Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <cit> <quote> <p><pb facs="#f0363" n="347"/><fw place="top" type="header">Veränderung des Formates. — Rechtsfall.</fw><lb/> er dem Kläger 25 Freiexemplare zusagt, <hi rendition="#g">wenn</hi> er endlich dem<lb/> Kläger die Revision der einzelnen Druckbogen auferlegt, ganz klar<lb/> zu erkennen, dass die vertragschliessenden Personen <hi rendition="#g">ein Buch<lb/> als abgeschlossenes Ganzes</hi> mit dem vom Schriftsteller be-<lb/> liebten Inhalte im Auge hatten. Nur in dieser Gestalt darf mithin<lb/> dem Obigen zufolge das fragliche Werk vom Verleger vervielfältigt<lb/> werden. Gegenwärtiger Auffassung vom Vertrage widerspräche aber<lb/> nicht nur der Abdruck in der Romanzeitung, sondern auch die<lb/> Herausgabe mit Illustrationen. Die erstere würde den Charakter<lb/> eines <hi rendition="#g">Buches</hi> als eines <hi rendition="#g">abgeschlossenen Ganzen</hi> aufheben<lb/> und den darin enthaltenen Stoff, mit andern Erzeugnissen der Ro-<lb/> manliteratur vermischt, der periodischen Presse überliefern. Die<lb/> letztere würde in den Illustrationen dem Inhalte Zusätze geben, die<lb/> gerade so unerlaubt erscheinen müssten, als ohne Einwilligung des<lb/> Schriftstellers dem Werke beigegebene Anmerkungen. Dass Kläger<lb/> an dem Unterbleiben der eben bezeichneten Aenderungen der Ge-<lb/> stalt, in der das Werk ursprünglich zu Tage trat, ganz wesentlich<lb/> interessirt ist, lässt sich sicherlich nicht in Abrede stellen. Abge-<lb/> sehen nämlich von dem Gewichte, welches ein Schriftsteller, der<lb/> sein Werk als geschlossenes Ganze in Verlag gegeben hat, in gei-<lb/> stiger Beziehung darauf legen kann und wird, dass dasselbe als<lb/> solches Ganze erhalten bleibe, dass es mithin insbesondere nicht<lb/> ohne seinen Willen mit den Geisteserzeugnissen Anderer in ein<lb/> Sammelwerk vereinigt oder mit fremden Zuthaten versehen werde,<lb/> kommt in materieller Beziehung in Betracht, dass die Verbreitung<lb/> des fraglichen Werkes in der Romanzeitung ganz offenbar der Ver-<lb/> werthung desselben in weiteren, <hi rendition="#g">nach</hi> Ablauf der 15jährigen Ver-<lb/> tragsdauer, mithin zum Vortheile Klägers, zu bewirkenden Auflagen<lb/> wesentlich Abbruch zu thun vermag, und dass durch die, seitens<lb/> des Beklagten zu bewirkende Illustration einer nach Ablauf der Ver-<lb/> tragsdauer vom Verfasser selbst zu veranstaltenden Illustration vor-<lb/> gegriffen werden würde, überdies aber durch eine dermalen in un-<lb/> passender Weise ausgeführte Illustration das Ansehen und der Werth<lb/> des gesammten Werkes für die Folgezeit leiden könnte. Der Illu-<lb/> stration durch den Verleger ohne Zuthun oder Einwilligung des<lb/> Schriftstellerswürde auch offenbar die Bestimmung des L. R. S. 577 d. e<lb/> entgegenstehen, wonach der Verleger zwar »den <hi rendition="#g">Abdruck</hi> im<lb/><hi rendition="#g">Aeussern</hi> nach seinem Belieben einrichten, aber am Inhalte nichts<lb/> mindern oder mehren darf«. Unmöglich kann nämlich der Begriff<lb/> des »Inhalts« im Sinne dieser Gesetzesstelle so beschränkt aufge-<lb/></p> </quote> </cit> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [347/0363]
Veränderung des Formates. — Rechtsfall.
er dem Kläger 25 Freiexemplare zusagt, wenn er endlich dem
Kläger die Revision der einzelnen Druckbogen auferlegt, ganz klar
zu erkennen, dass die vertragschliessenden Personen ein Buch
als abgeschlossenes Ganzes mit dem vom Schriftsteller be-
liebten Inhalte im Auge hatten. Nur in dieser Gestalt darf mithin
dem Obigen zufolge das fragliche Werk vom Verleger vervielfältigt
werden. Gegenwärtiger Auffassung vom Vertrage widerspräche aber
nicht nur der Abdruck in der Romanzeitung, sondern auch die
Herausgabe mit Illustrationen. Die erstere würde den Charakter
eines Buches als eines abgeschlossenen Ganzen aufheben
und den darin enthaltenen Stoff, mit andern Erzeugnissen der Ro-
manliteratur vermischt, der periodischen Presse überliefern. Die
letztere würde in den Illustrationen dem Inhalte Zusätze geben, die
gerade so unerlaubt erscheinen müssten, als ohne Einwilligung des
Schriftstellers dem Werke beigegebene Anmerkungen. Dass Kläger
an dem Unterbleiben der eben bezeichneten Aenderungen der Ge-
stalt, in der das Werk ursprünglich zu Tage trat, ganz wesentlich
interessirt ist, lässt sich sicherlich nicht in Abrede stellen. Abge-
sehen nämlich von dem Gewichte, welches ein Schriftsteller, der
sein Werk als geschlossenes Ganze in Verlag gegeben hat, in gei-
stiger Beziehung darauf legen kann und wird, dass dasselbe als
solches Ganze erhalten bleibe, dass es mithin insbesondere nicht
ohne seinen Willen mit den Geisteserzeugnissen Anderer in ein
Sammelwerk vereinigt oder mit fremden Zuthaten versehen werde,
kommt in materieller Beziehung in Betracht, dass die Verbreitung
des fraglichen Werkes in der Romanzeitung ganz offenbar der Ver-
werthung desselben in weiteren, nach Ablauf der 15jährigen Ver-
tragsdauer, mithin zum Vortheile Klägers, zu bewirkenden Auflagen
wesentlich Abbruch zu thun vermag, und dass durch die, seitens
des Beklagten zu bewirkende Illustration einer nach Ablauf der Ver-
tragsdauer vom Verfasser selbst zu veranstaltenden Illustration vor-
gegriffen werden würde, überdies aber durch eine dermalen in un-
passender Weise ausgeführte Illustration das Ansehen und der Werth
des gesammten Werkes für die Folgezeit leiden könnte. Der Illu-
stration durch den Verleger ohne Zuthun oder Einwilligung des
Schriftstellerswürde auch offenbar die Bestimmung des L. R. S. 577 d. e
entgegenstehen, wonach der Verleger zwar »den Abdruck im
Aeussern nach seinem Belieben einrichten, aber am Inhalte nichts
mindern oder mehren darf«. Unmöglich kann nämlich der Begriff
des »Inhalts« im Sinne dieser Gesetzesstelle so beschränkt aufge-
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