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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Schriftliche Form.

Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846
bezeichnet im §. 1 die literarischen Erzeugnisse als Eigenthum
des Autors und im §. 3 die unbefugte Vervielfältigung als ver-
botenen Nachdruck. Sodann werden im §. 4 dem verbotenen
Nachdruck gleichgestellt: der unbefugte Abdruck von Manu-
scripten aller Art und von gehaltenen Vorträgen zum Zwecke
der Erbauung, der Belehrung und des Vergnügens. Hieraus
folgt, dass mündliche Vorträge überhaupt unter der allgemei-
nen Bezeichnung des §. 1 nicht begriffen sind und dass die-
selben nur in dem durch §. 4 b. bezeichneten Umfange unter
die Vorschriften des Gesetzes fallen. Die übrigen Deutschen
Landesgesetze beschränken mit der bemerkten Ausnahme den
Rechtschutz des literarischen Eigenthumes ebenso wie das Preus-
sische Gesetz ausdrücklich auf Schriften 1).

Nur die Bayerische und die Sächsische Gesetzgebung stehen
mit den übereinstimmenden Normen sämmtlicher übrigen Nach-
drucksgesetze in einem bemerkenswerthen Gegensatze, indem
beide die literarischen Erzeugnisse auch in bloss mündlicher
Form gegen unbefugte Vervielfältigung schützen. Beide Ge-
setze schränken indess gleichzeitig den Begriff der literarischen
Erzeugnisse durch hinzugefügte Ausnahmen und Qualificationen
mit der Wirkung ein, dass trotz des an die Spitze gestellten
Begriffes die Producte der freien Rede -- namentlich die Re-
den vor Gericht und in den Kammern -- von den Gegenstän-
den des Schrifteigenthumes ausgeschlossen sind und im facti-
schen Resultate eben nur die Lehr- und Kanzelvorträge gegen
Nachdruck geschützt werden.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 bestimmt im
Art. 1 im Anschlusse an das Verbot des Nachdrucks literari-
scher Erzeugnisse:

"Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied,
ob das Werk bereits veröffentlicht war oder nicht, ob es
niedergeschrieben ist oder nur mündlich vorge-
tragen wurde
-- --"

Es fügt jedoch im Art. 3 die Ausnahme hinzu:

1) Vergl. ausser den S. 161 Note 1 citirten Gesetzen: Kurfürstl. Hess.
Verordnung v. 16. Mai 1829 §. 1. -- Würtemberg. Gesetz v. 17. Octo-
ber 1838 Art. 1. -- Sachsen-Coburg-Goth. Verordnung v. 18. Sept. 1828
§. 1. -- Sachsen-Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 Art. 1 Art. 5.
Schriftliche Form.

Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846
bezeichnet im §. 1 die literarischen Erzeugnisse als Eigenthum
des Autors und im §. 3 die unbefugte Vervielfältigung als ver-
botenen Nachdruck. Sodann werden im §. 4 dem verbotenen
Nachdruck gleichgestellt: der unbefugte Abdruck von Manu-
scripten aller Art und von gehaltenen Vorträgen zum Zwecke
der Erbauung, der Belehrung und des Vergnügens. Hieraus
folgt, dass mündliche Vorträge überhaupt unter der allgemei-
nen Bezeichnung des §. 1 nicht begriffen sind und dass die-
selben nur in dem durch §. 4 b. bezeichneten Umfange unter
die Vorschriften des Gesetzes fallen. Die übrigen Deutschen
Landesgesetze beschränken mit der bemerkten Ausnahme den
Rechtschutz des literarischen Eigenthumes ebenso wie das Preus-
sische Gesetz ausdrücklich auf Schriften 1).

Nur die Bayerische und die Sächsische Gesetzgebung stehen
mit den übereinstimmenden Normen sämmtlicher übrigen Nach-
drucksgesetze in einem bemerkenswerthen Gegensatze, indem
beide die literarischen Erzeugnisse auch in bloss mündlicher
Form gegen unbefugte Vervielfältigung schützen. Beide Ge-
setze schränken indess gleichzeitig den Begriff der literarischen
Erzeugnisse durch hinzugefügte Ausnahmen und Qualificationen
mit der Wirkung ein, dass trotz des an die Spitze gestellten
Begriffes die Producte der freien Rede — namentlich die Re-
den vor Gericht und in den Kammern — von den Gegenstän-
den des Schrifteigenthumes ausgeschlossen sind und im facti-
schen Resultate eben nur die Lehr- und Kanzelvorträge gegen
Nachdruck geschützt werden.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 bestimmt im
Art. 1 im Anschlusse an das Verbot des Nachdrucks literari-
scher Erzeugnisse:

»Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied,
ob das Werk bereits veröffentlicht war oder nicht, ob es
niedergeschrieben ist oder nur mündlich vorge-
tragen wurde
— —«

Es fügt jedoch im Art. 3 die Ausnahme hinzu:

1) Vergl. ausser den S. 161 Note 1 citirten Gesetzen: Kurfürstl. Hess.
Verordnung v. 16. Mai 1829 §. 1. — Würtemberg. Gesetz v. 17. Octo-
ber 1838 Art. 1. — Sachsen-Coburg-Goth. Verordnung v. 18. Sept. 1828
§. 1. — Sachsen-Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 Art. 1 Art. 5.
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[163/0179] Schriftliche Form. Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 bezeichnet im §. 1 die literarischen Erzeugnisse als Eigenthum des Autors und im §. 3 die unbefugte Vervielfältigung als ver- botenen Nachdruck. Sodann werden im §. 4 dem verbotenen Nachdruck gleichgestellt: der unbefugte Abdruck von Manu- scripten aller Art und von gehaltenen Vorträgen zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung und des Vergnügens. Hieraus folgt, dass mündliche Vorträge überhaupt unter der allgemei- nen Bezeichnung des §. 1 nicht begriffen sind und dass die- selben nur in dem durch §. 4 b. bezeichneten Umfange unter die Vorschriften des Gesetzes fallen. Die übrigen Deutschen Landesgesetze beschränken mit der bemerkten Ausnahme den Rechtschutz des literarischen Eigenthumes ebenso wie das Preus- sische Gesetz ausdrücklich auf Schriften 1). Nur die Bayerische und die Sächsische Gesetzgebung stehen mit den übereinstimmenden Normen sämmtlicher übrigen Nach- drucksgesetze in einem bemerkenswerthen Gegensatze, indem beide die literarischen Erzeugnisse auch in bloss mündlicher Form gegen unbefugte Vervielfältigung schützen. Beide Ge- setze schränken indess gleichzeitig den Begriff der literarischen Erzeugnisse durch hinzugefügte Ausnahmen und Qualificationen mit der Wirkung ein, dass trotz des an die Spitze gestellten Begriffes die Producte der freien Rede — namentlich die Re- den vor Gericht und in den Kammern — von den Gegenstän- den des Schrifteigenthumes ausgeschlossen sind und im facti- schen Resultate eben nur die Lehr- und Kanzelvorträge gegen Nachdruck geschützt werden. Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 bestimmt im Art. 1 im Anschlusse an das Verbot des Nachdrucks literari- scher Erzeugnisse: »Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Werk bereits veröffentlicht war oder nicht, ob es niedergeschrieben ist oder nur mündlich vorge- tragen wurde — —« Es fügt jedoch im Art. 3 die Ausnahme hinzu: 1) Vergl. ausser den S. 161 Note 1 citirten Gesetzen: Kurfürstl. Hess. Verordnung v. 16. Mai 1829 §. 1. — Würtemberg. Gesetz v. 17. Octo- ber 1838 Art. 1. — Sachsen-Coburg-Goth. Verordnung v. 18. Sept. 1828 §. 1. — Sachsen-Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 Art. 1 Art. 5.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/179>, abgerufen am 21.11.2024.