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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Unkörperliche Rechte. -- Natürliche und positive Rechtsnormen.
noch viel weniger als der des Schriftstellers und des Künstlers
an die Grenzen des einheimischen Rechtsgebietes gebunden.
Die Gesetzgebung über das Eigenthum an den Erfindungen ist
überdies in allen Staaten als eine unfertige zu bezeichnen.
Sie schwankt zwischen den heterogensten Principien und Ver-
suchen unstet umher und der Abschluss dieses wichtigen Zwei-
ges der Rechtsbildung ist erst von einer allseitigen und ein-
dringenden Erfassung der in den verschiedenen Staaten unter
abweichenden Systemen bisher gewonnenen Erfahrungen zu
erwarten.

§. 2. Rechtliche Grundlage.

Sacheigenthum und unkörperliche Rechte. -- Natürliche und rein po-
sitive Rechtsnormen. -- Theilung der Arbeit. -- Besitz und Vertrag. --
Fortbildung des Rechtsschutzes.

Das geistige Eigenthum1) ist von dem Eigenthume an den
einzelnen Exemplaren der Schrift, des vervielfältigten Kunst-
werkes, oder des gewerblichen Erzeugnisses durchaus unab-
hängig. Es umfasst nur das Recht zur Anwendung und zur
Reproduction der neu erzeugten Form. Das geistige Eigenthum
ist daher keine Unterart des Sacheigenthumes (dominium re-
rum
). Das letztere hat ausschliesslich körperliche Sachen,
oder einen Inbegriff von körperlichen Sachen zum Gegen-
stande, während wir es bei dem geistigen Eigenthume mit ei-
ner blossen Abstraction, mit einem Gattungsbegriffe ohne kör-
perliche Existenz zu thun haben. Man könnte die Frage auf-
werfen, ob das geistige Eigenthum überhaupt zu den Rechts-
verhältnissen gezählt werden dürfe, da doch das Recht be-
stimmt ist, unsre Einwirkungen auf die körperliche Aussen-
welt, unsre Beziehungen zu concreten Personen und Sachen
zu regeln. Die Rechtsregeln unterscheiden sich ja eben da-
durch von den Gesetzen der Moral, dass sie nicht die allge-
meinen Beziehungen der Menschen zu den Menschen und zu
den Dingen, sondern concrete Verhältnisse betreffen. Es ist
in der That behauptet worden, dem geistigen Eigenthume des
Dichters oder des Erfinders komme ursprünglich eine bloss
moralische Geltung zu. Der Rechtsschutz des geistigen Eigen-
thumes sei als eine bloss polizeiliche Massregel zu characteri-

1) Vergl. über den Sprachgebrauch §. 12.

Unkörperliche Rechte. — Natürliche und positive Rechtsnormen.
noch viel weniger als der des Schriftstellers und des Künstlers
an die Grenzen des einheimischen Rechtsgebietes gebunden.
Die Gesetzgebung über das Eigenthum an den Erfindungen ist
überdies in allen Staaten als eine unfertige zu bezeichnen.
Sie schwankt zwischen den heterogensten Principien und Ver-
suchen unstet umher und der Abschluss dieses wichtigen Zwei-
ges der Rechtsbildung ist erst von einer allseitigen und ein-
dringenden Erfassung der in den verschiedenen Staaten unter
abweichenden Systemen bisher gewonnenen Erfahrungen zu
erwarten.

§. 2. Rechtliche Grundlage.

Sacheigenthum und unkörperliche Rechte. — Natürliche und rein po-
sitive Rechtsnormen. — Theilung der Arbeit. — Besitz und Vertrag. —
Fortbildung des Rechtsschutzes.

Das geistige Eigenthum1) ist von dem Eigenthume an den
einzelnen Exemplaren der Schrift, des vervielfältigten Kunst-
werkes, oder des gewerblichen Erzeugnisses durchaus unab-
hängig. Es umfasst nur das Recht zur Anwendung und zur
Reproduction der neu erzeugten Form. Das geistige Eigenthum
ist daher keine Unterart des Sacheigenthumes (dominium re-
rum
). Das letztere hat ausschliesslich körperliche Sachen,
oder einen Inbegriff von körperlichen Sachen zum Gegen-
stande, während wir es bei dem geistigen Eigenthume mit ei-
ner blossen Abstraction, mit einem Gattungsbegriffe ohne kör-
perliche Existenz zu thun haben. Man könnte die Frage auf-
werfen, ob das geistige Eigenthum überhaupt zu den Rechts-
verhältnissen gezählt werden dürfe, da doch das Recht be-
stimmt ist, unsre Einwirkungen auf die körperliche Aussen-
welt, unsre Beziehungen zu concreten Personen und Sachen
zu regeln. Die Rechtsregeln unterscheiden sich ja eben da-
durch von den Gesetzen der Moral, dass sie nicht die allge-
meinen Beziehungen der Menschen zu den Menschen und zu
den Dingen, sondern concrete Verhältnisse betreffen. Es ist
in der That behauptet worden, dem geistigen Eigenthume des
Dichters oder des Erfinders komme ursprünglich eine bloss
moralische Geltung zu. Der Rechtsschutz des geistigen Eigen-
thumes sei als eine bloss polizeiliche Massregel zu characteri-

1) Vergl. über den Sprachgebrauch §. 12.
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[7/0023] Unkörperliche Rechte. — Natürliche und positive Rechtsnormen. noch viel weniger als der des Schriftstellers und des Künstlers an die Grenzen des einheimischen Rechtsgebietes gebunden. Die Gesetzgebung über das Eigenthum an den Erfindungen ist überdies in allen Staaten als eine unfertige zu bezeichnen. Sie schwankt zwischen den heterogensten Principien und Ver- suchen unstet umher und der Abschluss dieses wichtigen Zwei- ges der Rechtsbildung ist erst von einer allseitigen und ein- dringenden Erfassung der in den verschiedenen Staaten unter abweichenden Systemen bisher gewonnenen Erfahrungen zu erwarten. §. 2. Rechtliche Grundlage. Sacheigenthum und unkörperliche Rechte. — Natürliche und rein po- sitive Rechtsnormen. — Theilung der Arbeit. — Besitz und Vertrag. — Fortbildung des Rechtsschutzes. Das geistige Eigenthum 1) ist von dem Eigenthume an den einzelnen Exemplaren der Schrift, des vervielfältigten Kunst- werkes, oder des gewerblichen Erzeugnisses durchaus unab- hängig. Es umfasst nur das Recht zur Anwendung und zur Reproduction der neu erzeugten Form. Das geistige Eigenthum ist daher keine Unterart des Sacheigenthumes (dominium re- rum). Das letztere hat ausschliesslich körperliche Sachen, oder einen Inbegriff von körperlichen Sachen zum Gegen- stande, während wir es bei dem geistigen Eigenthume mit ei- ner blossen Abstraction, mit einem Gattungsbegriffe ohne kör- perliche Existenz zu thun haben. Man könnte die Frage auf- werfen, ob das geistige Eigenthum überhaupt zu den Rechts- verhältnissen gezählt werden dürfe, da doch das Recht be- stimmt ist, unsre Einwirkungen auf die körperliche Aussen- welt, unsre Beziehungen zu concreten Personen und Sachen zu regeln. Die Rechtsregeln unterscheiden sich ja eben da- durch von den Gesetzen der Moral, dass sie nicht die allge- meinen Beziehungen der Menschen zu den Menschen und zu den Dingen, sondern concrete Verhältnisse betreffen. Es ist in der That behauptet worden, dem geistigen Eigenthume des Dichters oder des Erfinders komme ursprünglich eine bloss moralische Geltung zu. Der Rechtsschutz des geistigen Eigen- thumes sei als eine bloss polizeiliche Massregel zu characteri- 1) Vergl. über den Sprachgebrauch §. 12.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/23>, abgerufen am 23.11.2024.