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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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Anno 1561.jhnen D. Albertum in diesem kreiß lenger zu dulden / vnd die schedliche eingeführte zwiespalt ferner vberhand zu nemen zulassen / fürnemlich weil nicht vermütlich / da er lenger zu Bremen bleiben / vnd mit seinem predigen fortfahren solte / das deß orts die eingerissene verbitterung / vnnd das schedliche mißtrawen möchte auffgehebet / die gemüter wiederumb versönet / vnd bestendiger friede gepflantzet werden.

VNd derwegen aus angezeigten / vnd anderen mehr stattlichen vrsachen / vnd bedencken dahin geschlossen / sonderlich weil sich vnser gnedigster Herr der Ertzbischoff erkleret / das seine Fürstlichen gnaden sich deß D. Alberti Hardenbergers / vnd seiner lehre nie nicht angenommen / auch noch nicht annemen wolle / Vnd also diese sache durch ein ehrwirdig Thumbcapitel / vnd den Rhat zu Bremen ordentlicher weise an die Kreißstende gelangen lassen / wie es auch nu mehr deß kreiß sache ist / vnd vnter dem Landfrieden begriffen / das gemeltes Thumbcapitel im namen / vnd von wegen gemeiner kreiß Stende mit ernst aufferleget / vnd befohlen / (wie jhnen denn / krafft dieses abschiedes / mit ernst befohlen sein sol) gemelten D. Albertum Hardenberger / weil derselbig sich nicht mit den andern Theologis hat vergleichen wollen / können noch mögen / zum förderlichsten vnd lengsten / inwendig viertzehen tagen nach Dato dieses abschiedes / seines dienstes vnd Predigampts erlassen / vnd aus der Stadt Bremen wegschaffen / jhm auch hinfurder / vnd von nu an alßbald keines fernern predigens gestatten solten / wie er denn allhie mit nichten allein aus der Stadt Bremen / sondern auch aus dem gantzen Niedersächsischen kreiß / doch ohne verletzung seiner ehr / allein zu errettung ferner zwiespaltung / vnruhe / vnd empörung abgeschaffet sein / vnd von keinem Stande ferner geduldet / noch gelitten werden / sich auch für sein person alles öffentlichen vnd heimlichen predigens enthalten solle.

AVff diesen empfangenen abschied / ist Albertus Hardenbergius von Bremen gegen Embden in Ostfrießland abgezogen / da jhm denn Gott mit seiner hand mit der apoplexia gefolget / vnd er allda nach etlichen jahren gestorben.

NAch dieser abhandelung ist hernach zu Bremen nicht geringe vneinigkeit / vnd vnwillen zwischen dem Rhat vnd Bürgern zu Bremen entstanden / auch endlich so weit vberhand genommen / das etliche Bürgermeister / Rhatspersonen / vnd Bürger in guter anzahl /

Anno 1561.jhnen D. Albertum in diesem kreiß lenger zu dulden / vnd die schedliche eingeführte zwiespalt ferner vberhand zu nemen zulassen / fürnemlich weil nicht vermütlich / da er lenger zu Bremen bleiben / vnd mit seinem predigen fortfahren solte / das deß orts die eingerissene verbitterung / vnnd das schedliche mißtrawen möchte auffgehebet / die gemüter wiederumb versönet / vnd bestendiger friede gepflantzet werden.

VNd derwegen aus angezeigten / vnd anderen mehr stattlichen vrsachen / vnd bedencken dahin geschlossen / sonderlich weil sich vnser gnedigster Herr der Ertzbischoff erkleret / das seine Fürstlichen gnaden sich deß D. Alberti Hardenbergers / vnd seiner lehre nie nicht angenommen / auch noch nicht annemen wolle / Vnd also diese sache durch ein ehrwirdig Thumbcapitel / vnd den Rhat zu Bremen ordentlicher weise an die Kreißstende gelangen lassen / wie es auch nu mehr deß kreiß sache ist / vnd vnter dem Landfrieden begriffen / das gemeltes Thumbcapitel im namen / vnd von wegen gemeiner kreiß Stende mit ernst aufferleget / vnd befohlen / (wie jhnen denn / krafft dieses abschiedes / mit ernst befohlen sein sol) gemelten D. Albertum Hardenberger / weil derselbig sich nicht mit den andern Theologis hat vergleichen wollen / können noch mögen / zum förderlichsten vnd lengsten / inwendig viertzehen tagen nach Dato dieses abschiedes / seines dienstes vnd Predigampts erlassen / vnd aus der Stadt Bremen wegschaffen / jhm auch hinfurder / vnd von nu an alßbald keines fernern predigens gestatten solten / wie er denn allhie mit nichten allein aus der Stadt Bremen / sondern auch aus dem gantzen Niedersächsischen kreiß / doch ohne verletzung seiner ehr / allein zu errettung ferner zwiespaltung / vnruhe / vnd empörung abgeschaffet sein / vnd von keinem Stande ferner geduldet / noch gelitten werden / sich auch für sein person alles öffentlichen vnd heimlichen predigens enthalten solle.

AVff diesen empfangenen abschied / ist Albertus Hardenbergius von Bremen gegen Embden in Ostfrießland abgezogen / da jhm denn Gott mit seiner hand mit der apoplexia gefolget / vnd er allda nach etlichen jahren gestorben.

NAch dieser abhandelung ist hernach zu Bremen nicht geringe vneinigkeit / vnd vnwillen zwischen dem Rhat vnd Bürgern zu Bremen entstanden / auch endlich so weit vberhand genommen / das etliche Bürgermeister / Rhatspersonen / vnd Bürger in guter anzahl /

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[472/0488] jhnen D. Albertum in diesem kreiß lenger zu dulden / vnd die schedliche eingeführte zwiespalt ferner vberhand zu nemen zulassen / fürnemlich weil nicht vermütlich / da er lenger zu Bremen bleiben / vnd mit seinem predigen fortfahren solte / das deß orts die eingerissene verbitterung / vnnd das schedliche mißtrawen möchte auffgehebet / die gemüter wiederumb versönet / vnd bestendiger friede gepflantzet werden. Anno 1561. VNd derwegen aus angezeigten / vnd anderen mehr stattlichen vrsachen / vnd bedencken dahin geschlossen / sonderlich weil sich vnser gnedigster Herr der Ertzbischoff erkleret / das seine Fürstlichen gnaden sich deß D. Alberti Hardenbergers / vnd seiner lehre nie nicht angenommen / auch noch nicht annemen wolle / Vnd also diese sache durch ein ehrwirdig Thumbcapitel / vnd den Rhat zu Bremen ordentlicher weise an die Kreißstende gelangen lassen / wie es auch nu mehr deß kreiß sache ist / vnd vnter dem Landfrieden begriffen / das gemeltes Thumbcapitel im namen / vnd von wegen gemeiner kreiß Stende mit ernst aufferleget / vnd befohlen / (wie jhnen denn / krafft dieses abschiedes / mit ernst befohlen sein sol) gemelten D. Albertum Hardenberger / weil derselbig sich nicht mit den andern Theologis hat vergleichen wollen / können noch mögen / zum förderlichsten vnd lengsten / inwendig viertzehen tagen nach Dato dieses abschiedes / seines dienstes vnd Predigampts erlassen / vnd aus der Stadt Bremen wegschaffen / jhm auch hinfurder / vnd von nu an alßbald keines fernern predigens gestatten solten / wie er denn allhie mit nichten allein aus der Stadt Bremen / sondern auch aus dem gantzen Niedersächsischen kreiß / doch ohne verletzung seiner ehr / allein zu errettung ferner zwiespaltung / vnruhe / vnd empörung abgeschaffet sein / vnd von keinem Stande ferner geduldet / noch gelitten werden / sich auch für sein person alles öffentlichen vnd heimlichen predigens enthalten solle. AVff diesen empfangenen abschied / ist Albertus Hardenbergius von Bremen gegen Embden in Ostfrießland abgezogen / da jhm denn Gott mit seiner hand mit der apoplexia gefolget / vnd er allda nach etlichen jahren gestorben. NAch dieser abhandelung ist hernach zu Bremen nicht geringe vneinigkeit / vnd vnwillen zwischen dem Rhat vnd Bürgern zu Bremen entstanden / auch endlich so weit vberhand genommen / das etliche Bürgermeister / Rhatspersonen / vnd Bürger in guter anzahl /

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/488>, abgerufen am 26.06.2024.