Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.dischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter KirchenordnungAnno 1561. bleiben / verharren / vnd dauon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in / vnd ausserhalb der Stadt in jhren gebieten / nach angezogenen Apostolischen schrifften / der Augspurgischen Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERREN Ihesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß brods vnd weins / sey der ware leib vnd blut vnsers HERREN Ihesu Christi / vns Christen zuessen vnd zutrincken / von Christo selbst eingesetzet / das die vnchristen Judas gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamnis / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN todt zuuerkündigen / vnd das alle die jenigen / so die wort Christi / Das ist mein leib / Das ist mein blut / anders denn sie lauten / auslegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren / oder glossiren wollen / nicht sollen in der Stadt Bremen / vnd derer gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz / oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen einzuführen / sol er dauon durch gebürliche mittel abgehalten werden. DAs auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rhatmanne / schuldig sein sollen / darauff trewlich aus Christlichem eiuer / alle affect hindan gesetzet / acht zugeben / das in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder znhörer befunden würden / der sich der Augspurgischen Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnnd Bremischer Kirchenordnung vngemeß / vnd wiederwertig in seiner lehr / glauben vnd offenem bekentnis verhielte / sol der Rhat zu Bremen / so bald sie dessen berichtet / den / oder die angegebene / vnd schuldig befundene / aus der Stadt Bremen / vnd jhren gebieten / vnwegerlich abschaffen. DAmit nu menniglich dieses wissen habe / vnd sich dafür hüten möge / sol der Rhat zu Bremen / so bald vorstehender vertrag verhoffentlich vollnzogen / ein offen Edict aus diesem vertrag extrahirt, nach jetzo concipirter vnd abgeredter form an gebürenden ör- dischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter KirchenordnungAnno 1561. bleiben / verharren / vnd dauon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in / vnd ausserhalb der Stadt in jhren gebieten / nach angezogenen Apostolischen schrifften / der Augspurgischen Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERREN Ihesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß brods vnd weins / sey der ware leib vnd blut vnsers HERREN Ihesu Christi / vns Christen zuessen vnd zutrincken / von Christo selbst eingesetzet / das die vnchristen Judas gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamnis / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN todt zuuerkündigen / vnd das alle die jenigen / so die wort Christi / Das ist mein leib / Das ist mein blut / anders denn sie lauten / auslegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren / oder glossiren wollen / nicht sollen in der Stadt Bremen / vnd derer gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz / oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen einzuführen / sol er dauon durch gebürliche mittel abgehalten werden. DAs auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rhatmanne / schuldig sein sollen / darauff trewlich aus Christlichem eiuer / alle affect hindan gesetzet / acht zugeben / das in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder znhörer befunden würden / der sich der Augspurgischen Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnnd Bremischer Kirchenordnung vngemeß / vnd wiederwertig in seiner lehr / glauben vnd offenem bekentnis verhielte / sol der Rhat zu Bremen / so bald sie dessen berichtet / den / oder die angegebene / vnd schuldig befundene / aus der Stadt Bremen / vnd jhren gebieten / vnwegerlich abschaffen. DAmit nu menniglich dieses wissen habe / vnd sich dafür hüten möge / sol der Rhat zu Bremen / so bald vorstehender vertrag verhoffentlich vollnzogen / ein offen Edict aus diesem vertrag extrahirt, nach jetzo concipirter vnd abgeredter form an gebürenden ör- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0493" n="477"/> dischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter Kirchenordnung<note place="right">Anno 1561.</note> bleiben / verharren / vnd dauon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in / vnd ausserhalb der Stadt in jhren gebieten / nach angezogenen Apostolischen schrifften / der Augspurgischen Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERREN Ihesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß brods vnd weins / sey der ware leib vnd blut vnsers HERREN Ihesu Christi / vns Christen zuessen vnd zutrincken / von Christo selbst eingesetzet / das die vnchristen Judas gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamnis / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN todt zuuerkündigen / vnd das alle die jenigen / so die wort Christi / Das ist mein leib / Das ist mein blut / anders denn sie lauten / auslegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren / oder glossiren wollen / nicht sollen in der Stadt Bremen / vnd derer gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz / oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen einzuführen / sol er dauon durch gebürliche mittel abgehalten werden.</p> <p>DAs auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rhatmanne / schuldig sein sollen / darauff trewlich aus Christlichem eiuer / alle affect hindan gesetzet / acht zugeben / das in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder znhörer befunden würden / der sich der Augspurgischen Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnnd Bremischer Kirchenordnung vngemeß / vnd wiederwertig in seiner lehr / glauben vnd offenem bekentnis verhielte / sol der Rhat zu Bremen / so bald sie dessen berichtet / den / oder die angegebene / vnd schuldig befundene / aus der Stadt Bremen / vnd jhren gebieten / vnwegerlich abschaffen.</p> <p>DAmit nu menniglich dieses wissen habe / vnd sich dafür hüten möge / sol der Rhat zu Bremen / so bald vorstehender vertrag verhoffentlich vollnzogen / ein offen Edict aus diesem vertrag extrahirt, nach jetzo concipirter vnd abgeredter form an gebürenden ör- </p> </div> </body> </text> </TEI> [477/0493]
dischen Artickeln / vnd Anno 34. zu Bremen auffgerichter Kirchenordnung bleiben / verharren / vnd dauon nicht weichen. Fürnemlich aber / sollen vnd wollen sie in Kirchen vnd Schulen / vnd in / vnd ausserhalb der Stadt in jhren gebieten / nach angezogenen Apostolischen schrifften / der Augspurgischen Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung von dem hochwirdigen Nachtmal vnsers HERREN Ihesu Christi / lehren vnd bekennen / ja lehren vnd bekennen lassen / daß das hochwirdige Sacrament deß Altars / vnter der gestalt deß brods vnd weins / sey der ware leib vnd blut vnsers HERREN Ihesu Christi / vns Christen zuessen vnd zutrincken / von Christo selbst eingesetzet / das die vnchristen Judas gesellen / desselben mögen vnd pflegen zugebrauchen / aber zu jhrer verdamnis / die Christen zu jhrer seligkeit / deß HERREN todt zuuerkündigen / vnd das alle die jenigen / so die wort Christi / Das ist mein leib / Das ist mein blut / anders denn sie lauten / auslegen / deuten vnd jhres sinnes expliciren / oder glossiren wollen / nicht sollen in der Stadt Bremen / vnd derer gebieten gelitten / sondern wo einer oder mehr Pfarrer oder Pfarrkind / Herr oder Vnterthaner / vber kurtz / oder lang sich vnterstünde einigen Berengarismum / Zwinglianismum / Caluinismum / oder dergleichen einzuführen / sol er dauon durch gebürliche mittel abgehalten werden.
Anno 1561. DAs auch die anwesenden Bürgermeister vnd Rhatmanne / schuldig sein sollen / darauff trewlich aus Christlichem eiuer / alle affect hindan gesetzet / acht zugeben / das in Kirchen vnd Schulen den Prophetischen Apostolischen schrifften / der Augspurgischen Confession / darauff erfolgeter Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnd der Bremischen Kirchenordnung gemeß / gelehret werde / vnd wo mit bestand vnd warheit einer oder mehr Prediger / oder znhörer befunden würden / der sich der Augspurgischen Confession / Apologia / Schmalkaldischen Artickeln / vnnd Bremischer Kirchenordnung vngemeß / vnd wiederwertig in seiner lehr / glauben vnd offenem bekentnis verhielte / sol der Rhat zu Bremen / so bald sie dessen berichtet / den / oder die angegebene / vnd schuldig befundene / aus der Stadt Bremen / vnd jhren gebieten / vnwegerlich abschaffen.
DAmit nu menniglich dieses wissen habe / vnd sich dafür hüten möge / sol der Rhat zu Bremen / so bald vorstehender vertrag verhoffentlich vollnzogen / ein offen Edict aus diesem vertrag extrahirt, nach jetzo concipirter vnd abgeredter form an gebürenden ör-
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