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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Gesetze und Actenstücke. -- Privatbriefe.
Unterscheidung anerkannt, dagegen behauptet, die Schrift müsse,
um als literarisches Erzeugniss im Sinne des Gesetzes zu gelten,
von dem Verfasser für den literarischen Verkehr bestimmt
sein
1). Man hat versucht, durch dieses Kriterium gewisse Kate-
gorien von Schriften, namentlich: Gesetze, amtliche Actenstücke,
öffentliche Anzeigen und Privatbriefe von den Gegenständen des
literarischen Eigenthumes auszuschliessen. Der Grund, welcher
den Verfasser von der Erwerbung des Schrifteigenthumes an
Gesetzen und amtlichen Actenstücken ausschliesst,
liegt jedoch nicht in dem Objecte, sondern in der Person und
in der amtlichen Stellung des Urhebers. Daher kann auch der
Beamte ohne Zweifel an einem Gesetzentwurfe, sowie an einem
amtlichen Berichte 2) geistiges Eigenthum erwerben, wenn er die
Bewilligung seiner vorgesetzten Behörde zur Veröffentlichung er-
langt. (Vergl. unten §. 30). Die fernere Frage, ob der Staat und des-
sen Behörden an den von ihnen publizirten Gesetzen und Erlas-
sen ein Verlagsrecht besitzen und übertragen können, hängt eben-
falls nicht von objectiven Voraussetzungen, sondern lediglich davon
ab, ob der Staat und die Behörden die persönliche Qualification
zur Erwerbung von Autorrechten besitzen und ob die Bedin-
gungen dieser Erwerbung erfüllt sind. (Vergl. unten §. 21.) Oef-
fentliche Anzeigen
sind nach dem oben (S. 137 f.) Ausge-
führten in der Regel wegen des mangelnden Vermögens-Interesses
nicht als Gegenstände eines ausschliesslichen Rechtes der Ver-
vielfältigung anzusehen, wo aber ein solches Interesse nachge-
wiesen werden kann, wie jede andere Schrift gegen Nachdruck
geschützt. Was endlich die Privatbriefe betrifft, so lehrt
die tägliche Erfahrung, dass die ursprünglich nur zur Privat-
mittheilung bestimmten Briefe berühmter Personen später als
wichtige Erzeugnisse der Literatur gesammelt und veröffentlicht
werden. (Vergl. unten §. 30.) Und mit Recht bemerkt Bluntschli 3)
in Bezug auf den Nachdruck solcher Privatbriefe: "Ungereimt
wäre es, wenn der unbefugte Herausgeber, welcher die Briefe
als literarisches Erzeugniss ausbeutet, sich darauf berufen dürfte,
sie seien kein literarisches Erzeugniss."

Dasselbe gilt von Tagebüchern, Stammbüchern, Collectaneen

1) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 121 ff.
2) Vergl. Heydemann und Dambach a. a. O. S. 174 ff.
3) Kritische Ueberschau Bd. I Heft 1 S. 16.

Gesetze und Actenstücke. — Privatbriefe.
Unterscheidung anerkannt, dagegen behauptet, die Schrift müsse,
um als literarisches Erzeugniss im Sinne des Gesetzes zu gelten,
von dem Verfasser für den literarischen Verkehr bestimmt
sein
1). Man hat versucht, durch dieses Kriterium gewisse Kate-
gorien von Schriften, namentlich: Gesetze, amtliche Actenstücke,
öffentliche Anzeigen und Privatbriefe von den Gegenständen des
literarischen Eigenthumes auszuschliessen. Der Grund, welcher
den Verfasser von der Erwerbung des Schrifteigenthumes an
Gesetzen und amtlichen Actenstücken ausschliesst,
liegt jedoch nicht in dem Objecte, sondern in der Person und
in der amtlichen Stellung des Urhebers. Daher kann auch der
Beamte ohne Zweifel an einem Gesetzentwurfe, sowie an einem
amtlichen Berichte 2) geistiges Eigenthum erwerben, wenn er die
Bewilligung seiner vorgesetzten Behörde zur Veröffentlichung er-
langt. (Vergl. unten §. 30). Die fernere Frage, ob der Staat und des-
sen Behörden an den von ihnen publizirten Gesetzen und Erlas-
sen ein Verlagsrecht besitzen und übertragen können, hängt eben-
falls nicht von objectiven Voraussetzungen, sondern lediglich davon
ab, ob der Staat und die Behörden die persönliche Qualification
zur Erwerbung von Autorrechten besitzen und ob die Bedin-
gungen dieser Erwerbung erfüllt sind. (Vergl. unten §. 21.) Oef-
fentliche Anzeigen
sind nach dem oben (S. 137 f.) Ausge-
führten in der Regel wegen des mangelnden Vermögens-Interesses
nicht als Gegenstände eines ausschliesslichen Rechtes der Ver-
vielfältigung anzusehen, wo aber ein solches Interesse nachge-
wiesen werden kann, wie jede andere Schrift gegen Nachdruck
geschützt. Was endlich die Privatbriefe betrifft, so lehrt
die tägliche Erfahrung, dass die ursprünglich nur zur Privat-
mittheilung bestimmten Briefe berühmter Personen später als
wichtige Erzeugnisse der Literatur gesammelt und veröffentlicht
werden. (Vergl. unten §. 30.) Und mit Recht bemerkt Bluntschli 3)
in Bezug auf den Nachdruck solcher Privatbriefe: »Ungereimt
wäre es, wenn der unbefugte Herausgeber, welcher die Briefe
als literarisches Erzeugniss ausbeutet, sich darauf berufen dürfte,
sie seien kein literarisches Erzeugniss.«

Dasselbe gilt von Tagebüchern, Stammbüchern, Collectaneen

1) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 121 ff.
2) Vergl. Heydemann und Dambach a. a. O. S. 174 ff.
3) Kritische Ueberschau Bd. I Heft 1 S. 16.
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[151/0167] Gesetze und Actenstücke. — Privatbriefe. Unterscheidung anerkannt, dagegen behauptet, die Schrift müsse, um als literarisches Erzeugniss im Sinne des Gesetzes zu gelten, von dem Verfasser für den literarischen Verkehr bestimmt sein 1). Man hat versucht, durch dieses Kriterium gewisse Kate- gorien von Schriften, namentlich: Gesetze, amtliche Actenstücke, öffentliche Anzeigen und Privatbriefe von den Gegenständen des literarischen Eigenthumes auszuschliessen. Der Grund, welcher den Verfasser von der Erwerbung des Schrifteigenthumes an Gesetzen und amtlichen Actenstücken ausschliesst, liegt jedoch nicht in dem Objecte, sondern in der Person und in der amtlichen Stellung des Urhebers. Daher kann auch der Beamte ohne Zweifel an einem Gesetzentwurfe, sowie an einem amtlichen Berichte 2) geistiges Eigenthum erwerben, wenn er die Bewilligung seiner vorgesetzten Behörde zur Veröffentlichung er- langt. (Vergl. unten §. 30). Die fernere Frage, ob der Staat und des- sen Behörden an den von ihnen publizirten Gesetzen und Erlas- sen ein Verlagsrecht besitzen und übertragen können, hängt eben- falls nicht von objectiven Voraussetzungen, sondern lediglich davon ab, ob der Staat und die Behörden die persönliche Qualification zur Erwerbung von Autorrechten besitzen und ob die Bedin- gungen dieser Erwerbung erfüllt sind. (Vergl. unten §. 21.) Oef- fentliche Anzeigen sind nach dem oben (S. 137 f.) Ausge- führten in der Regel wegen des mangelnden Vermögens-Interesses nicht als Gegenstände eines ausschliesslichen Rechtes der Ver- vielfältigung anzusehen, wo aber ein solches Interesse nachge- wiesen werden kann, wie jede andere Schrift gegen Nachdruck geschützt. Was endlich die Privatbriefe betrifft, so lehrt die tägliche Erfahrung, dass die ursprünglich nur zur Privat- mittheilung bestimmten Briefe berühmter Personen später als wichtige Erzeugnisse der Literatur gesammelt und veröffentlicht werden. (Vergl. unten §. 30.) Und mit Recht bemerkt Bluntschli 3) in Bezug auf den Nachdruck solcher Privatbriefe: »Ungereimt wäre es, wenn der unbefugte Herausgeber, welcher die Briefe als literarisches Erzeugniss ausbeutet, sich darauf berufen dürfte, sie seien kein literarisches Erzeugniss.« Dasselbe gilt von Tagebüchern, Stammbüchern, Collectaneen 1) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 121 ff. 2) Vergl. Heydemann und Dambach a. a. O. S. 174 ff. 3) Kritische Ueberschau Bd. I Heft 1 S. 16.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/167>, abgerufen am 24.11.2024.