VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.
Herausgabe zu wählen, kann unter Umständen durch die für die erste Auflage gewählte Form documentirt werden. Und in diesem Sinne ist es zulässig, zu behaupten, dass der Verleger bei der neuen Auflage nicht gegen den Willen und das Wissen des Verfassers die Form der Ausgabe wesentlich verändern dürfe. In diesem Sinne war es daher möglich, dass in dem oben S, 337 mitgetheilten Rechtsfalle, dem Rechtsnachfolger des Verlegers untersagt wurde, den historischen Roman "Ekkehard" in der Romanzeitung abzudrucken und eine illustrirte Ausgabe desselben zu veranstalten. Die Gründe des bezüglichen Theiles der Entscheidung des Oberhofgerichtes zu Karlsruhe vom 4. Februar 1867 lauten wie folgt 1):
... "Die Behauptung, dass der oberappellantische Theil in Folge des Verlagsvertrags zur Herausgabe des "Ekkehard" in der Romanzeitung, sowie mit Illustrationen befugt sei, scheitert zu- nächst schon an dem Umstande, dass Verlagsverträge nach ihrer besonderen Natur, sowie nach der zu unterstellenden Absicht der Vertragstheile, wenn und insoweit keine abweichenden Verabredungen getroffen sind, den Verleger nur dazu berechtigen, das ihm in Ver- lag gegebene Werk in der Gestalt, wie es ihm überlassen worden ist, nicht aber in einer veränderten Gestalt zu vervielfältigen.
O. Wächter, Verlagsrecht. I. S. 279, 280, 297, 298, 345.
Renouard, Traite de droits d'auteurs. II. No. 192.
Beseler, deutsches Privatrecht. 2. Aufl. §. 230. S. 946.
Vergl. auch Bluntschli, deutsches Privatrecht. §. 1273, und Gerber, deutsches Privatrecht. §. 200.
"Sicherlich gibt nun der im vorliegenden Falle zwischen Kläger und Meidinger Sohn & Co. abgeschlossene Verlagsvertrag, wenn er, den Roman "Ekkehard" als Vertragsgegenstand bezeichnend, von Zahlung des dafür festgesetzten Honorars von 1200 fl. nach Beendigung des Druckes spricht, wenn er verfügt, dass gedachter Roman nach Ablauf von 15 Jahren dem Kläger mit vollem Eigen- thumsrechte, jedoch unter dem Vorbehalte wieder zufalle, dass es der Verlagshandlung unbenommen sei, auch nachher etwa noch sich ergebende "Reste" (womit offenbar dann noch vorhandene Exemplare bezeichnet werden sollen) beliebig zu verwerthen, wenn
1) Börsenblatt 1867 S. 1145 f.
VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.
Herausgabe zu wählen, kann unter Umständen durch die für die erste Auflage gewählte Form documentirt werden. Und in diesem Sinne ist es zulässig, zu behaupten, dass der Verleger bei der neuen Auflage nicht gegen den Willen und das Wissen des Verfassers die Form der Ausgabe wesentlich verändern dürfe. In diesem Sinne war es daher möglich, dass in dem oben S, 337 mitgetheilten Rechtsfalle, dem Rechtsnachfolger des Verlegers untersagt wurde, den historischen Roman »Ekkehard« in der Romanzeitung abzudrucken und eine illustrirte Ausgabe desselben zu veranstalten. Die Gründe des bezüglichen Theiles der Entscheidung des Oberhofgerichtes zu Karlsruhe vom 4. Februar 1867 lauten wie folgt 1):
... »Die Behauptung, dass der oberappellantische Theil in Folge des Verlagsvertrags zur Herausgabe des »Ekkehard« in der Romanzeitung, sowie mit Illustrationen befugt sei, scheitert zu- nächst schon an dem Umstande, dass Verlagsverträge nach ihrer besonderen Natur, sowie nach der zu unterstellenden Absicht der Vertragstheile, wenn und insoweit keine abweichenden Verabredungen getroffen sind, den Verleger nur dazu berechtigen, das ihm in Ver- lag gegebene Werk in der Gestalt, wie es ihm überlassen worden ist, nicht aber in einer veränderten Gestalt zu vervielfältigen.
O. Wächter, Verlagsrecht. I. S. 279, 280, 297, 298, 345.
Renouard, Traité de droits d’auteurs. II. No. 192.
Beseler, deutsches Privatrecht. 2. Aufl. §. 230. S. 946.
Vergl. auch Bluntschli, deutsches Privatrecht. §. 1273, und Gerber, deutsches Privatrecht. §. 200.
»Sicherlich gibt nun der im vorliegenden Falle zwischen Kläger und Meidinger Sohn & Co. abgeschlossene Verlagsvertrag, wenn er, den Roman »Ekkehard« als Vertragsgegenstand bezeichnend, von Zahlung des dafür festgesetzten Honorars von 1200 fl. nach Beendigung des Druckes spricht, wenn er verfügt, dass gedachter Roman nach Ablauf von 15 Jahren dem Kläger mit vollem Eigen- thumsrechte, jedoch unter dem Vorbehalte wieder zufalle, dass es der Verlagshandlung unbenommen sei, auch nachher etwa noch sich ergebende »Reste« (womit offenbar dann noch vorhandene Exemplare bezeichnet werden sollen) beliebig zu verwerthen, wenn
1) Börsenblatt 1867 S. 1145 f.
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VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.
Herausgabe zu wählen, kann unter Umständen durch die für die
erste Auflage gewählte Form documentirt werden. Und in
diesem Sinne ist es zulässig, zu behaupten, dass der Verleger
bei der neuen Auflage nicht gegen den Willen und das Wissen
des Verfassers die Form der Ausgabe wesentlich verändern
dürfe. In diesem Sinne war es daher möglich, dass in dem
oben S, 337 mitgetheilten Rechtsfalle, dem Rechtsnachfolger des
Verlegers untersagt wurde, den historischen Roman »Ekkehard«
in der Romanzeitung abzudrucken und eine illustrirte Ausgabe
desselben zu veranstalten. Die Gründe des bezüglichen Theiles
der Entscheidung des Oberhofgerichtes zu Karlsruhe vom 4.
Februar 1867 lauten wie folgt 1):
... »Die Behauptung, dass der oberappellantische Theil in
Folge des Verlagsvertrags zur Herausgabe des »Ekkehard« in der
Romanzeitung, sowie mit Illustrationen befugt sei, scheitert zu-
nächst schon an dem Umstande, dass Verlagsverträge nach ihrer
besonderen Natur, sowie nach der zu unterstellenden Absicht der
Vertragstheile, wenn und insoweit keine abweichenden Verabredungen
getroffen sind, den Verleger nur dazu berechtigen, das ihm in Ver-
lag gegebene Werk in der Gestalt, wie es ihm überlassen worden
ist, nicht aber in einer veränderten Gestalt zu vervielfältigen.
O. Wächter, Verlagsrecht. I. S. 279, 280, 297, 298, 345.
Renouard, Traité de droits d’auteurs. II. No. 192.
Beseler, deutsches Privatrecht. 2. Aufl. §. 230. S. 946.
Mittermaier, deutsches Privatrecht. 7. Aufl. §. 296a. Bd. 2.
S. 79.
Vergl. auch Bluntschli, deutsches Privatrecht. §. 1273, und
Gerber, deutsches Privatrecht. §. 200.
»Sicherlich gibt nun der im vorliegenden Falle zwischen Kläger
und Meidinger Sohn & Co. abgeschlossene Verlagsvertrag, wenn
er, den Roman »Ekkehard« als Vertragsgegenstand bezeichnend,
von Zahlung des dafür festgesetzten Honorars von 1200 fl. nach
Beendigung des Druckes spricht, wenn er verfügt, dass gedachter
Roman nach Ablauf von 15 Jahren dem Kläger mit vollem Eigen-
thumsrechte, jedoch unter dem Vorbehalte wieder zufalle, dass es
der Verlagshandlung unbenommen sei, auch nachher etwa noch
sich ergebende »Reste« (womit offenbar dann noch vorhandene
Exemplare bezeichnet werden sollen) beliebig zu verwerthen, wenn
1) Börsenblatt 1867 S. 1145 f.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/362>, abgerufen am 16.07.2024.
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