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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
bekannt macht; und ihre Rechtsgültigkeit hängt nicht davon
ab, dass der Patentinhaber selbst Urheber der Erfindung ist1).

Unter denselben Bedingungen werden in den Staaten des
deutschen Zollvereines, in Russland2) und in Spanien3) Ein-
führungspatente an denjenigen ertheilt, welcher eine neue Er-
findung im Inlande zuerst bekannt macht, im Zollverein jedoch
mit der Beschränkung, dass für die in einem Vereinsstaate
bereits patentirte Erfindung nur dem Erfinder selbst oder des-
sen Rechtsnachfolger ein Patent zur Einführung in einen an-
dern Vereinsstaat ertheilt werden soll4).

Das Spanische Gesetz (Art. 5) gestattet sogar Einführungs-
patente auch für inländische Erfindungen, wenn die darüber
ertheilten Patente durch Nichtausführung binnen drei Jahren
erloschen sind.

Die übrigen Gesetzgebungen gestatten nur dem im Aus-
lande patentirten Erfinder ein Einführungspatent für die Dauer
seines ausländischen Patentes zu nehmen4) und lassen also in
dem hier erörterten Falle einen bloss fingirten Urheber, den
Aneigner einer fremden Erfindung zur Patentirung nicht zu.

Mehrere Urheber können sich zur Entstehung eines Gei-
stesproductes vereinigen. Dies kann so geschehen, dass ver-
schiedene Werke verschiedener Autoren zu einem Ganzen ver-
einigt werden, welches als einheitliches Werk in den Verkehr
tritt, oder auch so, dass das ganze Werk ungetheilt aus der
geistigen Arbeit mehrerer Urheber hervorgeht. Das erste ist
der Fall bei Sammelwerken (Encyclopädien, Zeitschriften u.
dgl.), bei illustrirten Schriften, ferner bei Kunstwerken, die
aus verbundenen Theilen bestehen, endlich bei Erfindungen,
welche aus einer Verbindung verschiedener Maschinentheile
oder verschiedener neuer chemischer Prozesse bestehen, wie
z. B. die Aldehydisirung des Nitroglycerins oder die Darstel-
lung des Collodiums aus der zuvor in Schiesswolle umge-
wandelten Baumwollenfaser. Der zweite Fall dagegen liegt
vor bei solchen Geistesproducten, in welchen die von den ver-

1) Godson l. c. p. 32.
2) Gesetz vom 22. November 1833 §. 122.
3) Gesetz vom 27. März 1826 Art. 3 Art. 5.
4) Französ. Gesetz vom 5. Juni 1844 §. 29. Italien. Gesetz vom
30. October 1859 Art. 4. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 14.
4) Französ. Gesetz vom 5. Juni 1844 §. 29. Italien. Gesetz vom
30. October 1859 Art. 4. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 14.

VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
bekannt macht; und ihre Rechtsgültigkeit hängt nicht davon
ab, dass der Patentinhaber selbst Urheber der Erfindung ist1).

Unter denselben Bedingungen werden in den Staaten des
deutschen Zollvereines, in Russland2) und in Spanien3) Ein-
führungspatente an denjenigen ertheilt, welcher eine neue Er-
findung im Inlande zuerst bekannt macht, im Zollverein jedoch
mit der Beschränkung, dass für die in einem Vereinsstaate
bereits patentirte Erfindung nur dem Erfinder selbst oder des-
sen Rechtsnachfolger ein Patent zur Einführung in einen an-
dern Vereinsstaat ertheilt werden soll4).

Das Spanische Gesetz (Art. 5) gestattet sogar Einführungs-
patente auch für inländische Erfindungen, wenn die darüber
ertheilten Patente durch Nichtausführung binnen drei Jahren
erloschen sind.

Die übrigen Gesetzgebungen gestatten nur dem im Aus-
lande patentirten Erfinder ein Einführungspatent für die Dauer
seines ausländischen Patentes zu nehmen4) und lassen also in
dem hier erörterten Falle einen bloss fingirten Urheber, den
Aneigner einer fremden Erfindung zur Patentirung nicht zu.

Mehrere Urheber können sich zur Entstehung eines Gei-
stesproductes vereinigen. Dies kann so geschehen, dass ver-
schiedene Werke verschiedener Autoren zu einem Ganzen ver-
einigt werden, welches als einheitliches Werk in den Verkehr
tritt, oder auch so, dass das ganze Werk ungetheilt aus der
geistigen Arbeit mehrerer Urheber hervorgeht. Das erste ist
der Fall bei Sammelwerken (Encyclopädien, Zeitschriften u.
dgl.), bei illustrirten Schriften, ferner bei Kunstwerken, die
aus verbundenen Theilen bestehen, endlich bei Erfindungen,
welche aus einer Verbindung verschiedener Maschinentheile
oder verschiedener neuer chemischer Prozesse bestehen, wie
z. B. die Aldehydisirung des Nitroglycerins oder die Darstel-
lung des Collodiums aus der zuvor in Schiesswolle umge-
wandelten Baumwollenfaser. Der zweite Fall dagegen liegt
vor bei solchen Geistesproducten, in welchen die von den ver-

1) Godson l. c. p. 32.
2) Gesetz vom 22. November 1833 §. 122.
3) Gesetz vom 27. März 1826 Art. 3 Art. 5.
4) Französ. Gesetz vom 5. Juni 1844 §. 29. Italien. Gesetz vom
30. October 1859 Art. 4. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 14.
4) Französ. Gesetz vom 5. Juni 1844 §. 29. Italien. Gesetz vom
30. October 1859 Art. 4. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 14.
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[234/0250] VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers. bekannt macht; und ihre Rechtsgültigkeit hängt nicht davon ab, dass der Patentinhaber selbst Urheber der Erfindung ist 1). Unter denselben Bedingungen werden in den Staaten des deutschen Zollvereines, in Russland 2) und in Spanien 3) Ein- führungspatente an denjenigen ertheilt, welcher eine neue Er- findung im Inlande zuerst bekannt macht, im Zollverein jedoch mit der Beschränkung, dass für die in einem Vereinsstaate bereits patentirte Erfindung nur dem Erfinder selbst oder des- sen Rechtsnachfolger ein Patent zur Einführung in einen an- dern Vereinsstaat ertheilt werden soll 4). Das Spanische Gesetz (Art. 5) gestattet sogar Einführungs- patente auch für inländische Erfindungen, wenn die darüber ertheilten Patente durch Nichtausführung binnen drei Jahren erloschen sind. Die übrigen Gesetzgebungen gestatten nur dem im Aus- lande patentirten Erfinder ein Einführungspatent für die Dauer seines ausländischen Patentes zu nehmen 4) und lassen also in dem hier erörterten Falle einen bloss fingirten Urheber, den Aneigner einer fremden Erfindung zur Patentirung nicht zu. Mehrere Urheber können sich zur Entstehung eines Gei- stesproductes vereinigen. Dies kann so geschehen, dass ver- schiedene Werke verschiedener Autoren zu einem Ganzen ver- einigt werden, welches als einheitliches Werk in den Verkehr tritt, oder auch so, dass das ganze Werk ungetheilt aus der geistigen Arbeit mehrerer Urheber hervorgeht. Das erste ist der Fall bei Sammelwerken (Encyclopädien, Zeitschriften u. dgl.), bei illustrirten Schriften, ferner bei Kunstwerken, die aus verbundenen Theilen bestehen, endlich bei Erfindungen, welche aus einer Verbindung verschiedener Maschinentheile oder verschiedener neuer chemischer Prozesse bestehen, wie z. B. die Aldehydisirung des Nitroglycerins oder die Darstel- lung des Collodiums aus der zuvor in Schiesswolle umge- wandelten Baumwollenfaser. Der zweite Fall dagegen liegt vor bei solchen Geistesproducten, in welchen die von den ver- 1) Godson l. c. p. 32. 2) Gesetz vom 22. November 1833 §. 122. 3) Gesetz vom 27. März 1826 Art. 3 Art. 5. 4) Französ. Gesetz vom 5. Juni 1844 §. 29. Italien. Gesetz vom 30. October 1859 Art. 4. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 14. 4) Französ. Gesetz vom 5. Juni 1844 §. 29. Italien. Gesetz vom 30. October 1859 Art. 4. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 14.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/250>, abgerufen am 21.11.2024.