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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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Anno 1538.dessen argwohn allein / sie vor der zeit etlich mal in gefahr kommen seind. Sie vrlauben niemand mehr von wegen der warheit der geistlichen lehr / vnd krafft deß worts / vnd der Sacramenten / etc. aus Straßburg 13. Augusti / Anno 38.

Bucerus kömpt bey den Zürchern in verachtung.

BVcerus hette gern gesehen / das die Praedicanten zu Zürch auff das freundliche schreiben D. Lutheri / wiederumb eine Christliche freundliche antwort gegeben. Er hat aber solches bey jhnen nicht erhalten können. Vnd weil er (wie Lauatherus meldet) nicht allein eine Concordiam zustifften fürgenommen / sondern auch die Zürcher bereden wollen / das sie etliche jhre vorige lehr als vnrecht erkennen / vnd wiederruffen solten / ist er in verdacht vnd verachtung darüber bey jhnen kommen / darumb er sich hernach jhrer geeussert.

Politici halten sich glimpfflicher vnd bescheidener / denn die Theologi zu Zürch.

AVs diesem allem / was nacheinander erzehlet / ist sonderlich diß zusehen / das die Politici in den Schweitzerischen Städten / sich viel glimpfflicher vnd bescheidener in den handlungen / so mit jhnen durch Bucerum vnd Capitonen / wegen der angestelten Concordi in re Sacramentaria, gepflogen / durchaus bewiesen / vnd erzeigt haben / denn die Theologen zu Zürch. Vnd das niemand argwohne / als werde von vns solches den jetzt gedachten Theologen aus neid zugelegt / oder nur auff gedichtet / wollen wir die wort aus Buceri schreiben / an Comandrum Ecclesiae Curiensis Rheticae pastorem, welches zuuor öffentlich gedruckt / anziehen / vnd deudsch verzeichnen.

Bucerus klagt vber Bullinger.

Tandem ad criminationem Bullingeri venio, &c. Ich wil nun (schreibt Bucerus) etwas von deß Bullingeri schmeschrifft melden / welche ohne zweiffel nicht allein calumniosa, voll falscher bezüchtigung / sondern auch / wenn sie gleich dermassen nicht were / doch von allen frommen vnd heiligen Leuten / dafür wird geachtet werden / das sie jhm vnd vns gantz vbel anstehe / wenn man sonderlich vernemen wird / was vnter vns / beyde in dieser Concordia sache / vnd sonsten in gemeiner gantzen berhatschlagung das heilige Ministerium belangend / gehandelt worden / vnd wie viel wir jhnen dinst erzeiget haben. Du wirst vielleicht sagen / hat er doch weder die Straßburgischen Bullinger nicht auffrichtig.Kirchendiener / noch dich genennet: Dieses hat er nicht auffrichtig gethan. Denn er wirds nicht leugnen / das er vns hat anstechen wollen. Wenn er nu dafür gehalten / das wir öffentlich gesündigt / so hette er vns / nach dem befehl Pauli / auch öffentlich für jederman straffen / vnd vnsere meinung mit namen durch schrifft vnd vrsachen wiederlegen / oder aber priuatim für sich in geheim vns vermanen sollen / wie solches der HErr nicht allein geboten hat / sondern Bullinger hats selbst vns zum offtern thewer verheissen.

SEid ich meine Retractationes geschrieben / habe ich von dieser sache gar keine schrifft außgehen lassen: Ich habe auch D. Vadiano zu Basel mein gemüth vnd vrsachen eröffnet / da er mir denn kein wort

Anno 1538.dessen argwohn allein / sie vor der zeit etlich mal in gefahr kommen seind. Sie vrlauben niemand mehr von wegen der warheit der geistlichen lehr / vnd krafft deß worts / vnd der Sacramenten / etc. aus Straßburg 13. Augusti / Anno 38.

Bucerus kömpt bey den Zürchern in verachtũg.

BVcerus hette gern gesehen / das die Praedicanten zu Zürch auff das freundliche schreiben D. Lutheri / wiederumb eine Christliche freundliche antwort gegeben. Er hat aber solches bey jhnen nicht erhalten können. Vnd weil er (wie Lauatherus meldet) nicht allein eine Concordiam zustifften fürgenommen / sondern auch die Zürcher bereden wollen / das sie etliche jhre vorige lehr als vnrecht erkennen / vnd wiederruffen solten / ist er in verdacht vnd verachtung darüber bey jhnen kommen / darumb er sich hernach jhrer geeussert.

Politici halten sich glimpfflicher vnd bescheidener / denn die Theologi zu Zürch.

AVs diesem allem / was nacheinander erzehlet / ist sonderlich diß zusehen / das die Politici in den Schweitzerischen Städten / sich viel glimpfflicher vnd bescheidener in den handlungen / so mit jhnen durch Bucerum vnd Capitonen / wegen der angestelten Concordi in re Sacramentaria, gepflogen / durchaus bewiesen / vnd erzeigt haben / denn die Theologen zu Zürch. Vnd das niemand argwohne / als werde von vns solches den jetzt gedachten Theologen aus neid zugelegt / oder nur auff gedichtet / wollen wir die wort aus Buceri schreiben / an Comandrum Ecclesiae Curiensis Rheticae pastorem, welches zuuor öffentlich gedruckt / anziehen / vnd deudsch verzeichnen.

Bucerus klagt vber Bullinger.

Tandem ad criminationem Bullingeri venio, &c. Ich wil nun (schreibt Bucerus) etwas von deß Bullingeri schmeschrifft melden / welche ohne zweiffel nicht allein calumniosa, voll falscher bezüchtigung / sondern auch / wenn sie gleich dermassen nicht were / doch von allen frommen vnd heiligen Leuten / dafür wird geachtet werden / das sie jhm vnd vns gantz vbel anstehe / wenn man sonderlich vernemen wird / was vnter vns / beyde in dieser Concordia sache / vnd sonsten in gemeiner gantzen berhatschlagung das heilige Ministerium belangend / gehandelt worden / vnd wie viel wir jhnen dinst erzeiget haben. Du wirst vielleicht sagen / hat er doch weder die Straßburgischen Bullinger nicht auffrichtig.Kirchendiener / noch dich genennet: Dieses hat er nicht auffrichtig gethan. Denn er wirds nicht leugnen / das er vns hat anstechen wollen. Wenn er nu dafür gehalten / das wir öffentlich gesündigt / so hette er vns / nach dem befehl Pauli / auch öffentlich für jederman straffen / vnd vnsere meinung mit namen durch schrifft vnd vrsachen wiederlegen / oder aber priuatim für sich in geheim vns vermanen sollen / wie solches der HErr nicht allein geboten hat / sondern Bullinger hats selbst vns zum offtern thewer verheissen.

SEid ich meine Retractationes geschrieben / habe ich von dieser sache gar keine schrifft außgehen lassen: Ich habe auch D. Vadiano zu Basel mein gemüth vñ vrsachen eröffnet / da er mir denn kein wort

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[292/0308] dessen argwohn allein / sie vor der zeit etlich mal in gefahr kommen seind. Sie vrlauben niemand mehr von wegen der warheit der geistlichen lehr / vnd krafft deß worts / vnd der Sacramenten / etc. aus Straßburg 13. Augusti / Anno 38. Anno 1538. BVcerus hette gern gesehen / das die Praedicanten zu Zürch auff das freundliche schreiben D. Lutheri / wiederumb eine Christliche freundliche antwort gegeben. Er hat aber solches bey jhnen nicht erhalten können. Vnd weil er (wie Lauatherus meldet) nicht allein eine Concordiam zustifften fürgenommen / sondern auch die Zürcher bereden wollen / das sie etliche jhre vorige lehr als vnrecht erkennen / vnd wiederruffen solten / ist er in verdacht vnd verachtung darüber bey jhnen kommen / darumb er sich hernach jhrer geeussert. AVs diesem allem / was nacheinander erzehlet / ist sonderlich diß zusehen / das die Politici in den Schweitzerischen Städten / sich viel glimpfflicher vnd bescheidener in den handlungen / so mit jhnen durch Bucerum vnd Capitonen / wegen der angestelten Concordi in re Sacramentaria, gepflogen / durchaus bewiesen / vnd erzeigt haben / denn die Theologen zu Zürch. Vnd das niemand argwohne / als werde von vns solches den jetzt gedachten Theologen aus neid zugelegt / oder nur auff gedichtet / wollen wir die wort aus Buceri schreiben / an Comandrum Ecclesiae Curiensis Rheticae pastorem, welches zuuor öffentlich gedruckt / anziehen / vnd deudsch verzeichnen. Tandem ad criminationem Bullingeri venio, &c. Ich wil nun (schreibt Bucerus) etwas von deß Bullingeri schmeschrifft melden / welche ohne zweiffel nicht allein calumniosa, voll falscher bezüchtigung / sondern auch / wenn sie gleich dermassen nicht were / doch von allen frommen vnd heiligen Leuten / dafür wird geachtet werden / das sie jhm vnd vns gantz vbel anstehe / wenn man sonderlich vernemen wird / was vnter vns / beyde in dieser Concordia sache / vnd sonsten in gemeiner gantzen berhatschlagung das heilige Ministerium belangend / gehandelt worden / vnd wie viel wir jhnen dinst erzeiget haben. Du wirst vielleicht sagen / hat er doch weder die Straßburgischen Kirchendiener / noch dich genennet: Dieses hat er nicht auffrichtig gethan. Denn er wirds nicht leugnen / das er vns hat anstechen wollen. Wenn er nu dafür gehalten / das wir öffentlich gesündigt / so hette er vns / nach dem befehl Pauli / auch öffentlich für jederman straffen / vnd vnsere meinung mit namen durch schrifft vnd vrsachen wiederlegen / oder aber priuatim für sich in geheim vns vermanen sollen / wie solches der HErr nicht allein geboten hat / sondern Bullinger hats selbst vns zum offtern thewer verheissen. Bullinger nicht auffrichtig. SEid ich meine Retractationes geschrieben / habe ich von dieser sache gar keine schrifft außgehen lassen: Ich habe auch D. Vadiano zu Basel mein gemüth vñ vrsachen eröffnet / da er mir denn kein wort

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/308>, abgerufen am 24.11.2024.