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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).

Man kann diese Meinung allerdings nicht wie Eisenlohr 1)
durch eine vermeintliche gesetzliche Präsumtion widerlegen,
wonach der Redner, welcher seine Gedanken nicht durch die
Schrift fixirt hat, auf das geistige Eigenthum verzichte. Eben-
sowenig reicht der von Bluntschli 2) angegebene Grund aus,
dass die Reden der Staatsmänner und Deputirten in so emi-
nentem Grade der Oeffentlichkeit und Gemeinschaft zugehören,
dass ihrer Bekanntmachung kein individuelles Autorrecht hin-
derlich sein dürfe.

Es bedarf aber weder der Annahme eines Verzichtes, noch
auch einer Entziehung des Eigenthumes um des öffentlichen
Wohles willen, da in der That nach dem Obigen der Redner
an den nicht schriftlich concipirten freien Vorträgen kein Schrift-
eigenthum erwirbt. Die gerichtlichen und parlamentarischen
Reden werden daher unmittelbar bei ihrer Entstehung ein ge-
meinfreies Object, das jeder in beliebiger Form und Zusam-
menstellung vervielfältigen darf und an dem kein Schrifteigen-
thum besteht. Dem Redner bleibt natürlich unbenommen, eine
Sammlung oder eine besondere Ausgabe seiner Reden zu ver-
anstalten und diese Ausgabe, soweit sie eine neue Bearbeitung
enthält, ist gegen Nachdruck geschützt. An dem ursprüngli-
chen Inhalte der Rede erwirbt der Verfasser aber auch durch
solche nachträgliche Herausgabe kein Schrifteigenthum und es
bleibt daher auch nachher jedem Dritten unbenommen, eine
gleiche Ausgabe oder Sammlung nach dem stenographischen
Berichte zu veranstalten 3).

en tous genres p. 80. 82. Harum, Die Oesterreichische Pressgesetz-
gebung S. 90. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 151.
1) Das literarisch-artistische Eigenthum S. 46.
2) Deutsches Privatrecht S. 106.
3) Ein wunderliches Missverständniss scheint der folgenden Be-
merkung von Kaiser (Die Preussische Gesetzgebung etc. S. 38) zu Grunde
zu liegen: "Es möge noch bemerkt werden, dass das Gesetz auf die in
den letzten Jahrzehnten immer allgemeiner gewordene Stenographie
keine Rücksicht nimmt. Der Abdruck stenographisch nachgeschriebener
Lehrvorträge (?), Gelegenheits- und Kammerreden ist den Zeitungen
noch nirgend verkümmert worden, obwohl dem Redner bei der gros-
sen Verbreitung der Tagespresse durch solchen Abdruck sein Verlags-
recht in vielen Fällen gewissermassen werthlos wird."
Wir würden gewiss die Casuistik der Englischen Gesetzgebung
V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung).

Man kann diese Meinung allerdings nicht wie Eisenlohr 1)
durch eine vermeintliche gesetzliche Präsumtion widerlegen,
wonach der Redner, welcher seine Gedanken nicht durch die
Schrift fixirt hat, auf das geistige Eigenthum verzichte. Eben-
sowenig reicht der von Bluntschli 2) angegebene Grund aus,
dass die Reden der Staatsmänner und Deputirten in so emi-
nentem Grade der Oeffentlichkeit und Gemeinschaft zugehören,
dass ihrer Bekanntmachung kein individuelles Autorrecht hin-
derlich sein dürfe.

Es bedarf aber weder der Annahme eines Verzichtes, noch
auch einer Entziehung des Eigenthumes um des öffentlichen
Wohles willen, da in der That nach dem Obigen der Redner
an den nicht schriftlich concipirten freien Vorträgen kein Schrift-
eigenthum erwirbt. Die gerichtlichen und parlamentarischen
Reden werden daher unmittelbar bei ihrer Entstehung ein ge-
meinfreies Object, das jeder in beliebiger Form und Zusam-
menstellung vervielfältigen darf und an dem kein Schrifteigen-
thum besteht. Dem Redner bleibt natürlich unbenommen, eine
Sammlung oder eine besondere Ausgabe seiner Reden zu ver-
anstalten und diese Ausgabe, soweit sie eine neue Bearbeitung
enthält, ist gegen Nachdruck geschützt. An dem ursprüngli-
chen Inhalte der Rede erwirbt der Verfasser aber auch durch
solche nachträgliche Herausgabe kein Schrifteigenthum und es
bleibt daher auch nachher jedem Dritten unbenommen, eine
gleiche Ausgabe oder Sammlung nach dem stenographischen
Berichte zu veranstalten 3).

en tous genres p. 80. 82. Harum, Die Oesterreichische Pressgesetz-
gebung S. 90. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 151.
1) Das literarisch-artistische Eigenthum S. 46.
2) Deutsches Privatrecht S. 106.
3) Ein wunderliches Missverständniss scheint der folgenden Be-
merkung von Kaiser (Die Preussische Gesetzgebung etc. S. 38) zu Grunde
zu liegen: »Es möge noch bemerkt werden, dass das Gesetz auf die in
den letzten Jahrzehnten immer allgemeiner gewordene Stenographie
keine Rücksicht nimmt. Der Abdruck stenographisch nachgeschriebener
Lehrvorträge (?), Gelegenheits- und Kammerreden ist den Zeitungen
noch nirgend verkümmert worden, obwohl dem Redner bei der gros-
sen Verbreitung der Tagespresse durch solchen Abdruck sein Verlags-
recht in vielen Fällen gewissermassen werthlos wird.«
Wir würden gewiss die Casuistik der Englischen Gesetzgebung
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[168/0184] V. Gegenstände. §. 17. Schriften (Fortsetzung). Man kann diese Meinung allerdings nicht wie Eisenlohr 1) durch eine vermeintliche gesetzliche Präsumtion widerlegen, wonach der Redner, welcher seine Gedanken nicht durch die Schrift fixirt hat, auf das geistige Eigenthum verzichte. Eben- sowenig reicht der von Bluntschli 2) angegebene Grund aus, dass die Reden der Staatsmänner und Deputirten in so emi- nentem Grade der Oeffentlichkeit und Gemeinschaft zugehören, dass ihrer Bekanntmachung kein individuelles Autorrecht hin- derlich sein dürfe. Es bedarf aber weder der Annahme eines Verzichtes, noch auch einer Entziehung des Eigenthumes um des öffentlichen Wohles willen, da in der That nach dem Obigen der Redner an den nicht schriftlich concipirten freien Vorträgen kein Schrift- eigenthum erwirbt. Die gerichtlichen und parlamentarischen Reden werden daher unmittelbar bei ihrer Entstehung ein ge- meinfreies Object, das jeder in beliebiger Form und Zusam- menstellung vervielfältigen darf und an dem kein Schrifteigen- thum besteht. Dem Redner bleibt natürlich unbenommen, eine Sammlung oder eine besondere Ausgabe seiner Reden zu ver- anstalten und diese Ausgabe, soweit sie eine neue Bearbeitung enthält, ist gegen Nachdruck geschützt. An dem ursprüngli- chen Inhalte der Rede erwirbt der Verfasser aber auch durch solche nachträgliche Herausgabe kein Schrifteigenthum und es bleibt daher auch nachher jedem Dritten unbenommen, eine gleiche Ausgabe oder Sammlung nach dem stenographischen Berichte zu veranstalten 3). 3) 1) Das literarisch-artistische Eigenthum S. 46. 2) Deutsches Privatrecht S. 106. 3) Ein wunderliches Missverständniss scheint der folgenden Be- merkung von Kaiser (Die Preussische Gesetzgebung etc. S. 38) zu Grunde zu liegen: »Es möge noch bemerkt werden, dass das Gesetz auf die in den letzten Jahrzehnten immer allgemeiner gewordene Stenographie keine Rücksicht nimmt. Der Abdruck stenographisch nachgeschriebener Lehrvorträge (?), Gelegenheits- und Kammerreden ist den Zeitungen noch nirgend verkümmert worden, obwohl dem Redner bei der gros- sen Verbreitung der Tagespresse durch solchen Abdruck sein Verlags- recht in vielen Fällen gewissermassen werthlos wird.« Wir würden gewiss die Casuistik der Englischen Gesetzgebung 3) en tous genres p. 80. 82. Harum, Die Oesterreichische Pressgesetz- gebung S. 90. Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 151.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/184>, abgerufen am 21.11.2024.