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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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dern vns auff ewer F. G. so gnedig vnd stadhafft ersuchen / nebenAnno 1561. den hochlöblichen Churfürsten / Fürsten vnd andern Stenden zu vnterschreiben / vnd vnsern glauben / in den Heubtpuncten vngescheucht zu bekennen / vnd zu repetiren nicht vnterlassen sollen noch wollen. Vnangesehen das wir vnser einfalt nach / wol hetten leiden mögen / das der Artickel deß heiligen Abendmals / der an viel orten in der Christenheit mit mancherley jrrthümen vnnd verkerten glossen wieder den rechten verstand deß Göttlichen worts / vnd der Augspurgischen Confession vnd darauff gefolgter Apologia eingerissen / etwas weiter ausgeführt / vnd den einfeltigen baß fürgebildet / vnd zwischen den sectischen vnd den vnsern ein vernemlicher vnterscheid gemacht worden were. Nach dem denn E. F. G. vns gnediglich ermanet / zugelassen / vnnd vorbehalten haben / so wir im selben Artickel deß Abendmals ein ferner nachdencken hetten / das wir vnser meinung vnd intention E. F. G. in einer nebenschrifft vbergeben möchten / So haben wir auff solche E. F. G. gnedige erinnerung vnnd zulassen nicht vmbgehen können / solche anzeigung / wie es bißhero nach erster vnterschreibung der Augspurgischen Confession / bey vns in vnsern Kirchen gehalten vnd gelehrt worden / vnd mit Gottes verleihung auch forthin gelehrt werden sol / zu einem ewigen zeugnis vnsers glaubens / hiemit für E. F. G. vnd sonst menniglich frey öffentlich zuthun vnd zu vbergeben.

WIe denn auch solchen vnsere biß auff dieses tag gebreuchliche Kirchenordnung vnnd Catechismus / auch die zu Schmalkalden im 1537. jahr vnterschriebene Artickel / so auff dem concilio zu Mantua haben sollen vberantwortet werden / bezeugen vnd ausweisen / vnd nemlich / Daß das brod vnd wein im Abendmal sey der warhafftige leib vnd blut Christi / vnd werde nicht allein gereicht vnnd empfangen von den frommen / sondern auch von den bösen Christen.

DErhalben diese ordnung in vnsern / auch viel andern Christlichen Kirchen / gehalten wirdt / Das der Priester in darreichung deß brods / spricht zu den communicanten: Nim hin vnd iß / das ist der leib Christi / vnd in darreichung deß kelchs: Nim hin vnd trinck / das ist das blut deß newen Testaments / das für deine Sünde vergossen ist / zu erinnerung vnd vergewissung jhres glaubens / das sie warhafftig aus der hand deß Priesters empfangen / was die wort jhnen verkündigen vnd anbieten. Als aber in dem natürlichen verstandt dieser wort / brod vnnd wein / nach abstellung Bäpstlicher grewel vnd mißbreuch in der Meß kein enderung noch wandlung

dern vns auff ewer F. G. so gnedig vnd stadhafft ersuchen / nebenAnno 1561. den hochlöblichen Churfürsten / Fürsten vnd andern Stenden zu vnterschreiben / vnd vnsern glauben / in den Heubtpuncten vngescheucht zu bekennen / vnd zu repetiren nicht vnterlassen sollen noch wollen. Vnangesehen das wir vnser einfalt nach / wol hetten leiden mögen / das der Artickel deß heiligen Abendmals / der an viel orten in der Christenheit mit mancherley jrrthümen vnnd verkerten glossen wieder den rechten verstand deß Göttlichen worts / vnd der Augspurgischen Confession vnd darauff gefolgter Apologia eingerissen / etwas weiter ausgeführt / vnd den einfeltigen baß fürgebildet / vnd zwischen den sectischen vnd den vnsern ein vernemlicher vnterscheid gemacht worden were. Nach dem denn E. F. G. vns gnediglich ermanet / zugelassen / vnnd vorbehalten haben / so wir im selben Artickel deß Abendmals ein ferner nachdencken hetten / das wir vnser meinung vnd intention E. F. G. in einer nebenschrifft vbergeben möchten / So haben wir auff solche E. F. G. gnedige erinnerung vnnd zulassen nicht vmbgehen können / solche anzeigung / wie es bißhero nach erster vnterschreibung der Augspurgischen Confession / bey vns in vnsern Kirchen gehalten vnd gelehrt worden / vnd mit Gottes verleihung auch forthin gelehrt werden sol / zu einem ewigen zeugnis vnsers glaubens / hiemit für E. F. G. vnd sonst menniglich frey öffentlich zuthun vnd zu vbergeben.

WIe denn auch solchen vnsere biß auff dieses tag gebreuchliche Kirchenordnung vnnd Catechismus / auch die zu Schmalkalden im 1537. jahr vnterschriebene Artickel / so auff dem concilio zu Mantua haben sollen vberantwortet werden / bezeugen vnd ausweisen / vnd nemlich / Daß das brod vnd wein im Abendmal sey der warhafftige leib vnd blut Christi / vnd werde nicht allein gereicht vnnd empfangen von den frommen / sondern auch von den bösen Christen.

DErhalben diese ordnung in vnsern / auch viel andern Christlichen Kirchen / gehalten wirdt / Das der Priester in darreichung deß brods / spricht zu den communicanten: Nim hin vnd iß / das ist der leib Christi / vnd in darreichung deß kelchs: Nim hin vnd trinck / das ist das blut deß newen Testaments / das für deine Sünde vergossen ist / zu erinnerung vnd vergewissung jhres glaubens / das sie warhafftig aus der hand deß Priesters empfangen / was die wort jhnen verkündigen vnd anbieten. Als aber in dem natürlichen verstandt dieser wort / brod vnnd wein / nach abstellung Bäpstlicher grewel vnd mißbreuch in der Meß kein enderung noch wandlung

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[447/0463] dern vns auff ewer F. G. so gnedig vnd stadhafft ersuchen / neben den hochlöblichen Churfürsten / Fürsten vnd andern Stenden zu vnterschreiben / vnd vnsern glauben / in den Heubtpuncten vngescheucht zu bekennen / vnd zu repetiren nicht vnterlassen sollen noch wollen. Vnangesehen das wir vnser einfalt nach / wol hetten leiden mögen / das der Artickel deß heiligen Abendmals / der an viel orten in der Christenheit mit mancherley jrrthümen vnnd verkerten glossen wieder den rechten verstand deß Göttlichen worts / vnd der Augspurgischen Confession vnd darauff gefolgter Apologia eingerissen / etwas weiter ausgeführt / vnd den einfeltigen baß fürgebildet / vnd zwischen den sectischen vnd den vnsern ein vernemlicher vnterscheid gemacht worden were. Nach dem denn E. F. G. vns gnediglich ermanet / zugelassen / vnnd vorbehalten haben / so wir im selben Artickel deß Abendmals ein ferner nachdencken hetten / das wir vnser meinung vnd intention E. F. G. in einer nebenschrifft vbergeben möchten / So haben wir auff solche E. F. G. gnedige erinnerung vnnd zulassen nicht vmbgehen können / solche anzeigung / wie es bißhero nach erster vnterschreibung der Augspurgischen Confession / bey vns in vnsern Kirchen gehalten vnd gelehrt worden / vnd mit Gottes verleihung auch forthin gelehrt werden sol / zu einem ewigen zeugnis vnsers glaubens / hiemit für E. F. G. vnd sonst menniglich frey öffentlich zuthun vnd zu vbergeben. Anno 1561. WIe denn auch solchen vnsere biß auff dieses tag gebreuchliche Kirchenordnung vnnd Catechismus / auch die zu Schmalkalden im 1537. jahr vnterschriebene Artickel / so auff dem concilio zu Mantua haben sollen vberantwortet werden / bezeugen vnd ausweisen / vnd nemlich / Daß das brod vnd wein im Abendmal sey der warhafftige leib vnd blut Christi / vnd werde nicht allein gereicht vnnd empfangen von den frommen / sondern auch von den bösen Christen. DErhalben diese ordnung in vnsern / auch viel andern Christlichen Kirchen / gehalten wirdt / Das der Priester in darreichung deß brods / spricht zu den communicanten: Nim hin vnd iß / das ist der leib Christi / vnd in darreichung deß kelchs: Nim hin vnd trinck / das ist das blut deß newen Testaments / das für deine Sünde vergossen ist / zu erinnerung vnd vergewissung jhres glaubens / das sie warhafftig aus der hand deß Priesters empfangen / was die wort jhnen verkündigen vnd anbieten. Als aber in dem natürlichen verstandt dieser wort / brod vnnd wein / nach abstellung Bäpstlicher grewel vnd mißbreuch in der Meß kein enderung noch wandlung

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/463>, abgerufen am 22.11.2024.