Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.aus furcht einer auffrhur / aus der Stad entwichen / etliche aber ausgeschaffetAnno 1561. / da denn so bald an jhre stelle andere erwehlet / vnd zu der Regirung verordnet worden / dessen sich die ausgewichene vnd ausgeschaffete / (welche alle der rechten reinen lehre zugethan / vnd dem Caluinismo / den Daniel von Buren / je lenger je mehr fortsetzet /Daniel von Buren setzt die Caluinisterey fort. vnd zu befördern sich vnterfinge / zuwieder waren) / gegen Keyserlichen Maiestet / Chur / Fürsten / Stenden deß Reichs / vnd gegen die andere Städte beklaget / darumb auch der Keyser beyden Churfürsten / Sachsen vnd Brandenburg / dem Ertzbischoff zu Bremen / dem Hertzogen zu Lüneburg / vnd Landgraffen zu Hessen / committiret vnd befohlen / solche jrrunge in der güte beyzulegen / vnd zuuertragen. ISt derwegen hernach Anno 63. zu Goßlar ein tag angesetztTag zu Goslar. worden / dahin hochgedachter Chur vnd Fürsten jhre Rhäte abgefertiget / vnd handeln lassen / aber damals nichts fruchtbarliches zur einigkeit verrichten mögen / biß so lang Keyserliche Maiestet / von newen solche sachen Anno 68. den vorigen commissarijs wiederumb auffgetragen / welche jhre subdelegirten Rhäte gegen Verden geschicktTag zu Verden. / vnd den 24. Februarij die gütliche handlung fürnemen lassen / da denn vnter andern / den gewichenen Rhatspersonen vnerfindliche schult gegeben worden. Es haben sich aber die subdelegirten Chur vnnd Fürstliche vnterhendler erboten / sie wollen die sachen durchaus dahin richten / das die Religion rein gelassen werde / sonderlich weil sich der gegentheil / oder der newe Rhat erkleret / das sie nie einer andern Religion gewest / auch noch nicht sein / auch nicht sein wollen / denn der Augspurgischen Confession. Liessen auch in jhren Kirchen vnd Schulen / vom Abendmal deß HErrn anders nicht lehren / denn nach der Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Franckfurtischem abschied / nach der Bremischen Kirchenordnung Anno 34. ausgangen / vnd wolten den Caluinismum in jhren Kirchen nicht leiden / sondern beyde Chursürsten / Sachsen vnd Brandenburg / als principales commissarios, die Kirchen in der Stad zu visitiren vnd inquiriren, gerne vnd vnterthenigst zulassen / vnd so darinn jemands Caluinisch befunden / solte derselbige lenger nicht geduldet werden. Dieweil auch menniglichen kund / das im Reich nicht mehr als zwo Religion / die Augspurgische Confession / vnd Pontificia oder Catholica, wie man es nennet / fürhanden / vnd vermöge deß Religions friedes / gelitten werden sollen / vnd aber der newe Rhat sich zur Augspurgischen Confession / Apologia / vnd Catechismo Lutheri / bekenne / so müste jhnen leid sein / dawieder im gerinsten zuhandeln. Versehen sich auch / es werde der newe Rhat seinem erbieten folgen / vnd die andern / wieder aus furcht einer auffrhur / aus der Stad entwichen / etliche aber ausgeschaffetAnno 1561. / da denn so bald an jhre stelle andere erwehlet / vnd zu der Regirung verordnet worden / dessen sich die ausgewichene vnd ausgeschaffete / (welche alle der rechten reinen lehre zugethan / vnd dem Caluinismo / den Daniel von Buren / je lenger je mehr fortsetzet /Daniel von Buren setzt die Caluinisterey fort. vnd zu befördern sich vnterfinge / zuwieder waren) / gegen Keyserlichen Maiestet / Chur / Fürsten / Stenden deß Reichs / vnd gegen die andere Städte beklaget / darumb auch der Keyser beyden Churfürsten / Sachsen vnd Brandenburg / dem Ertzbischoff zu Bremen / dem Hertzogen zu Lüneburg / vnd Landgraffen zu Hessen / committiret vnd befohlen / solche jrrunge in der güte beyzulegen / vnd zuuertragen. ISt derwegen hernach Anno 63. zu Goßlar ein tag angesetztTag zu Goslar. worden / dahin hochgedachter Chur vnd Fürsten jhre Rhäte abgefertiget / vnd handeln lassen / aber damals nichts fruchtbarliches zur einigkeit verrichten mögen / biß so lang Keyserliche Maiestet / von newen solche sachen Anno 68. den vorigen commissarijs wiederumb auffgetragen / welche jhre subdelegirten Rhäte gegen Verden geschicktTag zu Verden. / vnd den 24. Februarij die gütliche handlung fürnemen lassen / da denn vnter andern / den gewichenen Rhatspersonen vnerfindliche schult gegeben worden. Es haben sich aber die subdelegirten Chur vnnd Fürstliche vnterhendler erboten / sie wollen die sachen durchaus dahin richten / das die Religion rein gelassen werde / sonderlich weil sich der gegentheil / oder der newe Rhat erkleret / das sie nie einer andern Religion gewest / auch noch nicht sein / auch nicht sein wollen / denn der Augspurgischen Confession. Liessen auch in jhren Kirchen vnd Schulen / vom Abendmal deß HErrn anders nicht lehren / denn nach der Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Franckfurtischem abschied / nach der Bremischen Kirchenordnung Anno 34. ausgangen / vnd wolten den Caluinismum in jhren Kirchen nicht leiden / sondern beyde Chursürsten / Sachsen vnd Brandenburg / als principales commissarios, die Kirchen in der Stad zu visitiren vnd inquiriren, gerne vnd vnterthenigst zulassen / vnd so darinn jemands Caluinisch befunden / solte derselbige lenger nicht geduldet werden. Dieweil auch menniglichen kund / das im Reich nicht mehr als zwo Religion / die Augspurgische Confession / vnd Pontificia oder Catholica, wie man es nennet / fürhanden / vnd vermöge deß Religions friedes / gelitten werden sollen / vnd aber der newe Rhat sich zur Augspurgischen Confession / Apologia / vnd Catechismo Lutheri / bekenne / so müste jhnen leid sein / dawieder im gerinsten zuhandeln. 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Liessen auch in jhren Kirchen vnd Schulen / vom Abendmal deß HErrn anders nicht lehren / denn nach der Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Franckfurtischem abschied / nach der Bremischen Kirchenordnung Anno 34. ausgangen / vnd wolten den Caluinismum in jhren Kirchen nicht leiden / sondern beyde Chursürsten / Sachsen vnd Brandenburg / als principales commissarios, die Kirchen in der Stad zu visitiren vnd inquiriren, gerne vnd vnterthenigst zulassen / vnd so darinn jemands Caluinisch befunden / solte derselbige lenger nicht geduldet werden. Dieweil auch menniglichen kund / das im Reich nicht mehr als zwo Religion / die Augspurgische Confession / vnd Pontificia oder Catholica, wie man es nennet / fürhanden / vnd vermöge deß Religions friedes / gelitten werden sollen / vnd aber der newe Rhat sich zur Augspurgischen Confession / Apologia / vnd Catechismo Lutheri / bekenne / so müste jhnen leid sein / dawieder im gerinsten zuhandeln. 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aus furcht einer auffrhur / aus der Stad entwichen / etliche aber ausgeschaffet / da denn so bald an jhre stelle andere erwehlet / vnd zu der Regirung verordnet worden / dessen sich die ausgewichene vnd ausgeschaffete / (welche alle der rechten reinen lehre zugethan / vnd dem Caluinismo / den Daniel von Buren / je lenger je mehr fortsetzet / vnd zu befördern sich vnterfinge / zuwieder waren) / gegen Keyserlichen Maiestet / Chur / Fürsten / Stenden deß Reichs / vnd gegen die andere Städte beklaget / darumb auch der Keyser beyden Churfürsten / Sachsen vnd Brandenburg / dem Ertzbischoff zu Bremen / dem Hertzogen zu Lüneburg / vnd Landgraffen zu Hessen / committiret vnd befohlen / solche jrrunge in der güte beyzulegen / vnd zuuertragen.
Anno 1561.
Daniel von Buren setzt die Caluinisterey fort. ISt derwegen hernach Anno 63. zu Goßlar ein tag angesetzt worden / dahin hochgedachter Chur vnd Fürsten jhre Rhäte abgefertiget / vnd handeln lassen / aber damals nichts fruchtbarliches zur einigkeit verrichten mögen / biß so lang Keyserliche Maiestet / von newen solche sachen Anno 68. den vorigen commissarijs wiederumb auffgetragen / welche jhre subdelegirten Rhäte gegen Verden geschickt / vnd den 24. Februarij die gütliche handlung fürnemen lassen / da denn vnter andern / den gewichenen Rhatspersonen vnerfindliche schult gegeben worden. Es haben sich aber die subdelegirten Chur vnnd Fürstliche vnterhendler erboten / sie wollen die sachen durchaus dahin richten / das die Religion rein gelassen werde / sonderlich weil sich der gegentheil / oder der newe Rhat erkleret / das sie nie einer andern Religion gewest / auch noch nicht sein / auch nicht sein wollen / denn der Augspurgischen Confession. Liessen auch in jhren Kirchen vnd Schulen / vom Abendmal deß HErrn anders nicht lehren / denn nach der Augspurgischen Confession / Apologia / Catechismo Lutheri / Franckfurtischem abschied / nach der Bremischen Kirchenordnung Anno 34. ausgangen / vnd wolten den Caluinismum in jhren Kirchen nicht leiden / sondern beyde Chursürsten / Sachsen vnd Brandenburg / als principales commissarios, die Kirchen in der Stad zu visitiren vnd inquiriren, gerne vnd vnterthenigst zulassen / vnd so darinn jemands Caluinisch befunden / solte derselbige lenger nicht geduldet werden. Dieweil auch menniglichen kund / das im Reich nicht mehr als zwo Religion / die Augspurgische Confession / vnd Pontificia oder Catholica, wie man es nennet / fürhanden / vnd vermöge deß Religions friedes / gelitten werden sollen / vnd aber der newe Rhat sich zur Augspurgischen Confession / Apologia / vnd Catechismo Lutheri / bekenne / so müste jhnen leid sein / dawieder im gerinsten zuhandeln. Versehen sich auch / es werde der newe Rhat seinem erbieten folgen / vnd die andern / wieder
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