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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger.
der richterlichen Abtheilung des Königlichen Geheimeraths aus-
gesprochen.

In Frankreich ist die Zulässigkeit der Expropriation durch
das Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 3. März 1826 1)
verneint worden.

§. 31. Subjecte: 2. Der Verleger.

Gewerbsmässiger Verlag. -- Handelsrechtliche Normen. -- Uebertrag-
barkeit des Verlagsrechtes. -- Rechtsfall.

Wer gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreibt, gehört nach
Art. 4 und Art. 271 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz-
buches zu den Kaufleuten. Der Verlagsbuchhändler ist daher
den Vorschriften des Handelsrechtes in Bezug auf die Firma,
die Führung der Handelsbücher und die Eintragungen in das
Gesellschaftsregister unterworfen. Ebenso sind die Rechtsver-
hältnisse der zum Betriebe des Buchhandels gegründeten Han-
delsgesellschaften nach den Regeln des Handelsrechtes zu be-
urtheilen. Der zwischen dem Buchhändler und dem Heraus-
geber geschlossene Verlagsvertrag ist ein Handelsgeschäft und
unterliegt in streitigen Fällen der Entscheidung der Handels-
gerichte (a. a. O. Art. 273. 277).

Ist der Verleger nicht Buchhändler, betreibt er also den
Verlag des Werkes nicht gewerbsmässig, sondern zu einem be-
sonderen Zwecke, so finden die Vorschriften des Handelsge-
setzbuches nicht Anwendung und die entstehenden Prozesse
gehören zur Competenz der ordentlichen Gerichte. Ein ge-
werbsmässiger Betrieb ist jedoch auch da anzunehmen, wo zwar
der Verleger nicht zum Zwecke des Erwerbes, sondern zu re-
ligiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken, Schriften
oder Kunstwerke veröffentlicht, sich aber nicht auf den Verlag
eines einzelnen Werkes beschränkt, sondern dergleichen Un-
ternehmungen regelmässig und dauernd betreibt, wie dies bei
dem Verlage von Missionsanstalten, Akademien u. dgl. der Fall
ist. Die Anwendung der handelsrechtlichen Normen ist daher
nur in dem Falle ausgeschlossen, wo jemand, der sonst sich
mit dem Verlage von Büchern nicht befasst, ein einzelnes Werk

1) Devilleneuve et Carette, Recueil general VIII. 1. 290.

VII. Der Verlagsvertrag. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger.
der richterlichen Abtheilung des Königlichen Geheimeraths aus-
gesprochen.

In Frankreich ist die Zulässigkeit der Expropriation durch
das Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 3. März 1826 1)
verneint worden.

§. 31. Subjecte: 2. Der Verleger.

Gewerbsmässiger Verlag. — Handelsrechtliche Normen. — Uebertrag-
barkeit des Verlagsrechtes. — Rechtsfall.

Wer gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreibt, gehört nach
Art. 4 und Art. 271 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz-
buches zu den Kaufleuten. Der Verlagsbuchhändler ist daher
den Vorschriften des Handelsrechtes in Bezug auf die Firma,
die Führung der Handelsbücher und die Eintragungen in das
Gesellschaftsregister unterworfen. Ebenso sind die Rechtsver-
hältnisse der zum Betriebe des Buchhandels gegründeten Han-
delsgesellschaften nach den Regeln des Handelsrechtes zu be-
urtheilen. Der zwischen dem Buchhändler und dem Heraus-
geber geschlossene Verlagsvertrag ist ein Handelsgeschäft und
unterliegt in streitigen Fällen der Entscheidung der Handels-
gerichte (a. a. O. Art. 273. 277).

Ist der Verleger nicht Buchhändler, betreibt er also den
Verlag des Werkes nicht gewerbsmässig, sondern zu einem be-
sonderen Zwecke, so finden die Vorschriften des Handelsge-
setzbuches nicht Anwendung und die entstehenden Prozesse
gehören zur Competenz der ordentlichen Gerichte. Ein ge-
werbsmässiger Betrieb ist jedoch auch da anzunehmen, wo zwar
der Verleger nicht zum Zwecke des Erwerbes, sondern zu re-
ligiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken, Schriften
oder Kunstwerke veröffentlicht, sich aber nicht auf den Verlag
eines einzelnen Werkes beschränkt, sondern dergleichen Un-
ternehmungen regelmässig und dauernd betreibt, wie dies bei
dem Verlage von Missionsanstalten, Akademien u. dgl. der Fall
ist. Die Anwendung der handelsrechtlichen Normen ist daher
nur in dem Falle ausgeschlossen, wo jemand, der sonst sich
mit dem Verlage von Büchern nicht befasst, ein einzelnes Werk

1) Devilleneuve et Carette, Recueil général VIII. 1. 290.
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[334/0350] VII. Der Verlagsvertrag. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger. der richterlichen Abtheilung des Königlichen Geheimeraths aus- gesprochen. In Frankreich ist die Zulässigkeit der Expropriation durch das Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 3. März 1826 1) verneint worden. §. 31. Subjecte: 2. Der Verleger. Gewerbsmässiger Verlag. — Handelsrechtliche Normen. — Uebertrag- barkeit des Verlagsrechtes. — Rechtsfall. Wer gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreibt, gehört nach Art. 4 und Art. 271 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- buches zu den Kaufleuten. Der Verlagsbuchhändler ist daher den Vorschriften des Handelsrechtes in Bezug auf die Firma, die Führung der Handelsbücher und die Eintragungen in das Gesellschaftsregister unterworfen. Ebenso sind die Rechtsver- hältnisse der zum Betriebe des Buchhandels gegründeten Han- delsgesellschaften nach den Regeln des Handelsrechtes zu be- urtheilen. Der zwischen dem Buchhändler und dem Heraus- geber geschlossene Verlagsvertrag ist ein Handelsgeschäft und unterliegt in streitigen Fällen der Entscheidung der Handels- gerichte (a. a. O. Art. 273. 277). Ist der Verleger nicht Buchhändler, betreibt er also den Verlag des Werkes nicht gewerbsmässig, sondern zu einem be- sonderen Zwecke, so finden die Vorschriften des Handelsge- setzbuches nicht Anwendung und die entstehenden Prozesse gehören zur Competenz der ordentlichen Gerichte. Ein ge- werbsmässiger Betrieb ist jedoch auch da anzunehmen, wo zwar der Verleger nicht zum Zwecke des Erwerbes, sondern zu re- ligiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken, Schriften oder Kunstwerke veröffentlicht, sich aber nicht auf den Verlag eines einzelnen Werkes beschränkt, sondern dergleichen Un- ternehmungen regelmässig und dauernd betreibt, wie dies bei dem Verlage von Missionsanstalten, Akademien u. dgl. der Fall ist. Die Anwendung der handelsrechtlichen Normen ist daher nur in dem Falle ausgeschlossen, wo jemand, der sonst sich mit dem Verlage von Büchern nicht befasst, ein einzelnes Werk 1) Devilleneuve et Carette, Recueil général VIII. 1. 290.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/350>, abgerufen am 24.11.2024.