Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.

Bild:
<< vorherige Seite

lauter gnaden verheissungen hat. Derwegen dann dem Concordi buch gantz vngütlich geschicht / da jhm schuldt gegeben / als solte es gefehrlicher weise / das theil von den conditionalibus / das ist bedinglichen verheissungen des gesetzes aussen lassen / vnd müsse solches von jnen erst erinnert werden / gleich als were vns dassel bige frembdt oder vnbekand / so doch das Concordibuch nur auff gegenwertigen streit / vnd nicht ferrner gesehen hat.

Nachmals machen sie viel Wort dauon / das etliche / die da sagen / das Gesetz gebiete nur / straffe vnd verdamme / das Euangelium aber tröste allein / nicht recht oder wol beyde lehren vnterscheiden sollen / vnd schliessen ferrner daraus / daß auch das Concordibuch / da es sage / deß gesetzes eigen ampt sey gebieten vnd leren / was man thun solle / vnd das Euangelij eigen ampt sey lehren vnd gebieten / das wir an Christum glauben sollen / nicht gnugsam mit jm selber einig sey.

So viel nun das Christliche Concordibuch anlanget / ist es nicht ohn / das es im articulo / vom gesetz vnd Euangelio pag. 283. fac. 2. setzet / das Euangelium eigentlich lehre vnd befehle in Christum zu glauben. Das aber damit der vnterscheit des gesetzes vnd Euangelij solte verruckt werden / dieweil das gesetz ein ampt ist gebieten vnd lehren / was man thun soll / oder das buch wieder sich selbst sein ist eine schendliche verleumbdung / dann so viel des Gesetzes Gebot betrifft / gehen die auff den gantzen gehorsam / dan wir Gott nach den Zehen Geboten jnnerlich vnd eusserlich zu zu leisten schüldig sind / vnd fordert denselben / als von Rechtswegen von vns / sintemal vns Gott also geschaffen / das wir jm den selben hetten leisten können / wann vnsere erste Eltern in dem stande der vnschuld geblieben weren. Des Euangelij befel aber / vom Glauben an Christum / gehet nur auff dises einige stücklein / vnd nicht weiter / so gebeut auch das Gesetz allein was man thun solle / vnd gibt das vermögen nicht darzu. Das Euangelium aber ge beut nicht alleine an Christum zu glauben / sondern es gibet auch

lauter gnaden verheissungen hat. Derwegen dann dem Concordi buch gantz vnguͤtlich geschicht / da jhm schuldt gegeben / als solte es gefehrlicher weise / das theil von den conditionalibus / das ist bedinglichen verheissungen des gesetzes aussen lassen / vnd muͤsse solches von jnen erst erinnert werden / gleich als were vns dassel bige frembdt oder vnbekand / so doch das Concordibuch nur auff gegenwertigen streit / vnd nicht ferrner gesehen hat.

Nachmals machen sie viel Wort dauon / das etliche / die da sagen / das Gesetz gebiete nur / straffe vnd verdamme / das Euangelium aber troͤste allein / nicht recht oder wol beyde lehren vnterscheiden sollen / vnd schliessen ferrner daraus / daß auch das Concordibuch / da es sage / deß gesetzes eigen ampt sey gebieten vnd leren / was man thun solle / vnd das Euangelij eigen ampt sey lehren vnd gebieten / das wir an Christum glauben sollen / nicht gnugsam mit jm selber einig sey.

So viel nun das Christliche Concordibuch anlanget / ist es nicht ohn / das es im articulo / vom gesetz vnd Euangelio pag. 283. fac. 2. setzet / das Euangelium eigentlich lehre vnd befehle in Christum zu glauben. Das aber damit der vnterscheit des gesetzes vnd Euangelij solte verruckt werden / dieweil das gesetz ein ampt ist gebieten vnd lehren / was man thun soll / oder das buch wieder sich selbst sein ist eine schendliche verleumbdung / dann so viel des Gesetzes Gebot betrifft / gehen die auff den gantzen gehorsam / dan wir Gott nach den Zehen Geboten jnnerlich vnd eusserlich zu zu leisten schuͤldig sind / vnd fordert denselben / als von Rechtswegen von vns / sintemal vns Gott also geschaffen / das wir jm den selben hetten leisten koͤnnen / wann vnsere erste Eltern in dem stande der vnschuld geblieben weren. Des Euangelij befel aber / vom Glauben an Christum / gehet nur auff dises einige stuͤcklein / vnd nicht weiter / so gebeut auch das Gesetz allein was man thun solle / vnd gibt das vermoͤgen nicht darzu. Das Euangelium aber ge beut nicht alleine an Christum zu glauben / sondern es gibet auch

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0628"/>
lauter                      gnaden verheissungen hat. Derwegen dann dem Concordi buch gantz vngu&#x0364;tlich                      geschicht / da jhm schuldt gegeben / als solte es gefehrlicher weise / das theil                      von den conditionalibus / das ist bedinglichen verheissungen des gesetzes aussen                      lassen / vnd mu&#x0364;sse solches von jnen erst erinnert werden / gleich als were vns                      dassel bige frembdt oder vnbekand / so doch das Concordibuch nur auff                      gegenwertigen streit / vnd nicht ferrner gesehen hat.</p>
        <p>Nachmals machen sie viel Wort dauon / das etliche / die da sagen / das Gesetz                      gebiete nur / straffe vnd verdamme / das Euangelium aber tro&#x0364;ste allein / nicht                      recht oder wol beyde lehren vnterscheiden sollen / vnd schliessen ferrner daraus                      / daß auch das Concordibuch / da es sage / deß gesetzes eigen ampt sey gebieten                      vnd leren / was man thun solle / vnd das Euangelij eigen ampt sey lehren vnd                      gebieten / das wir an Christum glauben sollen / nicht gnugsam mit jm selber                      einig sey.</p>
        <p>So viel nun das Christliche Concordibuch anlanget / ist es nicht ohn / das es im                      articulo / vom gesetz vnd Euangelio pag. 283. fac. 2. setzet / das Euangelium                      eigentlich lehre vnd befehle in Christum zu glauben. Das aber damit der                      vnterscheit des gesetzes vnd Euangelij solte verruckt werden / dieweil das                      gesetz ein ampt ist gebieten vnd lehren / was man thun soll / oder das buch                      wieder sich selbst sein ist eine schendliche verleumbdung / dann so viel des                      Gesetzes Gebot betrifft / gehen die auff den gantzen gehorsam / dan wir Gott                      nach den Zehen Geboten jnnerlich vnd eusserlich zu zu leisten schu&#x0364;ldig sind /                      vnd fordert denselben / als von Rechtswegen von vns / sintemal vns Gott also                      geschaffen / das wir jm den selben hetten leisten ko&#x0364;nnen / wann vnsere erste                      Eltern in dem stande der vnschuld geblieben weren. Des Euangelij befel aber /                      vom Glauben an Christum / gehet nur auff dises einige stu&#x0364;cklein / vnd nicht                      weiter / so gebeut auch das Gesetz allein was man thun solle / vnd gibt das                      vermo&#x0364;gen nicht darzu. Das Euangelium aber ge beut nicht alleine an Christum zu                      glauben / sondern es gibet auch
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0628] lauter gnaden verheissungen hat. Derwegen dann dem Concordi buch gantz vnguͤtlich geschicht / da jhm schuldt gegeben / als solte es gefehrlicher weise / das theil von den conditionalibus / das ist bedinglichen verheissungen des gesetzes aussen lassen / vnd muͤsse solches von jnen erst erinnert werden / gleich als were vns dassel bige frembdt oder vnbekand / so doch das Concordibuch nur auff gegenwertigen streit / vnd nicht ferrner gesehen hat. Nachmals machen sie viel Wort dauon / das etliche / die da sagen / das Gesetz gebiete nur / straffe vnd verdamme / das Euangelium aber troͤste allein / nicht recht oder wol beyde lehren vnterscheiden sollen / vnd schliessen ferrner daraus / daß auch das Concordibuch / da es sage / deß gesetzes eigen ampt sey gebieten vnd leren / was man thun solle / vnd das Euangelij eigen ampt sey lehren vnd gebieten / das wir an Christum glauben sollen / nicht gnugsam mit jm selber einig sey. So viel nun das Christliche Concordibuch anlanget / ist es nicht ohn / das es im articulo / vom gesetz vnd Euangelio pag. 283. fac. 2. setzet / das Euangelium eigentlich lehre vnd befehle in Christum zu glauben. Das aber damit der vnterscheit des gesetzes vnd Euangelij solte verruckt werden / dieweil das gesetz ein ampt ist gebieten vnd lehren / was man thun soll / oder das buch wieder sich selbst sein ist eine schendliche verleumbdung / dann so viel des Gesetzes Gebot betrifft / gehen die auff den gantzen gehorsam / dan wir Gott nach den Zehen Geboten jnnerlich vnd eusserlich zu zu leisten schuͤldig sind / vnd fordert denselben / als von Rechtswegen von vns / sintemal vns Gott also geschaffen / das wir jm den selben hetten leisten koͤnnen / wann vnsere erste Eltern in dem stande der vnschuld geblieben weren. Des Euangelij befel aber / vom Glauben an Christum / gehet nur auff dises einige stuͤcklein / vnd nicht weiter / so gebeut auch das Gesetz allein was man thun solle / vnd gibt das vermoͤgen nicht darzu. Das Euangelium aber ge beut nicht alleine an Christum zu glauben / sondern es gibet auch

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/628
Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/628>, abgerufen am 22.11.2024.