Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.holung vnd öffentlich Decret vnd consilium eines erbaren Rhats daselbstAnno 1561. / aus grossen wichtigen vrsachen / weil die Caluinisten vnd der Wölffische hauff allda einnisteln wolten / repetirt, vnd von wort zu wort / wie sie jetzt erzehlet / gesetzt worden / welches wir der vrsach halben vermelden / das menniglich sehe / das nicht allein zuuor vnd Anno 1561. sondern auch hernach / je vnd allweg die rechte reine lehr vom heiligen Abendmal wieder die Zwinglische / Caluinische vnd Wölffische Rott / in den Kirchen der Stad Nürnberg / sey gefüret vnd behalten worden / vnd das etliche wenig Personen von den Theologen vnd jhren anhengern / so jetzt durch deß Wolffs wüten vnd herumb schleichen / das Caluinische Lucianische geschmeiß gern ausstrewen wolten / billich für Gott vnd aller welt / hie müssen schamrot vnd zuschanden werden / das sie jhre Zuhörer vnd die Kirchen daselbst / darunter der HErr Christus gleichwol noch sein rechtsinniges Christlichs heufflein hat / so meuchlisch herumb füren vnd bethören wollen / welchs sie doch / es wolle denn Gott sonderlich straffen / nicht enden werden. Denn es wird doch auff / vber vnd wieder sie auslauffen vnd ergehen / das Gott bösen rhäten vnd anschlegen drewet. DErgleichen andere mehr bedencken köndten wir / so es von nöten / wol erzelen. Wir wollens aber bey diesen bißher gesetzten erinnerungen jetzt beruhen lassen / daraus ein jeder Christ leichtlich sehen kan / was die Chur / Fürsten vnd Stende mit dem Naumburgischen abschied gemeinet / vnd wie sie die jrrige lehr der Caluinisten in jhren Kirchen niemals haben dulden wollen. ES were auch so bald den Christlichen bedencken etlicher Churfürsten vnd Stende / folge geschehen / das nemlich die lehre vom H. Abendmal / klerer vnd deutlicher / nach der weiß / wie oben vermeldet / wieder die Zwinglianer / gesetzt worden were / wo nicht die dazumal Theologen zu Leipzig vnd Wittenberg mit jhrem schrifftlichen rhatschlag solches gehindert hetten / mit fürwendung / als köndte man die Bäpstische transsubstantiation, oder inclusionem physicam & localem, vnd andere Bäpstische abgötterey nicht wiederlegen noch vmbstossen / so man sagt / Das brod sey der ware leib Christi / der leiblich mit dem munde gessen wird / vnd der leib Christi werde empfangen / von bösen vnd vngleubigen Christen. Denn solches alles sey tunckel geredt / vnbequem vnd gefehrlich / vnd bedörffte guter erklerung / dieweil daraus eine verwandlung der Element / vnd ein einsteckung deß leibs ins brod könne genommen werden / also / das wer alß denn esse / er sey Türck oder Heyde / ratione praeditus oder brutus, gleubig oder vngleubig / der werde gewißlich deß waren leibs Christi teilhafftig / welchs zumal ergerlich vnd schwerlich zusagen sey / etc. OB es nun wol bey der ersten general form geblieben / so haben sich doch vnser Obrigkeit allzeit dahin vnd also erkleret / das sie jhre holung vnd öffentlich Decret vnd consilium eines erbaren Rhats daselbstAnno 1561. / aus grossen wichtigen vrsachen / weil die Caluinisten vnd der Wölffische hauff allda einnisteln wolten / repetirt, vnd von wort zu wort / wie sie jetzt erzehlet / gesetzt worden / welches wir der vrsach halben vermelden / das menniglich sehe / das nicht allein zuuor vnd Anno 1561. sondern auch hernach / je vnd allweg die rechte reine lehr vom heiligen Abendmal wieder die Zwinglische / Caluinische vnd Wölffische Rott / in den Kirchen der Stad Nürnberg / sey gefüret vnd behalten worden / vnd das etliche wenig Personen von den Theologen vnd jhren anhengern / so jetzt durch deß Wolffs wüten vnd herumb schleichen / das Caluinische Lucianische geschmeiß gern ausstrewen wolten / billich für Gott vnd aller welt / hie müssen schamrot vnd zuschanden werden / das sie jhre Zuhörer vnd die Kirchen daselbst / darunter der HErr Christus gleichwol noch sein rechtsinniges Christlichs heufflein hat / so meuchlisch herumb füren vnd bethören wollen / welchs sie doch / es wolle denn Gott sonderlich straffen / nicht enden werden. Denn es wird doch auff / vber vnd wieder sie auslauffen vnd ergehen / das Gott bösen rhäten vnd anschlegen drewet. DErgleichen andere mehr bedencken köndten wir / so es von nöten / wol erzelen. Wir wollens aber bey diesen bißher gesetzten erinnerungen jetzt beruhen lassen / daraus ein jeder Christ leichtlich sehen kan / was die Chur / Fürsten vnd Stende mit dem Naumburgischen abschied gemeinet / vnd wie sie die jrrige lehr der Caluinisten in jhren Kirchen niemals haben dulden wollen. ES were auch so bald den Christlichen bedencken etlicher Churfürsten vnd Stende / folge geschehen / das nemlich die lehre vom H. Abendmal / klerer vnd deutlicher / nach der weiß / wie oben vermeldet / wieder die Zwinglianer / gesetzt worden were / wo nicht die dazumal Theologen zu Leipzig vnd Wittenberg mit jhrem schrifftlichen rhatschlag solches gehindert hetten / mit fürwendung / als köndte man die Bäpstische transsubstantiation, oder inclusionem physicam & localem, vnd andere Bäpstische abgötterey nicht wiederlegen noch vmbstossen / so man sagt / Das brod sey der ware leib Christi / der leiblich mit dem munde gessen wird / vnd der leib Christi werde empfangen / von bösen vnd vngleubigen Christen. Denn solches alles sey tunckel geredt / vnbequem vnd gefehrlich / vnd bedörffte guter erklerung / dieweil daraus eine verwandlung der Element / vnd ein einsteckung deß leibs ins brod könne genommen werden / also / das wer alß denn esse / er sey Türck oder Heyde / ratione praeditus oder brutus, gleubig oder vngleubig / der werde gewißlich deß waren leibs Christi teilhafftig / welchs zumal ergerlich vnd schwerlich zusagen sey / etc. OB es nun wol bey der ersten general form geblieben / so haben sich doch vnser Obrigkeit allzeit dahin vnd also erkleret / das sie jhre <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0467" n="451"/> holung vnd öffentlich Decret vnd consilium eines erbaren Rhats daselbst<note place="right">Anno 1561.</note> / aus grossen wichtigen vrsachen / weil die Caluinisten vnd der Wölffische hauff allda einnisteln wolten / repetirt, vnd von wort zu wort / wie sie jetzt erzehlet / gesetzt worden / welches wir der vrsach halben vermelden / das menniglich sehe / das nicht allein zuuor vnd Anno 1561. sondern auch hernach / je vnd allweg die rechte reine lehr vom heiligen Abendmal wieder die Zwinglische / Caluinische vnd Wölffische Rott / in den Kirchen der Stad Nürnberg / sey gefüret vnd behalten worden / vnd das etliche wenig Personen von den Theologen vnd jhren anhengern / so jetzt durch deß Wolffs wüten vnd herumb schleichen / das Caluinische Lucianische geschmeiß gern ausstrewen wolten / billich für Gott vnd aller welt / hie müssen schamrot vnd zuschanden werden / das sie jhre Zuhörer vnd die Kirchen daselbst / darunter der HErr Christus gleichwol noch sein rechtsinniges Christlichs heufflein hat / so meuchlisch herumb füren vnd bethören wollen / welchs sie doch / es wolle denn Gott sonderlich straffen / nicht enden werden. Denn es wird doch auff / vber vnd wieder sie auslauffen vnd ergehen / das Gott bösen rhäten vnd anschlegen drewet.</p> <p>DErgleichen andere mehr bedencken köndten wir / so es von nöten / wol erzelen. Wir wollens aber bey diesen bißher gesetzten erinnerungen jetzt beruhen lassen / daraus ein jeder Christ leichtlich sehen kan / was die Chur / Fürsten vnd Stende mit dem Naumburgischen abschied gemeinet / vnd wie sie die jrrige lehr der Caluinisten in jhren Kirchen niemals haben dulden wollen.</p> <p>ES were auch so bald den Christlichen bedencken etlicher Churfürsten vnd Stende / folge geschehen / das nemlich die lehre vom H. 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Denn solches alles sey tunckel geredt / vnbequem vnd gefehrlich / vnd bedörffte guter erklerung / dieweil daraus eine verwandlung der Element / vnd ein einsteckung deß leibs ins brod könne genommen werden / also / das wer alß denn esse / er sey Türck oder Heyde / ratione praeditus oder brutus, gleubig oder vngleubig / der werde gewißlich deß waren leibs Christi teilhafftig / welchs zumal ergerlich vnd schwerlich zusagen sey / etc.</p> <p>OB es nun wol bey der ersten general form geblieben / so haben sich doch vnser Obrigkeit allzeit dahin vnd also erkleret / das sie jhre </p> </div> </body> </text> </TEI> [451/0467]
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Anno 1561. DErgleichen andere mehr bedencken köndten wir / so es von nöten / wol erzelen. Wir wollens aber bey diesen bißher gesetzten erinnerungen jetzt beruhen lassen / daraus ein jeder Christ leichtlich sehen kan / was die Chur / Fürsten vnd Stende mit dem Naumburgischen abschied gemeinet / vnd wie sie die jrrige lehr der Caluinisten in jhren Kirchen niemals haben dulden wollen.
ES were auch so bald den Christlichen bedencken etlicher Churfürsten vnd Stende / folge geschehen / das nemlich die lehre vom H. Abendmal / klerer vnd deutlicher / nach der weiß / wie oben vermeldet / wieder die Zwinglianer / gesetzt worden were / wo nicht die dazumal Theologen zu Leipzig vnd Wittenberg mit jhrem schrifftlichen rhatschlag solches gehindert hetten / mit fürwendung / als köndte man die Bäpstische transsubstantiation, oder inclusionem physicam & localem, vnd andere Bäpstische abgötterey nicht wiederlegen noch vmbstossen / so man sagt / Das brod sey der ware leib Christi / der leiblich mit dem munde gessen wird / vnd der leib Christi werde empfangen / von bösen vnd vngleubigen Christen. Denn solches alles sey tunckel geredt / vnbequem vnd gefehrlich / vnd bedörffte guter erklerung / dieweil daraus eine verwandlung der Element / vnd ein einsteckung deß leibs ins brod könne genommen werden / also / das wer alß denn esse / er sey Türck oder Heyde / ratione praeditus oder brutus, gleubig oder vngleubig / der werde gewißlich deß waren leibs Christi teilhafftig / welchs zumal ergerlich vnd schwerlich zusagen sey / etc.
OB es nun wol bey der ersten general form geblieben / so haben sich doch vnser Obrigkeit allzeit dahin vnd also erkleret / das sie jhre
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/467>, abgerufen am 26.06.2024. |