Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Ablauf der Schutzfristen.
ausgesetzt, folglich das ausschliessliche Recht der Vervielfälti-
gung auf unbegrenzte Zeit erhalten 1).

Der Untergang des geistigen Eigenthumes erfolgt also,
abgesehen von dem Falle der ungeschützten Veröffentlichung,
regelmässig nur durch den Ablauf der in den Gesetzen be-
stimmten Schutzfristen. Die Beschränkung der Dauer des gei-
stigen Eigenthumes auf gewisse Fristen ist allen Gesetzgebun-
gen gemein. Eine unbegrenzte Dauer wird nur in einzelnen
Gesetzen ausnahmsweise den Verlagsrechten beigelegt, welche
vom Staate an den unter öffentlicher Autorität erscheinenden
Werken übertragen werden. In Oesterreich bleibt nach §. 18
des Gesetzes vom 19. October 1846 das Nachdruckverbot für
die von der Staatsgewalt unmittelbar ausgegangenen Acte so
lange in Kraft, bis dasselbe ausdrücklich aufgehoben wird.
Dasselbe gilt für Werke, welche auf Befehl der Regierung
und mit dem Vorbehalte dieses fortdauernden Schutzes erschie-
nen sind. In Baden dürfen nach §. 1 der Verordnung vom 8.
September 1806 die auf öffentliche Veranstaltung herauskom-
menden Schriften niemals ohne besondere Erlaubniss nachge-
druckt werden. Dasselbe gilt im Grossherzogthum Hessen hin-
sichtlich der Gesetze und amtlichen Verfügungen, nur dass der
beiläufige Abdruck zum Zwecke der wissenschaftlichen Commen-
tation frei gegeben ist 2). In England gelten die Verlagsrechte
der Krone nach Gewohnheitsrecht für unbeschränkt 3), doch ist
die rechtliche Gültigkeit der von der Krone ausgeübten Verlags-
rechte, welche sich auf Parlamentsacten und Bibeln erstrecken,
nicht unbestritten, vielmehr ist in Bezug auf den Druck von
Kalendern, welcher ebenfalls als ausschliessliches Recht von
der Krone in Anspruch genommen und der Londoner Buch-
händler-Corporation übertragen worden war, die Existenz dieser
Prärogative durch richterliches Urtheil verneint worden 4).

1) Vergl. das Erkenntniss des Obertribunals vom 13. Mai 1857
(Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1857 S. 2020), in welchem
ausgeführt wird, dass die Platte eines Kupferstiches ihre Nutzbarkeit
im Sinne des §. 29 cit. auch dann behält, wenn einzelne von ihr auf
galvanoplastischem Wege entnommene Tochterplatten diese Nutzbarkeit
bereits eingebüsst haben.
2) Gesetz v. 23. September 1830 Art. 10.
3) Curtis, A treatise on the law of copyright p. 97.
4) Godson, A treatise on the law of patents for invention and of
copyright p. 433.

Ablauf der Schutzfristen.
ausgesetzt, folglich das ausschliessliche Recht der Vervielfälti-
gung auf unbegrenzte Zeit erhalten 1).

Der Untergang des geistigen Eigenthumes erfolgt also,
abgesehen von dem Falle der ungeschützten Veröffentlichung,
regelmässig nur durch den Ablauf der in den Gesetzen be-
stimmten Schutzfristen. Die Beschränkung der Dauer des gei-
stigen Eigenthumes auf gewisse Fristen ist allen Gesetzgebun-
gen gemein. Eine unbegrenzte Dauer wird nur in einzelnen
Gesetzen ausnahmsweise den Verlagsrechten beigelegt, welche
vom Staate an den unter öffentlicher Autorität erscheinenden
Werken übertragen werden. In Oesterreich bleibt nach §. 18
des Gesetzes vom 19. October 1846 das Nachdruckverbot für
die von der Staatsgewalt unmittelbar ausgegangenen Acte so
lange in Kraft, bis dasselbe ausdrücklich aufgehoben wird.
Dasselbe gilt für Werke, welche auf Befehl der Regierung
und mit dem Vorbehalte dieses fortdauernden Schutzes erschie-
nen sind. In Baden dürfen nach §. 1 der Verordnung vom 8.
September 1806 die auf öffentliche Veranstaltung herauskom-
menden Schriften niemals ohne besondere Erlaubniss nachge-
druckt werden. Dasselbe gilt im Grossherzogthum Hessen hin-
sichtlich der Gesetze und amtlichen Verfügungen, nur dass der
beiläufige Abdruck zum Zwecke der wissenschaftlichen Commen-
tation frei gegeben ist 2). In England gelten die Verlagsrechte
der Krone nach Gewohnheitsrecht für unbeschränkt 3), doch ist
die rechtliche Gültigkeit der von der Krone ausgeübten Verlags-
rechte, welche sich auf Parlamentsacten und Bibeln erstrecken,
nicht unbestritten, vielmehr ist in Bezug auf den Druck von
Kalendern, welcher ebenfalls als ausschliessliches Recht von
der Krone in Anspruch genommen und der Londoner Buch-
händler-Corporation übertragen worden war, die Existenz dieser
Prärogative durch richterliches Urtheil verneint worden 4).

1) Vergl. das Erkenntniss des Obertribunals vom 13. Mai 1857
(Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1857 S. 2020), in welchem
ausgeführt wird, dass die Platte eines Kupferstiches ihre Nutzbarkeit
im Sinne des §. 29 cit. auch dann behält, wenn einzelne von ihr auf
galvanoplastischem Wege entnommene Tochterplatten diese Nutzbarkeit
bereits eingebüsst haben.
2) Gesetz v. 23. September 1830 Art. 10.
3) Curtis, A treatise on the law of copyright p. 97.
4) Godson, A treatise on the law of patents for invention and of
copyright p. 433.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0283" n="267"/><fw place="top" type="header">Ablauf der Schutzfristen.</fw><lb/>
ausgesetzt, folglich das ausschliessliche Recht der Vervielfälti-<lb/>
gung auf unbegrenzte Zeit erhalten <note place="foot" n="1)">Vergl. das Erkenntniss des Obertribunals vom 13. Mai 1857<lb/>
(Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1857 S. 2020), in welchem<lb/>
ausgeführt wird, dass die Platte eines Kupferstiches ihre Nutzbarkeit<lb/>
im Sinne des §. 29 cit. auch dann behält, wenn einzelne von ihr auf<lb/>
galvanoplastischem Wege entnommene Tochterplatten diese Nutzbarkeit<lb/>
bereits eingebüsst haben.</note>.</p><lb/>
            <p>Der Untergang des geistigen Eigenthumes erfolgt also,<lb/>
abgesehen von dem Falle der ungeschützten Veröffentlichung,<lb/>
regelmässig nur durch den Ablauf der in den Gesetzen be-<lb/>
stimmten Schutzfristen. Die Beschränkung der Dauer des gei-<lb/>
stigen Eigenthumes auf gewisse Fristen ist allen Gesetzgebun-<lb/>
gen gemein. Eine unbegrenzte Dauer wird nur in einzelnen<lb/>
Gesetzen ausnahmsweise den Verlagsrechten beigelegt, welche<lb/>
vom Staate an den unter öffentlicher Autorität erscheinenden<lb/>
Werken übertragen werden. In Oesterreich bleibt nach §. 18<lb/>
des Gesetzes vom 19. October 1846 das Nachdruckverbot für<lb/>
die von der Staatsgewalt unmittelbar ausgegangenen Acte so<lb/>
lange in Kraft, bis dasselbe ausdrücklich aufgehoben wird.<lb/>
Dasselbe gilt für Werke, welche auf Befehl der Regierung<lb/>
und mit dem Vorbehalte dieses fortdauernden Schutzes erschie-<lb/>
nen sind. In Baden dürfen nach §. 1 der Verordnung vom 8.<lb/>
September 1806 die auf öffentliche Veranstaltung herauskom-<lb/>
menden Schriften niemals ohne besondere Erlaubniss nachge-<lb/>
druckt werden. Dasselbe gilt im Grossherzogthum Hessen hin-<lb/>
sichtlich der Gesetze und amtlichen Verfügungen, nur dass der<lb/>
beiläufige Abdruck zum Zwecke der wissenschaftlichen Commen-<lb/>
tation frei gegeben ist <note place="foot" n="2)">Gesetz v. 23. September 1830 Art. 10.</note>. In England gelten die Verlagsrechte<lb/>
der Krone nach Gewohnheitsrecht für unbeschränkt <note place="foot" n="3)">Curtis, A treatise on the law of copyright p. 97.</note>, doch ist<lb/>
die rechtliche Gültigkeit der von der Krone ausgeübten Verlags-<lb/>
rechte, welche sich auf Parlamentsacten und Bibeln erstrecken,<lb/>
nicht unbestritten, vielmehr ist in Bezug auf den Druck von<lb/>
Kalendern, welcher ebenfalls als ausschliessliches Recht von<lb/>
der Krone in Anspruch genommen und der Londoner Buch-<lb/>
händler-Corporation übertragen worden war, die Existenz dieser<lb/>
Prärogative durch richterliches Urtheil verneint worden <note place="foot" n="4)">Godson, A treatise on the law of patents for invention and of<lb/>
copyright p. 433.</note>.</p>
          </div><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[267/0283] Ablauf der Schutzfristen. ausgesetzt, folglich das ausschliessliche Recht der Vervielfälti- gung auf unbegrenzte Zeit erhalten 1). Der Untergang des geistigen Eigenthumes erfolgt also, abgesehen von dem Falle der ungeschützten Veröffentlichung, regelmässig nur durch den Ablauf der in den Gesetzen be- stimmten Schutzfristen. Die Beschränkung der Dauer des gei- stigen Eigenthumes auf gewisse Fristen ist allen Gesetzgebun- gen gemein. Eine unbegrenzte Dauer wird nur in einzelnen Gesetzen ausnahmsweise den Verlagsrechten beigelegt, welche vom Staate an den unter öffentlicher Autorität erscheinenden Werken übertragen werden. In Oesterreich bleibt nach §. 18 des Gesetzes vom 19. October 1846 das Nachdruckverbot für die von der Staatsgewalt unmittelbar ausgegangenen Acte so lange in Kraft, bis dasselbe ausdrücklich aufgehoben wird. Dasselbe gilt für Werke, welche auf Befehl der Regierung und mit dem Vorbehalte dieses fortdauernden Schutzes erschie- nen sind. In Baden dürfen nach §. 1 der Verordnung vom 8. September 1806 die auf öffentliche Veranstaltung herauskom- menden Schriften niemals ohne besondere Erlaubniss nachge- druckt werden. Dasselbe gilt im Grossherzogthum Hessen hin- sichtlich der Gesetze und amtlichen Verfügungen, nur dass der beiläufige Abdruck zum Zwecke der wissenschaftlichen Commen- tation frei gegeben ist 2). In England gelten die Verlagsrechte der Krone nach Gewohnheitsrecht für unbeschränkt 3), doch ist die rechtliche Gültigkeit der von der Krone ausgeübten Verlags- rechte, welche sich auf Parlamentsacten und Bibeln erstrecken, nicht unbestritten, vielmehr ist in Bezug auf den Druck von Kalendern, welcher ebenfalls als ausschliessliches Recht von der Krone in Anspruch genommen und der Londoner Buch- händler-Corporation übertragen worden war, die Existenz dieser Prärogative durch richterliches Urtheil verneint worden 4). 1) Vergl. das Erkenntniss des Obertribunals vom 13. Mai 1857 (Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1857 S. 2020), in welchem ausgeführt wird, dass die Platte eines Kupferstiches ihre Nutzbarkeit im Sinne des §. 29 cit. auch dann behält, wenn einzelne von ihr auf galvanoplastischem Wege entnommene Tochterplatten diese Nutzbarkeit bereits eingebüsst haben. 2) Gesetz v. 23. September 1830 Art. 10. 3) Curtis, A treatise on the law of copyright p. 97. 4) Godson, A treatise on the law of patents for invention and of copyright p. 433.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/283
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/283>, abgerufen am 21.11.2024.