Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.lauter gnaden verheissungen hat. Derwegen dann dem Concordi buch gantz vngütlich geschicht / da jhm schuldt gegeben / als solte es gefehrlicher weise / das theil von den conditionalibus / das ist bedinglichen verheissungen des gesetzes aussen lassen / vnd müsse solches von jnen erst erinnert werden / gleich als were vns dassel bige frembdt oder vnbekand / so doch das Concordibuch nur auff gegenwertigen streit / vnd nicht ferrner gesehen hat. Nachmals machen sie viel Wort dauon / das etliche / die da sagen / das Gesetz gebiete nur / straffe vnd verdamme / das Euangelium aber tröste allein / nicht recht oder wol beyde lehren vnterscheiden sollen / vnd schliessen ferrner daraus / daß auch das Concordibuch / da es sage / deß gesetzes eigen ampt sey gebieten vnd leren / was man thun solle / vnd das Euangelij eigen ampt sey lehren vnd gebieten / das wir an Christum glauben sollen / nicht gnugsam mit jm selber einig sey. So viel nun das Christliche Concordibuch anlanget / ist es nicht ohn / das es im articulo / vom gesetz vnd Euangelio pag. 283. fac. 2. setzet / das Euangelium eigentlich lehre vnd befehle in Christum zu glauben. Das aber damit der vnterscheit des gesetzes vnd Euangelij solte verruckt werden / dieweil das gesetz ein ampt ist gebieten vnd lehren / was man thun soll / oder das buch wieder sich selbst sein ist eine schendliche verleumbdung / dann so viel des Gesetzes Gebot betrifft / gehen die auff den gantzen gehorsam / dan wir Gott nach den Zehen Geboten jnnerlich vnd eusserlich zu zu leisten schüldig sind / vnd fordert denselben / als von Rechtswegen von vns / sintemal vns Gott also geschaffen / das wir jm den selben hetten leisten können / wann vnsere erste Eltern in dem stande der vnschuld geblieben weren. Des Euangelij befel aber / vom Glauben an Christum / gehet nur auff dises einige stücklein / vnd nicht weiter / so gebeut auch das Gesetz allein was man thun solle / vnd gibt das vermögen nicht darzu. Das Euangelium aber ge beut nicht alleine an Christum zu glauben / sondern es gibet auch lauter gnaden verheissungen hat. Derwegen dann dem Concordi buch gantz vnguͤtlich geschicht / da jhm schuldt gegeben / als solte es gefehrlicher weise / das theil von den conditionalibus / das ist bedinglichen verheissungen des gesetzes aussen lassen / vnd muͤsse solches von jnen erst erinnert werden / gleich als were vns dassel bige frembdt oder vnbekand / so doch das Concordibuch nur auff gegenwertigen streit / vnd nicht ferrner gesehen hat. Nachmals machen sie viel Wort dauon / das etliche / die da sagen / das Gesetz gebiete nur / straffe vnd verdamme / das Euangelium aber troͤste allein / nicht recht oder wol beyde lehren vnterscheiden sollen / vnd schliessen ferrner daraus / daß auch das Concordibuch / da es sage / deß gesetzes eigen ampt sey gebieten vnd leren / was man thun solle / vnd das Euangelij eigen ampt sey lehren vnd gebieten / das wir an Christum glauben sollen / nicht gnugsam mit jm selber einig sey. So viel nun das Christliche Concordibuch anlanget / ist es nicht ohn / das es im articulo / vom gesetz vnd Euangelio pag. 283. fac. 2. setzet / das Euangelium eigentlich lehre vnd befehle in Christum zu glauben. Das aber damit der vnterscheit des gesetzes vnd Euangelij solte verruckt werden / dieweil das gesetz ein ampt ist gebieten vnd lehren / was man thun soll / oder das buch wieder sich selbst sein ist eine schendliche verleumbdung / dann so viel des Gesetzes Gebot betrifft / gehen die auff den gantzen gehorsam / dan wir Gott nach den Zehen Geboten jnnerlich vnd eusserlich zu zu leisten schuͤldig sind / vnd fordert denselben / als von Rechtswegen von vns / sintemal vns Gott also geschaffen / das wir jm den selben hetten leisten koͤnnen / wann vnsere erste Eltern in dem stande der vnschuld geblieben weren. Des Euangelij befel aber / vom Glauben an Christum / gehet nur auff dises einige stuͤcklein / vnd nicht weiter / so gebeut auch das Gesetz allein was man thun solle / vnd gibt das vermoͤgen nicht darzu. Das Euangelium aber ge beut nicht alleine an Christum zu glauben / sondern es gibet auch <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0628"/> lauter gnaden verheissungen hat. Derwegen dann dem Concordi buch gantz vnguͤtlich geschicht / da jhm schuldt gegeben / als solte es gefehrlicher weise / das theil von den conditionalibus / das ist bedinglichen verheissungen des gesetzes aussen lassen / vnd muͤsse solches von jnen erst erinnert werden / gleich als were vns dassel bige frembdt oder vnbekand / so doch das Concordibuch nur auff gegenwertigen streit / vnd nicht ferrner gesehen hat.</p> <p>Nachmals machen sie viel Wort dauon / das etliche / die da sagen / das Gesetz gebiete nur / straffe vnd verdamme / das Euangelium aber troͤste allein / nicht recht oder wol beyde lehren vnterscheiden sollen / vnd schliessen ferrner daraus / daß auch das Concordibuch / da es sage / deß gesetzes eigen ampt sey gebieten vnd leren / was man thun solle / vnd das Euangelij eigen ampt sey lehren vnd gebieten / das wir an Christum glauben sollen / nicht gnugsam mit jm selber einig sey.</p> <p>So viel nun das Christliche Concordibuch anlanget / ist es nicht ohn / das es im articulo / vom gesetz vnd Euangelio pag. 283. fac. 2. setzet / das Euangelium eigentlich lehre vnd befehle in Christum zu glauben. Das aber damit der vnterscheit des gesetzes vnd Euangelij solte verruckt werden / dieweil das gesetz ein ampt ist gebieten vnd lehren / was man thun soll / oder das buch wieder sich selbst sein ist eine schendliche verleumbdung / dann so viel des Gesetzes Gebot betrifft / gehen die auff den gantzen gehorsam / dan wir Gott nach den Zehen Geboten jnnerlich vnd eusserlich zu zu leisten schuͤldig sind / vnd fordert denselben / als von Rechtswegen von vns / sintemal vns Gott also geschaffen / das wir jm den selben hetten leisten koͤnnen / wann vnsere erste Eltern in dem stande der vnschuld geblieben weren. Des Euangelij befel aber / vom Glauben an Christum / gehet nur auff dises einige stuͤcklein / vnd nicht weiter / so gebeut auch das Gesetz allein was man thun solle / vnd gibt das vermoͤgen nicht darzu. Das Euangelium aber ge beut nicht alleine an Christum zu glauben / sondern es gibet auch </p> </div> </body> </text> </TEI> [0628]
lauter gnaden verheissungen hat. Derwegen dann dem Concordi buch gantz vnguͤtlich geschicht / da jhm schuldt gegeben / als solte es gefehrlicher weise / das theil von den conditionalibus / das ist bedinglichen verheissungen des gesetzes aussen lassen / vnd muͤsse solches von jnen erst erinnert werden / gleich als were vns dassel bige frembdt oder vnbekand / so doch das Concordibuch nur auff gegenwertigen streit / vnd nicht ferrner gesehen hat.
Nachmals machen sie viel Wort dauon / das etliche / die da sagen / das Gesetz gebiete nur / straffe vnd verdamme / das Euangelium aber troͤste allein / nicht recht oder wol beyde lehren vnterscheiden sollen / vnd schliessen ferrner daraus / daß auch das Concordibuch / da es sage / deß gesetzes eigen ampt sey gebieten vnd leren / was man thun solle / vnd das Euangelij eigen ampt sey lehren vnd gebieten / das wir an Christum glauben sollen / nicht gnugsam mit jm selber einig sey.
So viel nun das Christliche Concordibuch anlanget / ist es nicht ohn / das es im articulo / vom gesetz vnd Euangelio pag. 283. fac. 2. setzet / das Euangelium eigentlich lehre vnd befehle in Christum zu glauben. Das aber damit der vnterscheit des gesetzes vnd Euangelij solte verruckt werden / dieweil das gesetz ein ampt ist gebieten vnd lehren / was man thun soll / oder das buch wieder sich selbst sein ist eine schendliche verleumbdung / dann so viel des Gesetzes Gebot betrifft / gehen die auff den gantzen gehorsam / dan wir Gott nach den Zehen Geboten jnnerlich vnd eusserlich zu zu leisten schuͤldig sind / vnd fordert denselben / als von Rechtswegen von vns / sintemal vns Gott also geschaffen / das wir jm den selben hetten leisten koͤnnen / wann vnsere erste Eltern in dem stande der vnschuld geblieben weren. Des Euangelij befel aber / vom Glauben an Christum / gehet nur auff dises einige stuͤcklein / vnd nicht weiter / so gebeut auch das Gesetz allein was man thun solle / vnd gibt das vermoͤgen nicht darzu. Das Euangelium aber ge beut nicht alleine an Christum zu glauben / sondern es gibet auch
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |