Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.girten Anno 1561.zu gemüt geführet / vnd als Christliche friedliebende Leut den gemeinen nutz / vnnd wolfart jhres Vatterlandes mehr denn jhren eigen nutz vnd stand angesehen / auch vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jres Vatterlandes vrsach geben wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vnd erbieten der Religion halben im Namen Gottes angenommen / der zuversicht / daß dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Statt Bremen / vnd in jren Gebieten / ausserhalb der Statt befunden würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem Abschiede vngemeß / vnd widerwertig in jren predigten vnd lehren verhalten / oder widerwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / eynführen wolten / daß der Raht zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden / auß der Statt zu Bremen / vnd jren Gebieten abschaffen / darmit auch menniglich dessen wissenschafft / vnnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Raht zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werden / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten. Ob aber vnnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten gegebenem / angenommenem / vnd bewilligtem Abschied nachgesetzt vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Statt Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Pezelio, der von Wittenberg auß dem Chur vnd Fürstenthumb Sachsen / seines Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnnd schwarms halben verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferrner nicht zu gesellen / noch sich wider die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nun aber von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein newes mit pre- girten Anno 1561.zu gemüt geführet / vnd als Christliche friedliebende Leut den gemeinen nutz / vnnd wolfart jhres Vatterlandes mehr denn jhren eigen nutz vñ stand angesehen / auch vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jres Vatterlandes vrsach geben wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vñ erbieten der Religion halben im Namen Gottes angenommen / der zuversicht / daß dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Statt Bremen / vnd in jren Gebieten / ausserhalb der Statt befundẽ würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem Abschiede vngemeß / vnd widerwertig in jren predigten vnd lehren verhalten / oder widerwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / eynführen wolten / daß der Raht zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden / auß der Statt zu Bremen / vñ jren Gebieten abschaffen / darmit auch menniglich dessen wissenschafft / vnnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Raht zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werdẽ / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten. Ob aber vnnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten gegebenem / angenom̃enem / vnd bewilligtem Abschied nachgesetzt vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Statt Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Pezelio, der von Wittenberg auß dem Chur vñ Fürstenthumb Sachsen / seines Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnnd schwarms halben verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferrner nicht zu gesellen / noch sich wider die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nun aber von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein newes mit pre- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0700" n="684"/> girten <note place="left">Anno 1561.</note>zu gemüt geführet / vnd als Christliche friedliebende Leut den gemeinen nutz / vnnd wolfart jhres Vatterlandes mehr denn jhren eigen nutz vñ stand angesehen / auch vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jres Vatterlandes vrsach geben wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vñ erbieten der Religion halben im Namen Gottes angenommen / der zuversicht / daß dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Statt Bremen / vnd in jren Gebieten / ausserhalb der Statt befundẽ würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem Abschiede vngemeß / vnd widerwertig in jren predigten vnd lehren verhalten / oder widerwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / eynführen wolten / daß der Raht zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden / auß der Statt zu Bremen / vñ jren Gebieten abschaffen / darmit auch menniglich dessen wissenschafft / vnnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Raht zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werdẽ / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten.</p> <p>Ob aber vnnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten gegebenem / angenom̃enem / vnd bewilligtem Abschied nachgesetzt vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Statt Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Pezelio, der von Wittenberg auß dem Chur vñ Fürstenthumb Sachsen / seines Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnnd schwarms halben verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferrner nicht zu gesellen / noch sich wider die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nun aber von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein newes mit pre- </p> </div> </body> </text> </TEI> [684/0700]
girten zu gemüt geführet / vnd als Christliche friedliebende Leut den gemeinen nutz / vnnd wolfart jhres Vatterlandes mehr denn jhren eigen nutz vñ stand angesehen / auch vngern zu einigem vnraht / verderb vnd vntergang jres Vatterlandes vrsach geben wolten / so haben sie dennoch anfenglich obberürte erklerung / vñ erbieten der Religion halben im Namen Gottes angenommen / der zuversicht / daß dem also im werck in Kirchen vnd Schulen werde nachgesetzt werden. Vnd ist hiebey abgeredt vnd verabscheidet / da künfftig ein oder mehr Prediger / oder Schulmeister in der Statt Bremen / vnd in jren Gebieten / ausserhalb der Statt befundẽ würden / die sich obermelter Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Bremischen Kirchenordnung / vnd Franckfurtischem Anno 58. auffgerichtem Abschiede vngemeß / vnd widerwertig in jren predigten vnd lehren verhalten / oder widerwertige opiniones vnd secten / wie die namen haben möchten / eynführen wolten / daß der Raht zu Bremen sol / so bald er es berichtet / den oder die / so schuldig befunden werden / auß der Statt zu Bremen / vñ jren Gebieten abschaffen / darmit auch menniglich dessen wissenschafft / vnnd sich nicht zu entschüldigen habe / so sol derwegen vom Raht zu Bremen ein öffentlich Edict angeschlagen werdẽ / doch hiemit den ordinarijs collatoribus der Kirchen jhr ius conferendi vorbehalten.
Anno 1561. Ob aber vnnd wie diesem im namen Keyserlicher Maiestet / der Chur vnd Fürsten gegebenem / angenom̃enem / vnd bewilligtem Abschied nachgesetzt vnd gelebet werde / zeiget leider die erbermliche erfahrung / Da nu die Statt Bremen mit dem Caluinismo grewlich beschmeisset / vnd von Christophoro Pezelio, der von Wittenberg auß dem Chur vñ Fürstenthumb Sachsen / seines Sacramentirischen / Zwinglischen / Caluinischen jrrthumbs vnnd schwarms halben verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferrner nicht zu gesellen / noch sich wider die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nun aber von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein newes mit pre-
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