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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Anno 1561.haltens dafür / daß die Lehre vom H. Abendmal in dieser Confession im grund vnd summa (die wort vnd reden / darinn schlecht vnd one vbel deutung vnd cauillation zu verstehen) recht vnd rein sey / auch der H. Schrifft vnd Augspurgischen Confession / vnd also diser Länder Kirchen Lehre / wie dieselbe zu deß Herrn D. Lutheri vnd Philippi zeiten geführet / vnd noch öffentlich gebreuchlich ist / gemeß sey / denn sie de substantia coenae wol redet / daß im Abendmal nicht alleine Brod vnd Wein als ledige zeichen deß abwesenden Leibs vnd Bluts Christi gereichet vnd empfangen werden / sonder auch mit den sichtbaren vnd doch vnverwandelten Brod vnd Wein zugleich der Leib Christi am Creutz für vus gegeben / vnd das Blut für vns vergossen / gegenwertig / vnd barüber geschenckt vnd genossen werde / nach laut vnd krafft der wort vnd stifftung vnsers HERRN Christi / vnd daß solche niessung nicht allein geschehe geistlicher weise mit dem glauben (welches geistlich essen doch auch nötig ist zum rechten fruchtbarlichem gebrauch deß Abendmals) sondern auch Sacramentlicher weise mit dem Mund / welche Sacramentliche mündliche niessung gemein sey / beyde den frommen Christen / die durch zuthuung der geistlichen niessung / welche durch den glauben geschihet / warhafftig erlangen die wolthat / so der HERR Christus mit seinem sterben vnd blutvergiessen erworben hat / vnd den schein Christen / die auß gewonheit / zwang oder zum schein vnd beschönung jhrer mißhandelung / den Leib vnd Blut Christi nach der eynsetzung Christi nur Sacramentlich vnd mündlich empfahen ohne frucht / vnd jnen selbst zum gericht / schaden vnd straff / darumb daß sie den Leib vnnd Blut deß HERRN nicht vnterscheiden / nicht zugleich auch geistlich essen / sondern es bey dem mündlichen essen wenden lassen / vnnd also deß thewren Schatzes schändlich / vnd jnen zum schaden mißbrauchen.

So lehret diese Confession auch recht vom gebrauch dieses Sacraments / daß es eyngesetzet sey / vnnd sol gebraucht werden in warhafftiger ernster bekerung / zu sterckung deß Glaubens / der auß dem wort vnd verheissung deß Euangelij vergebung der Sünden

Anno 1561.haltens dafür / daß die Lehre vom H. Abendmal in dieser Confession im grund vnd summa (die wort vnd reden / darinn schlecht vnd one vbel deutung vnd cauillation zu verstehen) recht vnd rein sey / auch der H. Schrifft vnd Augspurgischen Confession / vñ also diser Länder Kirchen Lehre / wie dieselbe zu deß Herrn D. Lutheri vñ Philippi zeiten geführet / vñ noch öffentlich gebreuchlich ist / gemeß sey / deñ sie de substantia coenae wol redet / daß im Abendmal nicht alleine Brod vnd Wein als ledige zeichen deß abwesenden Leibs vñ Bluts Christi gereichet vnd empfangen werden / sonder auch mit den sichtbaren vnd doch vnverwandelten Brod vnd Wein zugleich der Leib Christi am Creutz für vus gegeben / vñ das Blut für vns vergossen / gegenwertig / vnd barüber geschenckt vnd genossen werde / nach laut vnd krafft der wort vnd stifftung vnsers HERRN Christi / vñ daß solche niessung nicht allein geschehe geistlicher weise mit dem glauben (welches geistlich essen doch auch nötig ist zum rechtẽ fruchtbarlichem gebrauch deß Abendmals) sondern auch Sacramentlicher weise mit dem Mund / welche Sacramentliche mündliche niessung gemein sey / beyde den frommen Christen / die durch zuthuung der geistlichen niessung / welche durch den glaubẽ geschihet / warhafftig erlangẽ die wolthat / so der HERR Christus mit seinem sterben vñ blutvergiessen erworben hat / vñ den schein Christen / die auß gewonheit / zwang oder zum schein vnd beschönung jhrer mißhandelung / den Leib vnd Blut Christi nach der eynsetzung Christi nur Sacramentlich vnd mündlich empfahen ohne frucht / vnd jnen selbst zum gericht / schaden vnd straff / darumb daß sie den Leib vnnd Blut deß HERRN nicht vnterscheiden / nicht zugleich auch geistlich essen / sondern es bey dem mündlichen essen wenden lassen / vnnd also deß thewren Schatzes schändlich / vnd jnen zum schaden mißbrauchen.

So lehret diese Confession auch recht vom gebrauch dieses Sacraments / daß es eyngesetzet sey / vnnd sol gebraucht werden in warhafftiger ernster bekerung / zu sterckung deß Glaubens / der auß dem wort vnd verheissung deß Euangelij vergebung der Sünden

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[690/0706] haltens dafür / daß die Lehre vom H. Abendmal in dieser Confession im grund vnd summa (die wort vnd reden / darinn schlecht vnd one vbel deutung vnd cauillation zu verstehen) recht vnd rein sey / auch der H. Schrifft vnd Augspurgischen Confession / vñ also diser Länder Kirchen Lehre / wie dieselbe zu deß Herrn D. Lutheri vñ Philippi zeiten geführet / vñ noch öffentlich gebreuchlich ist / gemeß sey / deñ sie de substantia coenae wol redet / daß im Abendmal nicht alleine Brod vnd Wein als ledige zeichen deß abwesenden Leibs vñ Bluts Christi gereichet vnd empfangen werden / sonder auch mit den sichtbaren vnd doch vnverwandelten Brod vnd Wein zugleich der Leib Christi am Creutz für vus gegeben / vñ das Blut für vns vergossen / gegenwertig / vnd barüber geschenckt vnd genossen werde / nach laut vnd krafft der wort vnd stifftung vnsers HERRN Christi / vñ daß solche niessung nicht allein geschehe geistlicher weise mit dem glauben (welches geistlich essen doch auch nötig ist zum rechtẽ fruchtbarlichem gebrauch deß Abendmals) sondern auch Sacramentlicher weise mit dem Mund / welche Sacramentliche mündliche niessung gemein sey / beyde den frommen Christen / die durch zuthuung der geistlichen niessung / welche durch den glaubẽ geschihet / warhafftig erlangẽ die wolthat / so der HERR Christus mit seinem sterben vñ blutvergiessen erworben hat / vñ den schein Christen / die auß gewonheit / zwang oder zum schein vnd beschönung jhrer mißhandelung / den Leib vnd Blut Christi nach der eynsetzung Christi nur Sacramentlich vnd mündlich empfahen ohne frucht / vnd jnen selbst zum gericht / schaden vnd straff / darumb daß sie den Leib vnnd Blut deß HERRN nicht vnterscheiden / nicht zugleich auch geistlich essen / sondern es bey dem mündlichen essen wenden lassen / vnnd also deß thewren Schatzes schändlich / vnd jnen zum schaden mißbrauchen. Anno 1561. So lehret diese Confession auch recht vom gebrauch dieses Sacraments / daß es eyngesetzet sey / vnnd sol gebraucht werden in warhafftiger ernster bekerung / zu sterckung deß Glaubens / der auß dem wort vnd verheissung deß Euangelij vergebung der Sünden

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 690. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/706>, abgerufen am 22.11.2024.