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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes.
zu einem besonderen Zwecke in Verlag nimmt. Dies ist in der
Regel nur bei dem eigenen Verlage des Autors der Fall, kann
aber ausnahmsweise auch beim Verlagsvertrage vorkommen.

Bei Zeitschriften und Sammelwerken bildet häufig der
Redacteur oder der Herausgeber die Vermittelung zwischen
dem Verleger und dem Verfasser, so dass die Autoren der
einzelnen Beiträge nicht mit dem Verleger selbst, sondern mit
dem Redacteur contrahiren. Letzterer erscheint indess in die-
sem Geschäftsverkehre nur als der Stellvertreter des Verlegers,
sei es auf Grund eines ausdrücklichen Mandates, sei es als
Geschäftsführer ohne Auftrag. Die Ansprüche wegen des etwa
bedungenen Honorares sind daher nicht gegen den Redacteur,
sondern unmittelbar gegen den Verleger zu verfolgen 1); falls
nicht die Absicht der Contrahenten erhellt, dem Redacteur für
seine Person das geistige Eigenthum an dem in Verlag gege-
benen Beitrage gegen das bedungene Honorar zu übertragen.

Der Verleger kann das durch den Verlagsvertrag erwor-
bene Verlagsrecht im Wege der Cession auf einen Rechtsnach-
folger übertragen.

Die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes wird in Frage
gestellt von Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 365), welcher
ausführt: das Verlagsrecht könne von der Verbindlichkeit der
Vervielfältigung nicht getrennt werden. Die Uebertragung ohne
Zustimmung des andern Contrahenten sei daher unzulässig, weil
der Schuldner sich dadurch einseitig einen andern Schuldner
substituiren würde.

Wenn dies richtig wäre, so könnte auch von einer Cession
des Faustpfandrechtes, oder der Miethe nicht die Rede sein,
weil in beiden Fällen mit dem cedirten Rechte Verbindlich-
keiten in Bezug auf die Verwahrung und Rückgabe der ver-
pfändeten oder vermietheten Sache untrennbar verbunden sind.
Es gilt jedoch die Regel, dass die Rechte aus zweiseitigen Con-
tractsverhältnissen cessibel sind, soweit die Cession nicht (wie
im Preussischen Rechte bei der Miethe) ausdrücklich von der
Einwilligung des andern Contrahenten abhängig gemacht ist.
Es ist auch nicht richtig, dass durch eine solche Cession der
Schuldner sich einseitig einen andern Schuldner substituire. Er
lässt vielmehr nur durch einen Andern für sich erfüllen, wäh-

1) Bluntschli, Deutsches Privatrecht Bd. 3 S. 516.

Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes.
zu einem besonderen Zwecke in Verlag nimmt. Dies ist in der
Regel nur bei dem eigenen Verlage des Autors der Fall, kann
aber ausnahmsweise auch beim Verlagsvertrage vorkommen.

Bei Zeitschriften und Sammelwerken bildet häufig der
Redacteur oder der Herausgeber die Vermittelung zwischen
dem Verleger und dem Verfasser, so dass die Autoren der
einzelnen Beiträge nicht mit dem Verleger selbst, sondern mit
dem Redacteur contrahiren. Letzterer erscheint indess in die-
sem Geschäftsverkehre nur als der Stellvertreter des Verlegers,
sei es auf Grund eines ausdrücklichen Mandates, sei es als
Geschäftsführer ohne Auftrag. Die Ansprüche wegen des etwa
bedungenen Honorares sind daher nicht gegen den Redacteur,
sondern unmittelbar gegen den Verleger zu verfolgen 1); falls
nicht die Absicht der Contrahenten erhellt, dem Redacteur für
seine Person das geistige Eigenthum an dem in Verlag gege-
benen Beitrage gegen das bedungene Honorar zu übertragen.

Der Verleger kann das durch den Verlagsvertrag erwor-
bene Verlagsrecht im Wege der Cession auf einen Rechtsnach-
folger übertragen.

Die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes wird in Frage
gestellt von Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 365), welcher
ausführt: das Verlagsrecht könne von der Verbindlichkeit der
Vervielfältigung nicht getrennt werden. Die Uebertragung ohne
Zustimmung des andern Contrahenten sei daher unzulässig, weil
der Schuldner sich dadurch einseitig einen andern Schuldner
substituiren würde.

Wenn dies richtig wäre, so könnte auch von einer Cession
des Faustpfandrechtes, oder der Miethe nicht die Rede sein,
weil in beiden Fällen mit dem cedirten Rechte Verbindlich-
keiten in Bezug auf die Verwahrung und Rückgabe der ver-
pfändeten oder vermietheten Sache untrennbar verbunden sind.
Es gilt jedoch die Regel, dass die Rechte aus zweiseitigen Con-
tractsverhältnissen cessibel sind, soweit die Cession nicht (wie
im Preussischen Rechte bei der Miethe) ausdrücklich von der
Einwilligung des andern Contrahenten abhängig gemacht ist.
Es ist auch nicht richtig, dass durch eine solche Cession der
Schuldner sich einseitig einen andern Schuldner substituire. Er
lässt vielmehr nur durch einen Andern für sich erfüllen, wäh-

1) Bluntschli, Deutsches Privatrecht Bd. 3 S. 516.
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[335/0351] Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes. zu einem besonderen Zwecke in Verlag nimmt. Dies ist in der Regel nur bei dem eigenen Verlage des Autors der Fall, kann aber ausnahmsweise auch beim Verlagsvertrage vorkommen. Bei Zeitschriften und Sammelwerken bildet häufig der Redacteur oder der Herausgeber die Vermittelung zwischen dem Verleger und dem Verfasser, so dass die Autoren der einzelnen Beiträge nicht mit dem Verleger selbst, sondern mit dem Redacteur contrahiren. Letzterer erscheint indess in die- sem Geschäftsverkehre nur als der Stellvertreter des Verlegers, sei es auf Grund eines ausdrücklichen Mandates, sei es als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die Ansprüche wegen des etwa bedungenen Honorares sind daher nicht gegen den Redacteur, sondern unmittelbar gegen den Verleger zu verfolgen 1); falls nicht die Absicht der Contrahenten erhellt, dem Redacteur für seine Person das geistige Eigenthum an dem in Verlag gege- benen Beitrage gegen das bedungene Honorar zu übertragen. Der Verleger kann das durch den Verlagsvertrag erwor- bene Verlagsrecht im Wege der Cession auf einen Rechtsnach- folger übertragen. Die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes wird in Frage gestellt von Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 365), welcher ausführt: das Verlagsrecht könne von der Verbindlichkeit der Vervielfältigung nicht getrennt werden. Die Uebertragung ohne Zustimmung des andern Contrahenten sei daher unzulässig, weil der Schuldner sich dadurch einseitig einen andern Schuldner substituiren würde. Wenn dies richtig wäre, so könnte auch von einer Cession des Faustpfandrechtes, oder der Miethe nicht die Rede sein, weil in beiden Fällen mit dem cedirten Rechte Verbindlich- keiten in Bezug auf die Verwahrung und Rückgabe der ver- pfändeten oder vermietheten Sache untrennbar verbunden sind. Es gilt jedoch die Regel, dass die Rechte aus zweiseitigen Con- tractsverhältnissen cessibel sind, soweit die Cession nicht (wie im Preussischen Rechte bei der Miethe) ausdrücklich von der Einwilligung des andern Contrahenten abhängig gemacht ist. Es ist auch nicht richtig, dass durch eine solche Cession der Schuldner sich einseitig einen andern Schuldner substituire. Er lässt vielmehr nur durch einen Andern für sich erfüllen, wäh- 1) Bluntschli, Deutsches Privatrecht Bd. 3 S. 516.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/351>, abgerufen am 24.11.2024.