Die Geseze unsrer Republik sind bisher nur durch die mündliche Ueberlieferung un- ter uns bekant gewesen. Die Aldermänner pflegten sie bey versammelter Landgemeine bis- weilen aus dem Gedächtnisse zu wiederholen. Nur wenige unsrer Mitbürger bekummerten sich genug darum, um in die Halle zu gehen, und in den Rollen nachzulesen. Oeftere Vor- schüzung der Angeklagten, daß sie die Geseze nicht recht wüsten, hat die Aldermänner zu dem Entschlusse gebracht, uns, Salogasten und Wlemarn, zu gebieten, daß wir den Hauptinhalt der nothwendigsten Geseze durch den Druk bekant machen solten. Wir thun dieses hiermit, und führen dabey allzeit die Geseze selbst, oder die Landgerichte, denn so heissen sie in unsern Jahrbüchern, dadurch an, daß wir den Anfang derselben hinsezen. Es ist nun auch folgendes von den Aldermän- nern genehmigt worden. Die Landgerichte werden nämlich nicht mehr, wie vordem, und nur bisweilen, geschah, vor der Landgemeine aus dem Gedächtnisse wiederholt, sondern verlesen. Und vielleicht wird bey der näch- sten Versamlung der Landgemeine auf den Druk derselben angetragen. Jn dem Falle,
daß
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Vorrede.
Die Geſeze unſrer Republik ſind bisher nur durch die muͤndliche Ueberlieferung un- ter uns bekant geweſen. Die Aldermaͤnner pflegten ſie bey verſammelter Landgemeine bis- weilen aus dem Gedaͤchtniſſe zu wiederholen. Nur wenige unſrer Mitbuͤrger bekummerten ſich genug darum, um in die Halle zu gehen, und in den Rollen nachzuleſen. Oeftere Vor- ſchuͤzung der Angeklagten, daß ſie die Geſeze nicht recht wuͤſten, hat die Aldermaͤnner zu dem Entſchluſſe gebracht, uns, Salogaſten und Wlemarn, zu gebieten, daß wir den Hauptinhalt der nothwendigſten Geſeze durch den Druk bekant machen ſolten. Wir thun dieſes hiermit, und fuͤhren dabey allzeit die Geſeze ſelbſt, oder die Landgerichte, denn ſo heiſſen ſie in unſern Jahrbuͤchern, dadurch an, daß wir den Anfang derſelben hinſezen. Es iſt nun auch folgendes von den Aldermaͤn- nern genehmigt worden. Die Landgerichte werden naͤmlich nicht mehr, wie vordem, und nur bisweilen, geſchah, vor der Landgemeine aus dem Gedaͤchtniſſe wiederholt, ſondern verleſen. Und vielleicht wird bey der naͤch- ſten Verſamlung der Landgemeine auf den Druk derſelben angetragen. Jn dem Falle,
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Vorrede.
Die Geſeze unſrer Republik ſind bisher nur
durch die muͤndliche Ueberlieferung un-
ter uns bekant geweſen. Die Aldermaͤnner
pflegten ſie bey verſammelter Landgemeine bis-
weilen aus dem Gedaͤchtniſſe zu wiederholen.
Nur wenige unſrer Mitbuͤrger bekummerten
ſich genug darum, um in die Halle zu gehen,
und in den Rollen nachzuleſen. Oeftere Vor-
ſchuͤzung der Angeklagten, daß ſie die Geſeze
nicht recht wuͤſten, hat die Aldermaͤnner zu
dem Entſchluſſe gebracht, uns, Salogaſten
und Wlemarn, zu gebieten, daß wir den
Hauptinhalt der nothwendigſten Geſeze durch
den Druk bekant machen ſolten. Wir thun
dieſes hiermit, und fuͤhren dabey allzeit die
Geſeze ſelbſt, oder die Landgerichte, denn
ſo heiſſen ſie in unſern Jahrbuͤchern, dadurch
an, daß wir den Anfang derſelben hinſezen.
Es iſt nun auch folgendes von den Aldermaͤn-
nern genehmigt worden. Die Landgerichte
werden naͤmlich nicht mehr, wie vordem, und
nur bisweilen, geſchah, vor der Landgemeine
aus dem Gedaͤchtniſſe wiederholt, ſondern
verleſen. Und vielleicht wird bey der naͤch-
ſten Verſamlung der Landgemeine auf den
Druk derſelben angetragen. Jn dem Falle,
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Klopstock, Friedrich Gottlieb: Deutsche Gelehrtenrepublik. Hamburg, 1774, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klopstock_gelehrtenrepublik_1774/109>, abgerufen am 22.11.2024.
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