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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
§. 26. Dauer der Schutzfristen.

Anfangspunct. -- Alternative und bedingte Fristen. -- Patentgesetzge-
bung. Literarisch-artistisches Eigenthum. -- Reformvorschläge.

Die Berechnung der Schutzfristen erfolgt in verschiedener
Art, indem als Anfangspunct entweder die Zeit der Veröffent-
lichung oder Anmeldung, oder der Tod des Urhebers gewählt
wird. Einige Gesetzgebungen ferner bemessen zwar die Schutz-
frist nach der Lebensdauer des Autors, jedoch so, dass nach
dem Tode desselben nur gewissen ihm persönlich nahe stehen-
den Personen die Verlängerung der Schutzfrist auf bestimmte
Zeit gewährt wird. Ebenso gestatten andere Gesetze die Ver-
längerung der von der Zeit der Veröffentlichung ab laufenden
Fristen zu Gunsten des Urhebers, seiner Wittwe oder seiner
Kinder, falls eine dieser Personen beim Ablaufe der Frist noch
am Leben ist. Endlich lassen einige Gesetzgebungen die Wahl
zwischen einer vom Tage der Veröffentlichung bemessenen und
einer andern vom Tode des Urhebers ab laufenden Frist, so
dass in jedem Falle die längere von beiden Fristen Anwen-
dung findet.

Es gibt also absolute und relative (nach der Lebensdauer
bemessene) Fristbestimmungen, unbedingte Endfristen und be-
dingte Fristverlängerungen, einfache und alternative bestimmte
Schutzfristen.

Die relativ grösste Uebereinstimmung hinsichtlich der Frist-
bestimmungen findet sich in den verschiedenen Gesetzgebungen
über die Erfindungspatente und den Musterschutz. Sämmtliche
Schutzfristen werden entweder vom Tage der Anmeldung oder
vom Tage der Patentertheilung 1) bemessen. Die Dauer der
Fristen variirt bei den Erfindungspatenten zwischen sechs Mo-
naten und fünfzehn Jahren. Sie ist für alle Fälle gleich-
mässig durch das Gesetz
bestimmt: in Grossbritannien 2)
und Nordamerika 3) auf vierzehn Jahre, in Sachsen 4) auf fünf

1) Das Datum der Ausfertigung des Patentes entscheidet in Preus-
sen, Oesterreich, Sachsen und Spanien -- in den übrigen Staaten das
Datum der Anmeldung. Vergl. die in den folgenden Noten allegirten
Gesetze.
2) Statut v. 1623 (Jacob I cap. 3) sect. 6.
3) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 5. Statut v. 29. August 1842 sect. 3.
4) Gesetz v. 21. Januar 1853 §. 8.
VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
§. 26. Dauer der Schutzfristen.

Anfangspunct. — Alternative und bedingte Fristen. — Patentgesetzge-
bung. Literarisch-artistisches Eigenthum. — Reformvorschläge.

Die Berechnung der Schutzfristen erfolgt in verschiedener
Art, indem als Anfangspunct entweder die Zeit der Veröffent-
lichung oder Anmeldung, oder der Tod des Urhebers gewählt
wird. Einige Gesetzgebungen ferner bemessen zwar die Schutz-
frist nach der Lebensdauer des Autors, jedoch so, dass nach
dem Tode desselben nur gewissen ihm persönlich nahe stehen-
den Personen die Verlängerung der Schutzfrist auf bestimmte
Zeit gewährt wird. Ebenso gestatten andere Gesetze die Ver-
längerung der von der Zeit der Veröffentlichung ab laufenden
Fristen zu Gunsten des Urhebers, seiner Wittwe oder seiner
Kinder, falls eine dieser Personen beim Ablaufe der Frist noch
am Leben ist. Endlich lassen einige Gesetzgebungen die Wahl
zwischen einer vom Tage der Veröffentlichung bemessenen und
einer andern vom Tode des Urhebers ab laufenden Frist, so
dass in jedem Falle die längere von beiden Fristen Anwen-
dung findet.

Es gibt also absolute und relative (nach der Lebensdauer
bemessene) Fristbestimmungen, unbedingte Endfristen und be-
dingte Fristverlängerungen, einfache und alternative bestimmte
Schutzfristen.

Die relativ grösste Uebereinstimmung hinsichtlich der Frist-
bestimmungen findet sich in den verschiedenen Gesetzgebungen
über die Erfindungspatente und den Musterschutz. Sämmtliche
Schutzfristen werden entweder vom Tage der Anmeldung oder
vom Tage der Patentertheilung 1) bemessen. Die Dauer der
Fristen variirt bei den Erfindungspatenten zwischen sechs Mo-
naten und fünfzehn Jahren. Sie ist für alle Fälle gleich-
mässig durch das Gesetz
bestimmt: in Grossbritannien 2)
und Nordamerika 3) auf vierzehn Jahre, in Sachsen 4) auf fünf

1) Das Datum der Ausfertigung des Patentes entscheidet in Preus-
sen, Oesterreich, Sachsen und Spanien — in den übrigen Staaten das
Datum der Anmeldung. Vergl. die in den folgenden Noten allegirten
Gesetze.
2) Statut v. 1623 (Jacob I cap. 3) sect. 6.
3) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 5. Statut v. 29. August 1842 sect. 3.
4) Gesetz v. 21. Januar 1853 §. 8.
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[268/0284] VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen. §. 26. Dauer der Schutzfristen. Anfangspunct. — Alternative und bedingte Fristen. — Patentgesetzge- bung. Literarisch-artistisches Eigenthum. — Reformvorschläge. Die Berechnung der Schutzfristen erfolgt in verschiedener Art, indem als Anfangspunct entweder die Zeit der Veröffent- lichung oder Anmeldung, oder der Tod des Urhebers gewählt wird. Einige Gesetzgebungen ferner bemessen zwar die Schutz- frist nach der Lebensdauer des Autors, jedoch so, dass nach dem Tode desselben nur gewissen ihm persönlich nahe stehen- den Personen die Verlängerung der Schutzfrist auf bestimmte Zeit gewährt wird. Ebenso gestatten andere Gesetze die Ver- längerung der von der Zeit der Veröffentlichung ab laufenden Fristen zu Gunsten des Urhebers, seiner Wittwe oder seiner Kinder, falls eine dieser Personen beim Ablaufe der Frist noch am Leben ist. Endlich lassen einige Gesetzgebungen die Wahl zwischen einer vom Tage der Veröffentlichung bemessenen und einer andern vom Tode des Urhebers ab laufenden Frist, so dass in jedem Falle die längere von beiden Fristen Anwen- dung findet. Es gibt also absolute und relative (nach der Lebensdauer bemessene) Fristbestimmungen, unbedingte Endfristen und be- dingte Fristverlängerungen, einfache und alternative bestimmte Schutzfristen. Die relativ grösste Uebereinstimmung hinsichtlich der Frist- bestimmungen findet sich in den verschiedenen Gesetzgebungen über die Erfindungspatente und den Musterschutz. Sämmtliche Schutzfristen werden entweder vom Tage der Anmeldung oder vom Tage der Patentertheilung 1) bemessen. Die Dauer der Fristen variirt bei den Erfindungspatenten zwischen sechs Mo- naten und fünfzehn Jahren. Sie ist für alle Fälle gleich- mässig durch das Gesetz bestimmt: in Grossbritannien 2) und Nordamerika 3) auf vierzehn Jahre, in Sachsen 4) auf fünf 1) Das Datum der Ausfertigung des Patentes entscheidet in Preus- sen, Oesterreich, Sachsen und Spanien — in den übrigen Staaten das Datum der Anmeldung. Vergl. die in den folgenden Noten allegirten Gesetze. 2) Statut v. 1623 (Jacob I cap. 3) sect. 6. 3) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 5. Statut v. 29. August 1842 sect. 3. 4) Gesetz v. 21. Januar 1853 §. 8.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/284>, abgerufen am 21.11.2024.