auch nicht von den Regeln der Aesthetik, sondern von den Gesetzen der Mode beherrscht, und ihr Zweck und ihre Wir- kung sind wesentlich teleologischer Art.
Allerdings ist die Grenze zwischen den Werken der Kunst und der Industrie keine ganz scharf bestimmte. Man kann auch Kunstwerke zu Gebrauchsgegenständen umwandeln, indem man etwa eine Statuette des Apoll von Belvedere, oder was noch häufiger ist, den Merkur von Bologna zum Gaslichtträger ver- wendet, oder indem man die Polyhymnia zur Stutzuhr metamor- phosirt. Ferner kann der Geschmack eines Volkes oder eines Zeitalters so rein gebildet sein, dass nur künstlerische Formen auch für die Gebrauchsgegenstände verwendet werden und dass die Mode selbst sich den Regeln der Aesthetik unterordnet. So werden bekanntlich die Geräthe der griechischen und römischen Blüthezeit als Kunstwerke im weiteren Sinne anerkannt und die davon erhaltenen Stücke als werthvolles Material der Kunst- geschichte geschätzt.
Allein die Berührung beider Gebiete ist gleichwohl nur zufällig und vorübergehend. Es bleibt immer im Begriffe so- wohl als in der Mehrzahl der Fälle ein durchgreifender Gegen- satz bestehen zwischen den Kunstwerken, welche zur Mitthei- lung ästhetischer Vorstellungen dienen, und den Waarenmustern und Formen, welche nur den materiellen Farben- und Formensinn zu befriedigen bestimmt sind.
Der Muster- und Formenschutz umfasst also in seiner wei- testen möglichen Ausdehnung das ganze Gebiet der formge- benden Thätigkeit, welches zwischen den Kunstwerken und den Erfindungen, zwischen dem ästhetisch Schönen und dem ma- teriell Nützlichen mitten inne liegt. Allein in diesem Umfange ist derselbe bisher von keiner Gesetzgebung anerkannt worden und die Berechtigung desselben auch innerhalb engerer Grenzen, ist nicht unbestritten. Der Rechtsschutz der geistigen Arbeit ist, wie bereits in der Einleitung ausgeführt wurde, nur inner- halb beschränkter Grenzen möglich, da derselbe nur durch eine entsprechende Einschränkung der Freiheit des Verkehrs reali- sirt werden kann. Die Freiheit, aus den Resultaten der fremden Geistesthätigkeit Belehrung und Nutzen zu ziehen, ist ein noth- wendiges Postulat. Die ganze menschliche Gesellschaft und jeder Fortschritt des menschlichen Daseins beruht auf diesem Satze. Diese Freiheit darf also zum Schutze der geistigen
Kunst und Industrie.
auch nicht von den Regeln der Aesthetik, sondern von den Gesetzen der Mode beherrscht, und ihr Zweck und ihre Wir- kung sind wesentlich teleologischer Art.
Allerdings ist die Grenze zwischen den Werken der Kunst und der Industrie keine ganz scharf bestimmte. Man kann auch Kunstwerke zu Gebrauchsgegenständen umwandeln, indem man etwa eine Statuette des Apoll von Belvedere, oder was noch häufiger ist, den Merkur von Bologna zum Gaslichtträger ver- wendet, oder indem man die Polyhymnia zur Stutzuhr metamor- phosirt. Ferner kann der Geschmack eines Volkes oder eines Zeitalters so rein gebildet sein, dass nur künstlerische Formen auch für die Gebrauchsgegenstände verwendet werden und dass die Mode selbst sich den Regeln der Aesthetik unterordnet. So werden bekanntlich die Geräthe der griechischen und römischen Blüthezeit als Kunstwerke im weiteren Sinne anerkannt und die davon erhaltenen Stücke als werthvolles Material der Kunst- geschichte geschätzt.
Allein die Berührung beider Gebiete ist gleichwohl nur zufällig und vorübergehend. Es bleibt immer im Begriffe so- wohl als in der Mehrzahl der Fälle ein durchgreifender Gegen- satz bestehen zwischen den Kunstwerken, welche zur Mitthei- lung ästhetischer Vorstellungen dienen, und den Waarenmustern und Formen, welche nur den materiellen Farben- und Formensinn zu befriedigen bestimmt sind.
Der Muster- und Formenschutz umfasst also in seiner wei- testen möglichen Ausdehnung das ganze Gebiet der formge- benden Thätigkeit, welches zwischen den Kunstwerken und den Erfindungen, zwischen dem ästhetisch Schönen und dem ma- teriell Nützlichen mitten inne liegt. Allein in diesem Umfange ist derselbe bisher von keiner Gesetzgebung anerkannt worden und die Berechtigung desselben auch innerhalb engerer Grenzen, ist nicht unbestritten. Der Rechtsschutz der geistigen Arbeit ist, wie bereits in der Einleitung ausgeführt wurde, nur inner- halb beschränkter Grenzen möglich, da derselbe nur durch eine entsprechende Einschränkung der Freiheit des Verkehrs reali- sirt werden kann. Die Freiheit, aus den Resultaten der fremden Geistesthätigkeit Belehrung und Nutzen zu ziehen, ist ein noth- wendiges Postulat. Die ganze menschliche Gesellschaft und jeder Fortschritt des menschlichen Daseins beruht auf diesem Satze. Diese Freiheit darf also zum Schutze der geistigen
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[207/0223]
Kunst und Industrie.
auch nicht von den Regeln der Aesthetik, sondern von den
Gesetzen der Mode beherrscht, und ihr Zweck und ihre Wir-
kung sind wesentlich teleologischer Art.
Allerdings ist die Grenze zwischen den Werken der Kunst
und der Industrie keine ganz scharf bestimmte. Man kann auch
Kunstwerke zu Gebrauchsgegenständen umwandeln, indem man
etwa eine Statuette des Apoll von Belvedere, oder was noch
häufiger ist, den Merkur von Bologna zum Gaslichtträger ver-
wendet, oder indem man die Polyhymnia zur Stutzuhr metamor-
phosirt. Ferner kann der Geschmack eines Volkes oder eines
Zeitalters so rein gebildet sein, dass nur künstlerische Formen
auch für die Gebrauchsgegenstände verwendet werden und dass
die Mode selbst sich den Regeln der Aesthetik unterordnet. So
werden bekanntlich die Geräthe der griechischen und römischen
Blüthezeit als Kunstwerke im weiteren Sinne anerkannt und
die davon erhaltenen Stücke als werthvolles Material der Kunst-
geschichte geschätzt.
Allein die Berührung beider Gebiete ist gleichwohl nur
zufällig und vorübergehend. Es bleibt immer im Begriffe so-
wohl als in der Mehrzahl der Fälle ein durchgreifender Gegen-
satz bestehen zwischen den Kunstwerken, welche zur Mitthei-
lung ästhetischer Vorstellungen dienen, und den Waarenmustern
und Formen, welche nur den materiellen Farben- und Formensinn
zu befriedigen bestimmt sind.
Der Muster- und Formenschutz umfasst also in seiner wei-
testen möglichen Ausdehnung das ganze Gebiet der formge-
benden Thätigkeit, welches zwischen den Kunstwerken und den
Erfindungen, zwischen dem ästhetisch Schönen und dem ma-
teriell Nützlichen mitten inne liegt. Allein in diesem Umfange
ist derselbe bisher von keiner Gesetzgebung anerkannt worden
und die Berechtigung desselben auch innerhalb engerer Grenzen,
ist nicht unbestritten. Der Rechtsschutz der geistigen Arbeit
ist, wie bereits in der Einleitung ausgeführt wurde, nur inner-
halb beschränkter Grenzen möglich, da derselbe nur durch eine
entsprechende Einschränkung der Freiheit des Verkehrs reali-
sirt werden kann. Die Freiheit, aus den Resultaten der fremden
Geistesthätigkeit Belehrung und Nutzen zu ziehen, ist ein noth-
wendiges Postulat. Die ganze menschliche Gesellschaft und
jeder Fortschritt des menschlichen Daseins beruht auf diesem
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/223>, abgerufen am 24.11.2024.
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