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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Verschollenheit. -- Erscheinen in Lieferungen.
der Verschollenheit durch die Todeserklärung begründet wird,
ist auch für den Ablauf der Schutzfrist massgebend.

Die Controversen des gemeinen Rechtes über den Zeitpunkt
des vermutheten Todes, ob derselbe in die Zeit der Verschol-
lenheit, oder des zur Todeserklärung berechtigenden Alters,
oder endlich auf den Tag der gerichtlichen Todeserklärung zu
verlegen sei 1), sind in das Gebiet des Civilrechtes zu verwei-
sen, da die Entscheidung dieser Frage für die Berechnung der
Schutzfrist des geistigen Eigenthumes keinen andern Regeln
folgt, als die Entscheidung über die rechtliche Vermuthung
des Todes überhaupt. Es ist daher offenbar unbegründet, wenn
Friedländer die Frage "wann Werke eines verschollenen Au-
tors Gemeingut werden," als eine besonders schwer zu ent-
scheidende bezeichnet 2).

Der Zeitpunct der Veröffentlichung ist bereits oben (S. 239)
aus einer andern Veranlassung erörtert worden. Zu dem oben
Gesagten ist hier nur noch hinzuzufügen, dass neue Ausgaben
einer bereits erschienenen Schrift zwar den Lauf einer neuen
Schutzfrist für die in der neuen Ausgabe enthaltenen Zusätze
und Veränderungen, nicht aber für das ursprüngliche Werk
bedingen.

Für die Berechnung der Schutzfristen wird in man-
chen Gesetzgebungen eine besondere Bestimmung für solche
Werke getroffen, welche nicht auf einmal, sondern in Abthei-
lungen zu verschiedenen Zeiten veröffentlicht werden. Nach
dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 Art. 2 wird die
Schutzfrist bei den in mehrern Abtheilungen herauskommenden
Werken für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten
Bandes oder Heftes gezählt, vorausgesetzt, dass zwischen der
Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als
ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist 3).

1) Vergl. Savigny, System Bd. II §. 63. Eichhorn, Deutsches Pri-
vatrecht §. 327. Vangerow, Leitfaden Bd. I S. 57 f.
2) Der einheimische und ausländische Rechtsschutz gegen Nach-
druck S. 63 Note 2. -- Vergl. dagegen Wächter, Das Verlagsrecht Th. I
S. 450 Note 61.
3) Diese Vorschrift ist, wie Wächter (Das Verlagsrecht Th. I
S. 451) zutreffend ausführt, durch den späteren Bundesbeschluss vom
19. Juni 1845 keinesweges aufgehoben, da der letztere sich selbst als
eine Ergänzung der seitherigen Normen bezeichnet. Soweit daher der

Verschollenheit. — Erscheinen in Lieferungen.
der Verschollenheit durch die Todeserklärung begründet wird,
ist auch für den Ablauf der Schutzfrist massgebend.

Die Controversen des gemeinen Rechtes über den Zeitpunkt
des vermutheten Todes, ob derselbe in die Zeit der Verschol-
lenheit, oder des zur Todeserklärung berechtigenden Alters,
oder endlich auf den Tag der gerichtlichen Todeserklärung zu
verlegen sei 1), sind in das Gebiet des Civilrechtes zu verwei-
sen, da die Entscheidung dieser Frage für die Berechnung der
Schutzfrist des geistigen Eigenthumes keinen andern Regeln
folgt, als die Entscheidung über die rechtliche Vermuthung
des Todes überhaupt. Es ist daher offenbar unbegründet, wenn
Friedländer die Frage »wann Werke eines verschollenen Au-
tors Gemeingut werden,« als eine besonders schwer zu ent-
scheidende bezeichnet 2).

Der Zeitpunct der Veröffentlichung ist bereits oben (S. 239)
aus einer andern Veranlassung erörtert worden. Zu dem oben
Gesagten ist hier nur noch hinzuzufügen, dass neue Ausgaben
einer bereits erschienenen Schrift zwar den Lauf einer neuen
Schutzfrist für die in der neuen Ausgabe enthaltenen Zusätze
und Veränderungen, nicht aber für das ursprüngliche Werk
bedingen.

Für die Berechnung der Schutzfristen wird in man-
chen Gesetzgebungen eine besondere Bestimmung für solche
Werke getroffen, welche nicht auf einmal, sondern in Abthei-
lungen zu verschiedenen Zeiten veröffentlicht werden. Nach
dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 Art. 2 wird die
Schutzfrist bei den in mehrern Abtheilungen herauskommenden
Werken für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten
Bandes oder Heftes gezählt, vorausgesetzt, dass zwischen der
Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als
ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist 3).

1) Vergl. Savigny, System Bd. II §. 63. Eichhorn, Deutsches Pri-
vatrecht §. 327. Vangerow, Leitfaden Bd. I S. 57 f.
2) Der einheimische und ausländische Rechtsschutz gegen Nach-
druck S. 63 Note 2. — Vergl. dagegen Wächter, Das Verlagsrecht Th. I
S. 450 Note 61.
3) Diese Vorschrift ist, wie Wächter (Das Verlagsrecht Th. I
S. 451) zutreffend ausführt, durch den späteren Bundesbeschluss vom
19. Juni 1845 keinesweges aufgehoben, da der letztere sich selbst als
eine Ergänzung der seitherigen Normen bezeichnet. Soweit daher der
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[285/0301] Verschollenheit. — Erscheinen in Lieferungen. der Verschollenheit durch die Todeserklärung begründet wird, ist auch für den Ablauf der Schutzfrist massgebend. Die Controversen des gemeinen Rechtes über den Zeitpunkt des vermutheten Todes, ob derselbe in die Zeit der Verschol- lenheit, oder des zur Todeserklärung berechtigenden Alters, oder endlich auf den Tag der gerichtlichen Todeserklärung zu verlegen sei 1), sind in das Gebiet des Civilrechtes zu verwei- sen, da die Entscheidung dieser Frage für die Berechnung der Schutzfrist des geistigen Eigenthumes keinen andern Regeln folgt, als die Entscheidung über die rechtliche Vermuthung des Todes überhaupt. Es ist daher offenbar unbegründet, wenn Friedländer die Frage »wann Werke eines verschollenen Au- tors Gemeingut werden,« als eine besonders schwer zu ent- scheidende bezeichnet 2). Der Zeitpunct der Veröffentlichung ist bereits oben (S. 239) aus einer andern Veranlassung erörtert worden. Zu dem oben Gesagten ist hier nur noch hinzuzufügen, dass neue Ausgaben einer bereits erschienenen Schrift zwar den Lauf einer neuen Schutzfrist für die in der neuen Ausgabe enthaltenen Zusätze und Veränderungen, nicht aber für das ursprüngliche Werk bedingen. Für die Berechnung der Schutzfristen wird in man- chen Gesetzgebungen eine besondere Bestimmung für solche Werke getroffen, welche nicht auf einmal, sondern in Abthei- lungen zu verschiedenen Zeiten veröffentlicht werden. Nach dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 Art. 2 wird die Schutzfrist bei den in mehrern Abtheilungen herauskommenden Werken für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten Bandes oder Heftes gezählt, vorausgesetzt, dass zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist 3). 1) Vergl. Savigny, System Bd. II §. 63. Eichhorn, Deutsches Pri- vatrecht §. 327. Vangerow, Leitfaden Bd. I S. 57 f. 2) Der einheimische und ausländische Rechtsschutz gegen Nach- druck S. 63 Note 2. — Vergl. dagegen Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 450 Note 61. 3) Diese Vorschrift ist, wie Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 451) zutreffend ausführt, durch den späteren Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845 keinesweges aufgehoben, da der letztere sich selbst als eine Ergänzung der seitherigen Normen bezeichnet. Soweit daher der

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/301>, abgerufen am 22.11.2024.