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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Alternative und bedingte Fristen.
Jahre mit unbedingter Erneuerung auf fünf Jahre, in Belgien
auf zwanzig Jahre 1). Die Frist wird für den einzelnen Fall
nach dem Ermessen der verleihenden Behörde be-
stimmt: in Preussen 2) von sechs Monaten bis zu fünfzehn Jah-
ren -- in Russland 3) auf drei, fünf oder zehn Jahre -- in
Schweden 4) auf drei bis fünfzehn Jahre und im Kirchenstaate 5)
auf fünf bis fünfzehn Jahre.

Sie wird endlich nach der Wahl des Erfinders er-
streckt: in Oesterreich 6) und Bayern 7), Italien 8) und Portu-
gal 9) bis zu fünfzehn Jahren, in Frankreich 10) und in Spa-
nien 11) auf fünf, zehn oder fünfzehn Jahre -- in Würtemberg 12)
und in den Niederlanden 13) bis zu zehn Jahren.

Diese Fristen sind in Preussen, Oesterreich, Würtemberg,
Frankreich, Belgien, Spanien, Italien und Schweden resolutiv
bedingt durch die Vorschrift der ununterbrochenen Benutzung,
so dass das Patent ungültig wird oder aufgehoben werden kann,
wenn die Ausführung der Erfindung länger als ein Jahr (in
Preussen und Spanien) oder länger als zwei Jahre unterblieben
oder unterbrochen ist 14). In denjenigen Staaten ferner, welche
jährliche oder in längeren Perioden wiederkehrende Patentab-
gaben erheben (Grossbritannien, Frankreich, Belgien und Ita-
lien), ist der Lauf der Schutzfrist durch die Entrichtung der
fälligen Taxen resolutiv bedingt, so dass mit der unterlassenen
Entrichtung einer Abgabenrate das Patent für den noch übrigen
Theil der Dauer erlischt.

Verlängerungen der Schutzfrist sind bis zu dem Maximum

1) Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 3.
2) Publicandum v. 14. October 1815 §. 4.
3) Gesetz v. 22. November 1833 §. 129.
4) Gesetz v. 19. August 1856 §. 3.
5) Edict v. 23. September 1833 §§. 2--4.
6) Gesetz v. 15. August 1852 §. 9 c. §. 26.
7) Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 16.
8) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 10.
9) Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 3.
10) Gesetz v. 5. Juni 1844 Art. 6.
11) Gesetz v. 27. März 1826 Art. 3.
12) Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 3.
13) Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 146.
14) Vergl. die in den Noten 3--10 angeführten Gesetze.

Alternative und bedingte Fristen.
Jahre mit unbedingter Erneuerung auf fünf Jahre, in Belgien
auf zwanzig Jahre 1). Die Frist wird für den einzelnen Fall
nach dem Ermessen der verleihenden Behörde be-
stimmt: in Preussen 2) von sechs Monaten bis zu fünfzehn Jah-
ren — in Russland 3) auf drei, fünf oder zehn Jahre — in
Schweden 4) auf drei bis fünfzehn Jahre und im Kirchenstaate 5)
auf fünf bis fünfzehn Jahre.

Sie wird endlich nach der Wahl des Erfinders er-
streckt: in Oesterreich 6) und Bayern 7), Italien 8) und Portu-
gal 9) bis zu fünfzehn Jahren, in Frankreich 10) und in Spa-
nien 11) auf fünf, zehn oder fünfzehn Jahre — in Würtemberg 12)
und in den Niederlanden 13) bis zu zehn Jahren.

Diese Fristen sind in Preussen, Oesterreich, Würtemberg,
Frankreich, Belgien, Spanien, Italien und Schweden resolutiv
bedingt durch die Vorschrift der ununterbrochenen Benutzung,
so dass das Patent ungültig wird oder aufgehoben werden kann,
wenn die Ausführung der Erfindung länger als ein Jahr (in
Preussen und Spanien) oder länger als zwei Jahre unterblieben
oder unterbrochen ist 14). In denjenigen Staaten ferner, welche
jährliche oder in längeren Perioden wiederkehrende Patentab-
gaben erheben (Grossbritannien, Frankreich, Belgien und Ita-
lien), ist der Lauf der Schutzfrist durch die Entrichtung der
fälligen Taxen resolutiv bedingt, so dass mit der unterlassenen
Entrichtung einer Abgabenrate das Patent für den noch übrigen
Theil der Dauer erlischt.

Verlängerungen der Schutzfrist sind bis zu dem Maximum

1) Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 3.
2) Publicandum v. 14. October 1815 §. 4.
3) Gesetz v. 22. November 1833 §. 129.
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5) Edict v. 23. September 1833 §§. 2—4.
6) Gesetz v. 15. August 1852 §. 9 c. §. 26.
7) Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 16.
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9) Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 3.
10) Gesetz v. 5. Juni 1844 Art. 6.
11) Gesetz v. 27. März 1826 Art. 3.
12) Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 3.
13) Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 146.
14) Vergl. die in den Noten 3—10 angeführten Gesetze.
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[269/0285] Alternative und bedingte Fristen. Jahre mit unbedingter Erneuerung auf fünf Jahre, in Belgien auf zwanzig Jahre 1). Die Frist wird für den einzelnen Fall nach dem Ermessen der verleihenden Behörde be- stimmt: in Preussen 2) von sechs Monaten bis zu fünfzehn Jah- ren — in Russland 3) auf drei, fünf oder zehn Jahre — in Schweden 4) auf drei bis fünfzehn Jahre und im Kirchenstaate 5) auf fünf bis fünfzehn Jahre. Sie wird endlich nach der Wahl des Erfinders er- streckt: in Oesterreich 6) und Bayern 7), Italien 8) und Portu- gal 9) bis zu fünfzehn Jahren, in Frankreich 10) und in Spa- nien 11) auf fünf, zehn oder fünfzehn Jahre — in Würtemberg 12) und in den Niederlanden 13) bis zu zehn Jahren. Diese Fristen sind in Preussen, Oesterreich, Würtemberg, Frankreich, Belgien, Spanien, Italien und Schweden resolutiv bedingt durch die Vorschrift der ununterbrochenen Benutzung, so dass das Patent ungültig wird oder aufgehoben werden kann, wenn die Ausführung der Erfindung länger als ein Jahr (in Preussen und Spanien) oder länger als zwei Jahre unterblieben oder unterbrochen ist 14). In denjenigen Staaten ferner, welche jährliche oder in längeren Perioden wiederkehrende Patentab- gaben erheben (Grossbritannien, Frankreich, Belgien und Ita- lien), ist der Lauf der Schutzfrist durch die Entrichtung der fälligen Taxen resolutiv bedingt, so dass mit der unterlassenen Entrichtung einer Abgabenrate das Patent für den noch übrigen Theil der Dauer erlischt. Verlängerungen der Schutzfrist sind bis zu dem Maximum 1) Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 3. 2) Publicandum v. 14. October 1815 §. 4. 3) Gesetz v. 22. November 1833 §. 129. 4) Gesetz v. 19. August 1856 §. 3. 5) Edict v. 23. September 1833 §§. 2—4. 6) Gesetz v. 15. August 1852 §. 9 c. §. 26. 7) Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 16. 8) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 10. 9) Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 3. 10) Gesetz v. 5. Juni 1844 Art. 6. 11) Gesetz v. 27. März 1826 Art. 3. 12) Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 3. 13) Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 146. 14) Vergl. die in den Noten 3—10 angeführten Gesetze.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/285>, abgerufen am 21.11.2024.