Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt. Die bezeichneten Verträge können also nicht als wirkliche,sondern nur als uneigentliche Verlagsverträge angesehen werden. 2. Der Verleger übernimmt die Verpflichtung, Auch dieser Fall ist mit Unrecht unter den Begriff des 1) Dies ist namentlich der Fall, wenn Koch in seinem Lehrbuche des Preuss. gem. Privatrechtes 3. Aufl. Bd. II S. 420 sagt: "Der Ver- lagscontract -- hat nicht in allen Fällen dieselbe rechtliche Natur. Veräussert der Verfasser sein Erzeugniss ohne vorherige Bestellung, so gehört das Geschäft zu den kaufähnlichen Verträgen, arbeitet er auf Bestellung, so ist das Abkommen eine Verdingung (Miethe), welche entweder mit dem Verlagscontracte vermischt, oder reine Dienstmiethe ist, je nachdem der Verfasser nach eigener Idee arbeitet, oder nur den Plan des Bestellers ausführt." In dieser Definition wird nämlich nicht bloss ein rein zufälliges und ausserwesentliches Moment: die Stipulation über das Honorar des Verfassers zur Begriffsbestimmung des Verlagsvertrages verwendet; es wird auch eine Voraussetzung, die die Annahme eines Verlagscontractes geradezu ausschliesst: der Fall der blossen Dienstmiethe unter den Be- griff desselben subsumirt. 2) Zu diesem Resultate gelangt Wächter (Das Verlagsrecht Th. I
S. 247), der übrigens den Unterschied zwischen beiden Rechtsverhält- nissen mit grosser Schärfe hervorhebt. VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt. Die bezeichneten Verträge können also nicht als wirkliche,sondern nur als uneigentliche Verlagsverträge angesehen werden. 2. Der Verleger übernimmt die Verpflichtung, Auch dieser Fall ist mit Unrecht unter den Begriff des 1) Dies ist namentlich der Fall, wenn Koch in seinem Lehrbuche des Preuss. gem. Privatrechtes 3. Aufl. Bd. II S. 420 sagt: »Der Ver- lagscontract — hat nicht in allen Fällen dieselbe rechtliche Natur. Veräussert der Verfasser sein Erzeugniss ohne vorherige Bestellung, so gehört das Geschäft zu den kaufähnlichen Verträgen, arbeitet er auf Bestellung, so ist das Abkommen eine Verdingung (Miethe), welche entweder mit dem Verlagscontracte vermischt, oder reine Dienstmiethe ist, je nachdem der Verfasser nach eigener Idee arbeitet, oder nur den Plan des Bestellers ausführt.« In dieser Definition wird nämlich nicht bloss ein rein zufälliges und ausserwesentliches Moment: die Stipulation über das Honorar des Verfassers zur Begriffsbestimmung des Verlagsvertrages verwendet; es wird auch eine Voraussetzung, die die Annahme eines Verlagscontractes geradezu ausschliesst: der Fall der blossen Dienstmiethe unter den Be- griff desselben subsumirt. 2) Zu diesem Resultate gelangt Wächter (Das Verlagsrecht Th. I
S. 247), der übrigens den Unterschied zwischen beiden Rechtsverhält- nissen mit grosser Schärfe hervorhebt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0312" n="296"/><fw place="top" type="header">VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.</fw><lb/> Die bezeichneten Verträge können also nicht als wirkliche,<lb/> sondern nur als <hi rendition="#g">uneigentliche</hi> Verlagsverträge angesehen<lb/> werden.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Der Verleger übernimmt die Verpflichtung,<lb/> das Werk zu veröffentlichen</hi>. Wo diese Bedingung<lb/> fehlt, liegt eine blosse Uebertragung des geistigen Eigenthumes<lb/> vor, es besteht statt des Verlagsvertrages ein Rechtsgeschäft,<lb/> welches je nach der für die Uebertragung bedungenen Gegen-<lb/> leistung als Kauf, als Dienstmiethe (Lohnvertrag) oder als ir-<lb/> gend ein Innominatcontract aufgefasst werden kann. Der häu-<lb/> figste Fall der bezeichneten Art ist der, wenn ein Schriftsteller<lb/> oder Künstler auf <hi rendition="#g">Bestellung des Verlegers</hi> ein Werk<lb/> verfertigt, dessen geistiges Eigenthum durch Erfüllung des<lb/> Dienstvertrages gegen den bedungenen Lohn auf den Verleger<lb/> übertragen wird, ohne dass dieser eine Verbindlichkeit in Bezug<lb/> auf die Veröffentlichung übernimmt.</p><lb/> <p>Auch dieser Fall ist mit Unrecht unter den Begriff des<lb/> Verlagsvertrages subsumirt worden und hat zu ganz unrichti-<lb/> gen Schlüssen in Bezug auf die Natur dieses Vertrages Anlass<lb/> gegeben <note place="foot" n="1)">Dies ist namentlich der Fall, wenn Koch in seinem Lehrbuche<lb/> des Preuss. gem. Privatrechtes 3. Aufl. Bd. II S. 420 sagt: »Der Ver-<lb/> lagscontract — hat nicht in allen Fällen dieselbe rechtliche Natur.<lb/> Veräussert der Verfasser sein Erzeugniss ohne vorherige Bestellung,<lb/> so gehört das Geschäft zu den kaufähnlichen Verträgen, arbeitet er auf<lb/> Bestellung, so ist das Abkommen eine Verdingung (Miethe), welche<lb/> entweder mit dem Verlagscontracte vermischt, oder reine Dienstmiethe<lb/> ist, je nachdem der Verfasser nach eigener Idee arbeitet, oder nur den<lb/> Plan des Bestellers ausführt.«<lb/> In dieser Definition wird nämlich nicht bloss ein rein zufälliges<lb/> und ausserwesentliches Moment: die Stipulation über das Honorar des<lb/> Verfassers zur Begriffsbestimmung des Verlagsvertrages verwendet; es<lb/> wird auch eine Voraussetzung, die die Annahme eines Verlagscontractes<lb/> geradezu ausschliesst: der Fall der blossen Dienstmiethe unter den Be-<lb/> griff desselben subsumirt.</note>. Es ist nicht einmal zulässig, den zwischen dem<lb/> Verleger und dem Schriftsteller geschlossenen Dienstvertrag<lb/> als ein dem Verlagsvertrage hinzutretendes Rechtsverhältniss<lb/> zu bezeichnen <note place="foot" n="2)">Zu diesem Resultate gelangt Wächter (Das Verlagsrecht Th. I<lb/> S. 247), der übrigens den Unterschied zwischen beiden Rechtsverhält-<lb/> nissen mit grosser Schärfe hervorhebt.</note>. Der Dienstvertrag schliesst vielmehr den<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [296/0312]
VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.
Die bezeichneten Verträge können also nicht als wirkliche,
sondern nur als uneigentliche Verlagsverträge angesehen
werden.
2. Der Verleger übernimmt die Verpflichtung,
das Werk zu veröffentlichen. Wo diese Bedingung
fehlt, liegt eine blosse Uebertragung des geistigen Eigenthumes
vor, es besteht statt des Verlagsvertrages ein Rechtsgeschäft,
welches je nach der für die Uebertragung bedungenen Gegen-
leistung als Kauf, als Dienstmiethe (Lohnvertrag) oder als ir-
gend ein Innominatcontract aufgefasst werden kann. Der häu-
figste Fall der bezeichneten Art ist der, wenn ein Schriftsteller
oder Künstler auf Bestellung des Verlegers ein Werk
verfertigt, dessen geistiges Eigenthum durch Erfüllung des
Dienstvertrages gegen den bedungenen Lohn auf den Verleger
übertragen wird, ohne dass dieser eine Verbindlichkeit in Bezug
auf die Veröffentlichung übernimmt.
Auch dieser Fall ist mit Unrecht unter den Begriff des
Verlagsvertrages subsumirt worden und hat zu ganz unrichti-
gen Schlüssen in Bezug auf die Natur dieses Vertrages Anlass
gegeben 1). Es ist nicht einmal zulässig, den zwischen dem
Verleger und dem Schriftsteller geschlossenen Dienstvertrag
als ein dem Verlagsvertrage hinzutretendes Rechtsverhältniss
zu bezeichnen 2). Der Dienstvertrag schliesst vielmehr den
1) Dies ist namentlich der Fall, wenn Koch in seinem Lehrbuche
des Preuss. gem. Privatrechtes 3. Aufl. Bd. II S. 420 sagt: »Der Ver-
lagscontract — hat nicht in allen Fällen dieselbe rechtliche Natur.
Veräussert der Verfasser sein Erzeugniss ohne vorherige Bestellung,
so gehört das Geschäft zu den kaufähnlichen Verträgen, arbeitet er auf
Bestellung, so ist das Abkommen eine Verdingung (Miethe), welche
entweder mit dem Verlagscontracte vermischt, oder reine Dienstmiethe
ist, je nachdem der Verfasser nach eigener Idee arbeitet, oder nur den
Plan des Bestellers ausführt.«
In dieser Definition wird nämlich nicht bloss ein rein zufälliges
und ausserwesentliches Moment: die Stipulation über das Honorar des
Verfassers zur Begriffsbestimmung des Verlagsvertrages verwendet; es
wird auch eine Voraussetzung, die die Annahme eines Verlagscontractes
geradezu ausschliesst: der Fall der blossen Dienstmiethe unter den Be-
griff desselben subsumirt.
2) Zu diesem Resultate gelangt Wächter (Das Verlagsrecht Th. I
S. 247), der übrigens den Unterschied zwischen beiden Rechtsverhält-
nissen mit grosser Schärfe hervorhebt.
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