Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Fristberechnung. -- Kalenderjahre. Vielmehr bestimmt der Beschluss vom 19. Juni 1845 im Art. 1,dass den unter dem Namen des Verfassers erschienenen Wer- ken der Schutz gegen Nachdruck auf die Lebensdauer des Au- tors und dreissig Jahre nach dem Tode desselben gewährt werden solle. Ebenso berechnet der Beschluss vom 6. Novem- ber 1841 im §. 2 die Schutzfrist für das ausschliessliche Recht der öffentlichen Aufführung von der ersten rechtmässi- gen Aufführung an. Dass dabei nicht stillschweigend an eine Berechnung nach Kalenderjahren gedacht ist, ergibt der Bundesbeschluss vom 6. November 1856, welcher die Schutzfrist für die Werke der vor dem 9. November 1837 verstorbenen Autoren bis zum 9. November 1867 verlängert. Dagegen haben einzelne deutsche Landesgesetze die Be- 1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846
§. 13. -- Das Todesjahr des Autors wird nicht mitgezählt. §. 14. Ein gleicher Schutz in der Dauer von dreissig Jahren, und zwar vom Ablaufe desjenigen, in welchem das Werk zuerst erschienen ist, wird zugestanden etc. Bayer. Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 48. In allen in diesem Gesetze vorhergesehenen nach Jahren be- stimmten Schutzfristen ist das Kalenderjahr nicht einzurechnen, in welchem die den Beginn der Schutzfrist bedingende Thatsache ein- getreten ist. Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 3. Es erlöschen jedoch derartige Rechte durch Ablauf einer dreissigjährigen Frist. Diese beginnt: a. wenn der Urheber nachzuweisen ist, und die Veröffentlichung erlebt hat mit dem nächsten Kalenderjahre nach dem Zeitpuncte, in welchem dieser erwiesenermassen noch gelebt hat. b. in allen andern Fällen mit dem nächsten Kalenderjahre nach der erstmaligen Veröffentlichung des Geisteserzeugnisses. Braunschweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 5. Der durch diese Vorschrift -- gewährte Schutz erlischt nach Ablauf von dreissig Jahren, welche zu laufen anfangen 1. mit dem auf den Tod des Urhebers folgenden Kalenderjahre, wenn er sich mit seinem wahren oder offenkundigen Schriftsteller- namen genannt hat. 2. falls dies nicht geschehen -- mit dem Kalenderjahre, welches auf das Erscheinen des Werkes folgt. Fristberechnung. — Kalenderjahre. Vielmehr bestimmt der Beschluss vom 19. Juni 1845 im Art. 1,dass den unter dem Namen des Verfassers erschienenen Wer- ken der Schutz gegen Nachdruck auf die Lebensdauer des Au- tors und dreissig Jahre nach dem Tode desselben gewährt werden solle. Ebenso berechnet der Beschluss vom 6. Novem- ber 1841 im §. 2 die Schutzfrist für das ausschliessliche Recht der öffentlichen Aufführung von der ersten rechtmässi- gen Aufführung an. Dass dabei nicht stillschweigend an eine Berechnung nach Kalenderjahren gedacht ist, ergibt der Bundesbeschluss vom 6. November 1856, welcher die Schutzfrist für die Werke der vor dem 9. November 1837 verstorbenen Autoren bis zum 9. November 1867 verlängert. Dagegen haben einzelne deutsche Landesgesetze die Be- 1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846
§. 13. — Das Todesjahr des Autors wird nicht mitgezählt. §. 14. Ein gleicher Schutz in der Dauer von dreissig Jahren, und zwar vom Ablaufe desjenigen, in welchem das Werk zuerst erschienen ist, wird zugestanden etc. Bayer. Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 48. In allen in diesem Gesetze vorhergesehenen nach Jahren be- stimmten Schutzfristen ist das Kalenderjahr nicht einzurechnen, in welchem die den Beginn der Schutzfrist bedingende Thatsache ein- getreten ist. Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 §. 3. Es erlöschen jedoch derartige Rechte durch Ablauf einer dreissigjährigen Frist. Diese beginnt: a. wenn der Urheber nachzuweisen ist, und die Veröffentlichung erlebt hat mit dem nächsten Kalenderjahre nach dem Zeitpuncte, in welchem dieser erwiesenermassen noch gelebt hat. b. in allen andern Fällen mit dem nächsten Kalenderjahre nach der erstmaligen Veröffentlichung des Geisteserzeugnisses. Braunschweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 5. Der durch diese Vorschrift — gewährte Schutz erlischt nach Ablauf von dreissig Jahren, welche zu laufen anfangen 1. mit dem auf den Tod des Urhebers folgenden Kalenderjahre, wenn er sich mit seinem wahren oder offenkundigen Schriftsteller- namen genannt hat. 2. falls dies nicht geschehen — mit dem Kalenderjahre, welches auf das Erscheinen des Werkes folgt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0299" n="283"/><fw place="top" type="header">Fristberechnung. — Kalenderjahre.</fw><lb/> Vielmehr bestimmt der Beschluss vom 19. Juni 1845 im Art. 1,<lb/> dass den unter dem Namen des Verfassers erschienenen Wer-<lb/> ken der Schutz gegen Nachdruck auf die Lebensdauer des Au-<lb/> tors und dreissig Jahre <hi rendition="#g">nach dem Tode</hi> desselben gewährt<lb/> werden solle. Ebenso berechnet der Beschluss vom 6. Novem-<lb/> ber 1841 im §. 2 die Schutzfrist für das ausschliessliche Recht<lb/> der öffentlichen Aufführung <hi rendition="#g">von der ersten rechtmässi-<lb/> gen Aufführung</hi> an. Dass dabei nicht stillschweigend an<lb/> eine Berechnung nach Kalenderjahren gedacht ist, ergibt der<lb/> Bundesbeschluss vom 6. November 1856, welcher die Schutzfrist<lb/> für die Werke der vor dem 9. November 1837 verstorbenen<lb/> Autoren bis zum 9. November 1867 verlängert.</p><lb/> <p>Dagegen haben einzelne deutsche Landesgesetze die Be-<lb/> rechnung nach Kalenderjahren für die Schutzfristen des lite-<lb/> rarisch-artistischen Eigenthumes allgemein angenommen. Dies<lb/> ist der Fall in Oesterreich, Bayern, Sachsen und Braunschweig <note place="foot" n="1)">Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846<lb/> §. 13. — Das Todesjahr des Autors wird nicht mitgezählt.<lb/> §. 14. Ein gleicher Schutz in der Dauer von dreissig Jahren, und<lb/> zwar vom Ablaufe desjenigen, in welchem das Werk zuerst erschienen<lb/> ist, wird zugestanden etc.<lb/><hi rendition="#et">Bayer. Gesetz vom 28. Juni 1865</hi><lb/> Art. 48. In allen in diesem Gesetze vorhergesehenen nach Jahren be-<lb/> stimmten Schutzfristen ist das Kalenderjahr nicht einzurechnen, in<lb/> welchem die den Beginn der Schutzfrist bedingende Thatsache ein-<lb/> getreten ist.<lb/><hi rendition="#et">Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844</hi><lb/> §. 3. Es erlöschen jedoch derartige Rechte durch Ablauf einer<lb/> dreissigjährigen Frist. Diese beginnt:<lb/><hi rendition="#et">a. wenn der Urheber nachzuweisen ist, und die Veröffentlichung<lb/> erlebt hat mit dem nächsten Kalenderjahre nach dem Zeitpuncte,<lb/> in welchem dieser erwiesenermassen noch gelebt hat.<lb/> b. in allen andern Fällen mit dem nächsten Kalenderjahre nach<lb/> der erstmaligen Veröffentlichung des Geisteserzeugnisses.<lb/> Braunschweig. Gesetz v. 10. Februar 1842</hi><lb/> §. 5. Der durch diese Vorschrift — gewährte Schutz erlischt nach<lb/> Ablauf von dreissig Jahren, welche zu laufen anfangen<lb/><hi rendition="#et">1. mit dem auf den Tod des Urhebers folgenden Kalenderjahre,<lb/> wenn er sich mit seinem wahren oder offenkundigen Schriftsteller-<lb/> namen genannt hat.<lb/> 2. falls dies nicht geschehen — mit dem Kalenderjahre, welches<lb/> auf das Erscheinen des Werkes folgt.</hi></note>.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [283/0299]
Fristberechnung. — Kalenderjahre.
Vielmehr bestimmt der Beschluss vom 19. Juni 1845 im Art. 1,
dass den unter dem Namen des Verfassers erschienenen Wer-
ken der Schutz gegen Nachdruck auf die Lebensdauer des Au-
tors und dreissig Jahre nach dem Tode desselben gewährt
werden solle. Ebenso berechnet der Beschluss vom 6. Novem-
ber 1841 im §. 2 die Schutzfrist für das ausschliessliche Recht
der öffentlichen Aufführung von der ersten rechtmässi-
gen Aufführung an. Dass dabei nicht stillschweigend an
eine Berechnung nach Kalenderjahren gedacht ist, ergibt der
Bundesbeschluss vom 6. November 1856, welcher die Schutzfrist
für die Werke der vor dem 9. November 1837 verstorbenen
Autoren bis zum 9. November 1867 verlängert.
Dagegen haben einzelne deutsche Landesgesetze die Be-
rechnung nach Kalenderjahren für die Schutzfristen des lite-
rarisch-artistischen Eigenthumes allgemein angenommen. Dies
ist der Fall in Oesterreich, Bayern, Sachsen und Braunschweig 1).
1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846
§. 13. — Das Todesjahr des Autors wird nicht mitgezählt.
§. 14. Ein gleicher Schutz in der Dauer von dreissig Jahren, und
zwar vom Ablaufe desjenigen, in welchem das Werk zuerst erschienen
ist, wird zugestanden etc.
Bayer. Gesetz vom 28. Juni 1865
Art. 48. In allen in diesem Gesetze vorhergesehenen nach Jahren be-
stimmten Schutzfristen ist das Kalenderjahr nicht einzurechnen, in
welchem die den Beginn der Schutzfrist bedingende Thatsache ein-
getreten ist.
Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844
§. 3. Es erlöschen jedoch derartige Rechte durch Ablauf einer
dreissigjährigen Frist. Diese beginnt:
a. wenn der Urheber nachzuweisen ist, und die Veröffentlichung
erlebt hat mit dem nächsten Kalenderjahre nach dem Zeitpuncte,
in welchem dieser erwiesenermassen noch gelebt hat.
b. in allen andern Fällen mit dem nächsten Kalenderjahre nach
der erstmaligen Veröffentlichung des Geisteserzeugnisses.
Braunschweig. Gesetz v. 10. Februar 1842
§. 5. Der durch diese Vorschrift — gewährte Schutz erlischt nach
Ablauf von dreissig Jahren, welche zu laufen anfangen
1. mit dem auf den Tod des Urhebers folgenden Kalenderjahre,
wenn er sich mit seinem wahren oder offenkundigen Schriftsteller-
namen genannt hat.
2. falls dies nicht geschehen — mit dem Kalenderjahre, welches
auf das Erscheinen des Werkes folgt.
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