie / ohne verweißlichem ruhm zumelden / in jhrem Regiment / in den beschwerlichen nöten / die Deutsche Nation in etlichen vnd zwentzig Jahren betreffende / sich also erzeiget / daß die Statt Bremen durch Gottes gnade allezeit ohne beschwerung / in guter ruhe / vnnd bey reiner richtiger lehre geblieben sey / so lange biß jhnen der Teuffel diesen wolstand der Statt nicht günnen mögen / vnnd Doctor Albert Hardenberg erwecket / der die verdampte Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre / wider das Nachtmal deß HERRN auff die Cantzel gebracht / vnd öffentlich vertheidiget. Derhalben dem gantzen Raht zu Bremen auffgelegen / sich nicht alleine Gottes Gebots / daß das höchste / Tollite malum deterra vestra, sondern auch dessen / daß der Religions Fried vnnd Reichs Abschied / die Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre außschliessen / vnnd verdammen / in

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[677/0693] den / solte derselbige lenger nicht geduldet werden. Dieweil auch menniglichen kund / daß im Reich nicht mehr als zwo Religion / die Augspurgische Confession / vnnd Pontificia oder Catholica, wie man es nennet / fürhanden / vnd vermöge deß Religions friedes / gelitten werden sollen / vnnd aber der newe Raht sich zur Augspurgischen Confession / Apologia / vnnd Catechismo Lutheri / bekenne / so müste jhnen leid seyn / dawider im geringsten zuhandlen. Versehen sich auch / es werde der newe Raht seinem erbieten folgen / vnnd die andern / wider jhr gewissen nicht beschweren. Wo sie aber anders redeten / vnnd doch anderst meineten / were gewiß / daß sie Gott als der rechte Richter wol finden würde / etc. Anno 1561. Auff solche der subdelegirten Commissarien Chur vnnd Fürsten rechte erklerung / vermanung vnd erbieten / haben die alten vorige Rahtspersonen jhre entschüldigung widerholet / vnd bezeuget nach laut aller acten, daß jnen in disem gantzen handel von jrem widertheil / für Gott vnd aller welt / gewalt vnnd vnrecht geschehen sey / vnd noch täglich geschehe. Denn es sey öffentlich am tage / vnnd könne es der gegentheil mit gutem gewissen nicht verleugnen / daß sie / ohne verweißlichem ruhm zumelden / in jhrem Regiment / in den beschwerlichen nöten / die Deutsche Nation in etlichen vnd zwentzig Jahren betreffende / sich also erzeiget / daß die Statt Bremen durch Gottes gnade allezeit ohne beschwerung / in guter ruhe / vnnd bey reiner richtiger lehre geblieben sey / so lange biß jhnen der Teuffel diesen wolstand der Statt nicht günnen mögen / vnnd Doctor Albert Hardenberg erwecket / der die verdampte Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre / wider das Nachtmal deß HERRN auff die Cantzel gebracht / vnd öffentlich vertheidiget. Derhalben dem gantzen Raht zu Bremen auffgelegen / sich nicht alleine Gottes Gebots / daß das höchste / Tollite malum deterra vestra, sondern auch dessen / daß der Religions Fried vnnd Reichs Abschied / die Berengarische / Zwinglische / Caluinische lehre außschliessen / vnnd verdammen / in

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/693>, abgerufen am 22.11.2024.