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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. § 31. Subjecte: 2. Der Verleger.
rend er selbst, ungeachtet der Abtretung seiner Rechte, dem
andern Contrahenten als Schuldner verhaftet bleibt. Daher
bleibt der Verleger, ungeachtet der Abtretung des Verlagsrech-
tes für die Erfüllung des Verlagsvertrages, nicht bloss in Be-
zug auf das etwa stipulirte Honorar, sondern auch in Bezug
auf die Vervielfältigung und Verbreitung, als ursprünglicher
Schuldner dem Autor verhaftet. Dagegen ist er unbedenklich
befugt, nicht bloss das stipulirte Honorar durch einen Andern
zahlen zu lassen, sondern auch die Vervielfältigung und Ver-
breitung durch einen andern Buchhändler bewirken zu lassen,
da beides fungible Handlungen sind, die nicht nothwendig von
dem Contrahenten in Person erfüllt werden müssen. Allerdings
wird der Verlagsvertrag nicht selten mit Rückicht auf die
Person des Verlegers geschlossen, weil, wie Wächter a. a. O.
bemerkt, die Controle der gehörigen Vervielfältigung und Ver-
breitung, sowie des Umfanges der Auflagen, dem Autor in der
Regel nicht möglich ist. Allein der Autor, welcher sich die
in der Persönlichkeit seines Verlegers liegende Garantie erhalten
will, mag ausdrücklich bedingen, dass eine Uebertragung des
Verlagsrechtes nicht ohne seine Einwilligung erfolgen soll 1).

Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum nach Wächter (a. a. O.
S. 365) trotz des angenommenen Grundsatzes der Verleger nach
erfolgter vollständiger Herstellung der Auflage befugt sein soll,
das Verlagsrecht mit der Verpflichtung zum Vertriebe abzu-
treten, da doch der Autor an der gehörigen Erfüllung dieser
Verbindlichkeit gerade das grösste Interesse hat und es ihm
unmöglich gleichgültig sein kann, ob die Auflage aus dem Ver-
lagskataloge einer angesehenen Firma in ein Maculaturmagazin
wandert.

Berücksichtigt man ferner, dass Wächter (a. a. O. S. 367 f.)
die unbeschränkte Uebertragung des Verlagsrechtes für den
Fall des Todes des Verlegers, der Veräusserung des Verlags-
geschäftes, oder der Auflösung der Verlagssocietät zugibt, dass
er ferner (S. 370) den Autor nicht für befugt erachtet, die Aus-
führung eines halbvollendeten Druckes, welchen der Rechts-
nachfolger ebensogut wie der erste Verleger ausführen mag,
ohne besonderen Grund durch seinen Einspruch gegen die Ue-
bertragung des Verlagsrechtes zu vereiteln, so ergibt sich,

1) Gambastide, Traite des contrefacons p. 138.

VII. Der Verlagsvertrag. § 31. Subjecte: 2. Der Verleger.
rend er selbst, ungeachtet der Abtretung seiner Rechte, dem
andern Contrahenten als Schuldner verhaftet bleibt. Daher
bleibt der Verleger, ungeachtet der Abtretung des Verlagsrech-
tes für die Erfüllung des Verlagsvertrages, nicht bloss in Be-
zug auf das etwa stipulirte Honorar, sondern auch in Bezug
auf die Vervielfältigung und Verbreitung, als ursprünglicher
Schuldner dem Autor verhaftet. Dagegen ist er unbedenklich
befugt, nicht bloss das stipulirte Honorar durch einen Andern
zahlen zu lassen, sondern auch die Vervielfältigung und Ver-
breitung durch einen andern Buchhändler bewirken zu lassen,
da beides fungible Handlungen sind, die nicht nothwendig von
dem Contrahenten in Person erfüllt werden müssen. Allerdings
wird der Verlagsvertrag nicht selten mit Rückicht auf die
Person des Verlegers geschlossen, weil, wie Wächter a. a. O.
bemerkt, die Controle der gehörigen Vervielfältigung und Ver-
breitung, sowie des Umfanges der Auflagen, dem Autor in der
Regel nicht möglich ist. Allein der Autor, welcher sich die
in der Persönlichkeit seines Verlegers liegende Garantie erhalten
will, mag ausdrücklich bedingen, dass eine Uebertragung des
Verlagsrechtes nicht ohne seine Einwilligung erfolgen soll 1).

Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum nach Wächter (a. a. O.
S. 365) trotz des angenommenen Grundsatzes der Verleger nach
erfolgter vollständiger Herstellung der Auflage befugt sein soll,
das Verlagsrecht mit der Verpflichtung zum Vertriebe abzu-
treten, da doch der Autor an der gehörigen Erfüllung dieser
Verbindlichkeit gerade das grösste Interesse hat und es ihm
unmöglich gleichgültig sein kann, ob die Auflage aus dem Ver-
lagskataloge einer angesehenen Firma in ein Maculaturmagazin
wandert.

Berücksichtigt man ferner, dass Wächter (a. a. O. S. 367 f.)
die unbeschränkte Uebertragung des Verlagsrechtes für den
Fall des Todes des Verlegers, der Veräusserung des Verlags-
geschäftes, oder der Auflösung der Verlagssocietät zugibt, dass
er ferner (S. 370) den Autor nicht für befugt erachtet, die Aus-
führung eines halbvollendeten Druckes, welchen der Rechts-
nachfolger ebensogut wie der erste Verleger ausführen mag,
ohne besonderen Grund durch seinen Einspruch gegen die Ue-
bertragung des Verlagsrechtes zu vereiteln, so ergibt sich,

1) Gambastide, Traité des contrefaçons p. 138.
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[336/0352] VII. Der Verlagsvertrag. § 31. Subjecte: 2. Der Verleger. rend er selbst, ungeachtet der Abtretung seiner Rechte, dem andern Contrahenten als Schuldner verhaftet bleibt. Daher bleibt der Verleger, ungeachtet der Abtretung des Verlagsrech- tes für die Erfüllung des Verlagsvertrages, nicht bloss in Be- zug auf das etwa stipulirte Honorar, sondern auch in Bezug auf die Vervielfältigung und Verbreitung, als ursprünglicher Schuldner dem Autor verhaftet. Dagegen ist er unbedenklich befugt, nicht bloss das stipulirte Honorar durch einen Andern zahlen zu lassen, sondern auch die Vervielfältigung und Ver- breitung durch einen andern Buchhändler bewirken zu lassen, da beides fungible Handlungen sind, die nicht nothwendig von dem Contrahenten in Person erfüllt werden müssen. Allerdings wird der Verlagsvertrag nicht selten mit Rückicht auf die Person des Verlegers geschlossen, weil, wie Wächter a. a. O. bemerkt, die Controle der gehörigen Vervielfältigung und Ver- breitung, sowie des Umfanges der Auflagen, dem Autor in der Regel nicht möglich ist. Allein der Autor, welcher sich die in der Persönlichkeit seines Verlegers liegende Garantie erhalten will, mag ausdrücklich bedingen, dass eine Uebertragung des Verlagsrechtes nicht ohne seine Einwilligung erfolgen soll 1). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum nach Wächter (a. a. O. S. 365) trotz des angenommenen Grundsatzes der Verleger nach erfolgter vollständiger Herstellung der Auflage befugt sein soll, das Verlagsrecht mit der Verpflichtung zum Vertriebe abzu- treten, da doch der Autor an der gehörigen Erfüllung dieser Verbindlichkeit gerade das grösste Interesse hat und es ihm unmöglich gleichgültig sein kann, ob die Auflage aus dem Ver- lagskataloge einer angesehenen Firma in ein Maculaturmagazin wandert. Berücksichtigt man ferner, dass Wächter (a. a. O. S. 367 f.) die unbeschränkte Uebertragung des Verlagsrechtes für den Fall des Todes des Verlegers, der Veräusserung des Verlags- geschäftes, oder der Auflösung der Verlagssocietät zugibt, dass er ferner (S. 370) den Autor nicht für befugt erachtet, die Aus- führung eines halbvollendeten Druckes, welchen der Rechts- nachfolger ebensogut wie der erste Verleger ausführen mag, ohne besonderen Grund durch seinen Einspruch gegen die Ue- bertragung des Verlagsrechtes zu vereiteln, so ergibt sich, 1) Gambastide, Traité des contrefaçons p. 138.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/352>, abgerufen am 21.11.2024.