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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).
"Als Nachdruck ist nicht anzusehen die Vervielfältigung
von blossen Notizen, von amtlichen und nichtamtlichen An-
zeigen, von Gesetzen und amtlichen Verfügungen weltlicher
oder kirchlicher Behörden, von öffentlichen Acten, von Re-
den, welche bei den Verhandlungen der Gerichte,
der Landes- oder Gemeindevertretungen oder
bei politischen Versammlungen gehalten wur-
den
, sowie von andern nicht als literarisch zu betrachtenden
Erzeugnissen."

Daneben findet sich dann im zweiten Absatze des Art. 3 als
Ausnahme von der Ausnahme die Bestimmung:

"Die Herausgabe von Sammlungen, worin eine Reihe von
Reden desselben Urhebers über verschiedene Gegenstände
ohne Genehmigung des Urhebers aufgenommen ist, desglei-
chen der Abdruck von Sammlungen oder Bearbeitungen von
Schriften der im Absatz 1 bezeichneten Art ohne Genehmi-
gung des Sammlers oder Bearbeiters gilt als Nachdruck" 1).

Ueber das Zustandekommen dieser aus dem Entwurfe des
Bundestages von 1864 mit einigen Abänderungen entnommenen
Vorschriften bemerkt Mandry in seiner Bearbeitung des ange-
führten Gesetzes (Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern
seit Maximilian II. mit Erläuterungen herausgegeben von v. Doll-
mann Th. I Bd. V Heft 2 S. 180 f.):

"Die durch Absatz 2 verfügte Beschränkung des literarischen
Erzeugnissen sonst zukommenden Schutzes geht nun allerdings nicht
bloss über den österr. Entwurf hinaus, der nur den Abdruck in
Zeitschriften und anderen periodischen Blättern gestattet (§. 7 lit. g),
sondern auch weiter, als die Publizität der betr. Reden zu fordern
scheint. Es ist nämlich der Abdruck in Zeitungen und Zeitschriften,
in historischen und anderen Werken, selbst in Sammelwerken und
Separatausgaben, gestattet, und nur verboten, "die Herausgabe von
Sammlungen, worin eine Reihe von Reden desselben Urhebers über
verschiedene Gegenstände aufgenommen ist." Der Frankfurter Ent-
wurf hatte "die Herausgabe einer Sammlung von Reden desselben
Urhebers" verboten -- eine Fassung, welche wenigstens möglicher
1) Die oben angeführten Bestimmungen geben ein Beispiel, zu
welchen Resultaten man gelangen muss, wenn man unternimmt die Ge-
genstände des literarischen Eigenthumes, statt nach äusseren greifbaren
Kriterien, nach Zweckbestimmungen und nach ihrer inneren Qualifica-
tion zu begrenzen.
V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).
»Als Nachdruck ist nicht anzusehen die Vervielfältigung
von blossen Notizen, von amtlichen und nichtamtlichen An-
zeigen, von Gesetzen und amtlichen Verfügungen weltlicher
oder kirchlicher Behörden, von öffentlichen Acten, von Re-
den, welche bei den Verhandlungen der Gerichte,
der Landes- oder Gemeindevertretungen oder
bei politischen Versammlungen gehalten wur-
den
, sowie von andern nicht als literarisch zu betrachtenden
Erzeugnissen.«

Daneben findet sich dann im zweiten Absatze des Art. 3 als
Ausnahme von der Ausnahme die Bestimmung:

»Die Herausgabe von Sammlungen, worin eine Reihe von
Reden desselben Urhebers über verschiedene Gegenstände
ohne Genehmigung des Urhebers aufgenommen ist, desglei-
chen der Abdruck von Sammlungen oder Bearbeitungen von
Schriften der im Absatz 1 bezeichneten Art ohne Genehmi-
gung des Sammlers oder Bearbeiters gilt als Nachdruck« 1).

Ueber das Zustandekommen dieser aus dem Entwurfe des
Bundestages von 1864 mit einigen Abänderungen entnommenen
Vorschriften bemerkt Mandry in seiner Bearbeitung des ange-
führten Gesetzes (Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern
seit Maximilian II. mit Erläuterungen herausgegeben von v. Doll-
mann Th. I Bd. V Heft 2 S. 180 f.):

»Die durch Absatz 2 verfügte Beschränkung des literarischen
Erzeugnissen sonst zukommenden Schutzes geht nun allerdings nicht
bloss über den österr. Entwurf hinaus, der nur den Abdruck in
Zeitschriften und anderen periodischen Blättern gestattet (§. 7 lit. g),
sondern auch weiter, als die Publizität der betr. Reden zu fordern
scheint. Es ist nämlich der Abdruck in Zeitungen und Zeitschriften,
in historischen und anderen Werken, selbst in Sammelwerken und
Separatausgaben, gestattet, und nur verboten, »die Herausgabe von
Sammlungen, worin eine Reihe von Reden desselben Urhebers über
verschiedene Gegenstände aufgenommen ist.« Der Frankfurter Ent-
wurf hatte »die Herausgabe einer Sammlung von Reden desselben
Urhebers« verboten — eine Fassung, welche wenigstens möglicher
1) Die oben angeführten Bestimmungen geben ein Beispiel, zu
welchen Resultaten man gelangen muss, wenn man unternimmt die Ge-
genstände des literarischen Eigenthumes, statt nach äusseren greifbaren
Kriterien, nach Zweckbestimmungen und nach ihrer inneren Qualifica-
tion zu begrenzen.
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[164/0180] V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung). »Als Nachdruck ist nicht anzusehen die Vervielfältigung von blossen Notizen, von amtlichen und nichtamtlichen An- zeigen, von Gesetzen und amtlichen Verfügungen weltlicher oder kirchlicher Behörden, von öffentlichen Acten, von Re- den, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der Landes- oder Gemeindevertretungen oder bei politischen Versammlungen gehalten wur- den, sowie von andern nicht als literarisch zu betrachtenden Erzeugnissen.« Daneben findet sich dann im zweiten Absatze des Art. 3 als Ausnahme von der Ausnahme die Bestimmung: »Die Herausgabe von Sammlungen, worin eine Reihe von Reden desselben Urhebers über verschiedene Gegenstände ohne Genehmigung des Urhebers aufgenommen ist, desglei- chen der Abdruck von Sammlungen oder Bearbeitungen von Schriften der im Absatz 1 bezeichneten Art ohne Genehmi- gung des Sammlers oder Bearbeiters gilt als Nachdruck« 1). Ueber das Zustandekommen dieser aus dem Entwurfe des Bundestages von 1864 mit einigen Abänderungen entnommenen Vorschriften bemerkt Mandry in seiner Bearbeitung des ange- führten Gesetzes (Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit Maximilian II. mit Erläuterungen herausgegeben von v. Doll- mann Th. I Bd. V Heft 2 S. 180 f.): »Die durch Absatz 2 verfügte Beschränkung des literarischen Erzeugnissen sonst zukommenden Schutzes geht nun allerdings nicht bloss über den österr. Entwurf hinaus, der nur den Abdruck in Zeitschriften und anderen periodischen Blättern gestattet (§. 7 lit. g), sondern auch weiter, als die Publizität der betr. Reden zu fordern scheint. Es ist nämlich der Abdruck in Zeitungen und Zeitschriften, in historischen und anderen Werken, selbst in Sammelwerken und Separatausgaben, gestattet, und nur verboten, »die Herausgabe von Sammlungen, worin eine Reihe von Reden desselben Urhebers über verschiedene Gegenstände aufgenommen ist.« Der Frankfurter Ent- wurf hatte »die Herausgabe einer Sammlung von Reden desselben Urhebers« verboten — eine Fassung, welche wenigstens möglicher 1) Die oben angeführten Bestimmungen geben ein Beispiel, zu welchen Resultaten man gelangen muss, wenn man unternimmt die Ge- genstände des literarischen Eigenthumes, statt nach äusseren greifbaren Kriterien, nach Zweckbestimmungen und nach ihrer inneren Qualifica- tion zu begrenzen.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/180>, abgerufen am 21.11.2024.