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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).
theilt, oder nach einem mündlichen Vortrage von einem An-
dern abgeschrieben ist."

Es schliesst also die Producte der freien Rede ausdrück-
lich ein. Dasselbe Gesetz enthält indess im §. 1 die einschrän-
kende Bestimmung:

"Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, dass solche literari-
sche Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe
benutzt werden können und hierzu, wie aus der gewöhnli-
chen Anwendung oder den besondern Umständen erkennbar
sein muss, wirklich bestimmt sind."

Diese Bestimmung schliesst im Effecte gerade diejenigen Pro-
ducte der freien Rede aus, welche auch nach den übrigen
Deutschen Gesetzgebungen nicht gegen Nachdruck geschützt
sind: die gerichtlichen und die politischen Reden. Ja! gerade
das Sächsische Oberappellationsgericht erkannte in dem Rechts-
streite wegen unbefugter Veröffentlichung der Schelling'schen
Vorlesungen durch Dr. Paulus auf Grund des Bundesbeschlusses
vom 9. November 1837 abweisend, "weil mündliche Lehrvor-
träge nicht zu den literarischen Erzeugnissen aller Art gehö-
ren" 1), während das Gutachten des Preussischen Obertribunals
vom 13. Februar 1844 2) für die Annahme eines Nachdrucks
ausfiel.

Das Ergebniss der bisherigen Untersuchung ist, dass das
literarische Eigenthum in der Regel die schriftliche Form des
Geistesproductes zur Voraussetzung hat. Dies schliesst in-
dess keinesweges die Vorlesungen, welche nach einem Ma-
nuscripte erfolgen, von dem Rechtsschutze des geistigen Eigen-
thumes aus. Denn hier ist das Product ein schriftliches und
nur die Veröffentlichung erfolgt durch den mündlichen Vortrag.
Diese mündliche Mittheilung hebt aber keinesweges das durch
die schriftliche Abfassung erworbene Schrifteigenthum auf 3).
Der Zuhörer, welcher die Vorlesung nachschreibt, ist also eben-
sowenig berechtigt, dieselbe ohne Erlaubniss des Verfassers
durch den Druck zu vervielfältigen, als der Besitzer einer Ab-
schrift des Manuscriptes. Für eigentliche Vorlesungen bedurfte

1) Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfälle, zunächst für das
Königreich Sachsen 1845 Jahrg. V S. 307--311.
2) Justiz-Min.-Blatt 1844 S. 89.
3) Vergl. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 158 Note 3.

V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).
theilt, oder nach einem mündlichen Vortrage von einem An-
dern abgeschrieben ist.«

Es schliesst also die Producte der freien Rede ausdrück-
lich ein. Dasselbe Gesetz enthält indess im §. 1 die einschrän-
kende Bestimmung:

»Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, dass solche literari-
sche Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe
benutzt werden können und hierzu, wie aus der gewöhnli-
chen Anwendung oder den besondern Umständen erkennbar
sein muss, wirklich bestimmt sind.«

Diese Bestimmung schliesst im Effecte gerade diejenigen Pro-
ducte der freien Rede aus, welche auch nach den übrigen
Deutschen Gesetzgebungen nicht gegen Nachdruck geschützt
sind: die gerichtlichen und die politischen Reden. Ja! gerade
das Sächsische Oberappellationsgericht erkannte in dem Rechts-
streite wegen unbefugter Veröffentlichung der Schelling’schen
Vorlesungen durch Dr. Paulus auf Grund des Bundesbeschlusses
vom 9. November 1837 abweisend, »weil mündliche Lehrvor-
träge nicht zu den literarischen Erzeugnissen aller Art gehö-
ren« 1), während das Gutachten des Preussischen Obertribunals
vom 13. Februar 1844 2) für die Annahme eines Nachdrucks
ausfiel.

Das Ergebniss der bisherigen Untersuchung ist, dass das
literarische Eigenthum in der Regel die schriftliche Form des
Geistesproductes zur Voraussetzung hat. Dies schliesst in-
dess keinesweges die Vorlesungen, welche nach einem Ma-
nuscripte erfolgen, von dem Rechtsschutze des geistigen Eigen-
thumes aus. Denn hier ist das Product ein schriftliches und
nur die Veröffentlichung erfolgt durch den mündlichen Vortrag.
Diese mündliche Mittheilung hebt aber keinesweges das durch
die schriftliche Abfassung erworbene Schrifteigenthum auf 3).
Der Zuhörer, welcher die Vorlesung nachschreibt, ist also eben-
sowenig berechtigt, dieselbe ohne Erlaubniss des Verfassers
durch den Druck zu vervielfältigen, als der Besitzer einer Ab-
schrift des Manuscriptes. Für eigentliche Vorlesungen bedurfte

1) Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfälle, zunächst für das
Königreich Sachsen 1845 Jahrg. V S. 307—311.
2) Justiz-Min.-Blatt 1844 S. 89.
3) Vergl. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 158 Note 3.
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[166/0182] V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung). theilt, oder nach einem mündlichen Vortrage von einem An- dern abgeschrieben ist.« Es schliesst also die Producte der freien Rede ausdrück- lich ein. Dasselbe Gesetz enthält indess im §. 1 die einschrän- kende Bestimmung: »Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, dass solche literari- sche Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe benutzt werden können und hierzu, wie aus der gewöhnli- chen Anwendung oder den besondern Umständen erkennbar sein muss, wirklich bestimmt sind.« Diese Bestimmung schliesst im Effecte gerade diejenigen Pro- ducte der freien Rede aus, welche auch nach den übrigen Deutschen Gesetzgebungen nicht gegen Nachdruck geschützt sind: die gerichtlichen und die politischen Reden. Ja! gerade das Sächsische Oberappellationsgericht erkannte in dem Rechts- streite wegen unbefugter Veröffentlichung der Schelling’schen Vorlesungen durch Dr. Paulus auf Grund des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837 abweisend, »weil mündliche Lehrvor- träge nicht zu den literarischen Erzeugnissen aller Art gehö- ren« 1), während das Gutachten des Preussischen Obertribunals vom 13. Februar 1844 2) für die Annahme eines Nachdrucks ausfiel. Das Ergebniss der bisherigen Untersuchung ist, dass das literarische Eigenthum in der Regel die schriftliche Form des Geistesproductes zur Voraussetzung hat. Dies schliesst in- dess keinesweges die Vorlesungen, welche nach einem Ma- nuscripte erfolgen, von dem Rechtsschutze des geistigen Eigen- thumes aus. Denn hier ist das Product ein schriftliches und nur die Veröffentlichung erfolgt durch den mündlichen Vortrag. Diese mündliche Mittheilung hebt aber keinesweges das durch die schriftliche Abfassung erworbene Schrifteigenthum auf 3). Der Zuhörer, welcher die Vorlesung nachschreibt, ist also eben- sowenig berechtigt, dieselbe ohne Erlaubniss des Verfassers durch den Druck zu vervielfältigen, als der Besitzer einer Ab- schrift des Manuscriptes. Für eigentliche Vorlesungen bedurfte 1) Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfälle, zunächst für das Königreich Sachsen 1845 Jahrg. V S. 307—311. 2) Justiz-Min.-Blatt 1844 S. 89. 3) Vergl. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 158 Note 3.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/182>, abgerufen am 21.11.2024.