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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.
fasst werden, dass die Illustration, welche doch dem Worte bild-
lichen Ausdruck verleihen, also mit demselben ein geistiges Ganze
bilden soll, nicht als Theil des "Inhalts" zu betrachten wäre.

Vergl. auch Dalloz, Repertoire t. 38 m. "Propriete litteraire"
N. 316 (wo eine dem Verleger das Recht zur Illustration ab-
sprechende Entscheidung des Appellhofs zu Lyon angeführt ist).

"Gegen die bisher dargelegte Anschauungsweise kann man sich
für den vorliegenden Fall mit Erfolg auch nicht darauf berufen,
dass Kläger dem ofterwähnten Vertrage zufolge den fraglichen
Roman der Firma Meidinger Sohn & Co. zu "einem freien unbe-
schränkten Verlagsrechte" überliess. Zunächst weiset nämlich schon
die Festsetzung der Vertragsdauer auf 15 Jahre, und das Zurück-
fallen des vollen Rechts am Werke an den Schriftsteller nach
Ablauf dieser Zeit auf die Nothwendigkeit einer nicht allzuweiten
Deutung der Ausdrücke "frei" und "unbeschränkt" hin. Sodann
spricht für eine solche Nothwendigkeit auch das mit jenen Aus-
drücken in unmittelbare Verbindung gesetzte Wort "Verlagsrecht".
Es müssen sich hier die Begriffe frei und unbeschränkt doch
stets auf dem Gebiete des Verlagsrechtes bewegen. Sie dürfen
nicht dazu gebraucht werden, dieses Recht ganz oder nahezu in
ein, dem vollen Rechte des Schriftstellers an seinem Geisteser-
zeugnisse gleichkommendes Recht umzuwandeln. Es können mit-
hin die Worte "freies unbeschränktes Verlagsrecht" im Zweifel
keine Auslegung erhalten, wobei die oben dargelegte gewöhnliche
Tragweite der Verlagsverträge und des daraus abfliessenden Rechts
der Verleger zu Gunsten der letzteren gänzlich verändert würde;
es sind vielmehr diese Worte mit dem gewöhnlichen Sinne der
Verlagsverträge überhaupt und mit dem übrigen Inhalte des vor-
liegenden Vertrages, wie solcher sich nach Wortlaut und der un-
terstellbaren Absicht der Parteien darlegt, möglichst in Einklang
zu bringen.

"Geschieht dies aber, so finden sie eine völlig entsprechende
Bedeutung schon darin, dass der Verleger nicht auf elne Auflage
beschränkt werde, und dass ihm, wie hiernach die Zahl der inner-
halb der fünfzehn Jahre zu bewirkenden Auflagen, so auch die
Zahl der bei den einzelnen Auflagen zu druckenden Exemplare
freigegeben sein sollte.

O. Wächter a. a. O. S. 259.

"Man muss es nämlich im Zweifel als in der Absicht der
Verlagstheile liegend betrachten, dass der Verleger auf eine Auf-

VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.
fasst werden, dass die Illustration, welche doch dem Worte bild-
lichen Ausdruck verleihen, also mit demselben ein geistiges Ganze
bilden soll, nicht als Theil des »Inhalts« zu betrachten wäre.

Vergl. auch Dalloz, Répertoire t. 38 m. »Propriété littéraire«
N. 316 (wo eine dem Verleger das Recht zur Illustration ab-
sprechende Entscheidung des Appellhofs zu Lyon angeführt ist).

»Gegen die bisher dargelegte Anschauungsweise kann man sich
für den vorliegenden Fall mit Erfolg auch nicht darauf berufen,
dass Kläger dem ofterwähnten Vertrage zufolge den fraglichen
Roman der Firma Meidinger Sohn & Co. zu »einem freien unbe-
schränkten Verlagsrechte« überliess. Zunächst weiset nämlich schon
die Festsetzung der Vertragsdauer auf 15 Jahre, und das Zurück-
fallen des vollen Rechts am Werke an den Schriftsteller nach
Ablauf dieser Zeit auf die Nothwendigkeit einer nicht allzuweiten
Deutung der Ausdrücke »frei« und »unbeschränkt« hin. Sodann
spricht für eine solche Nothwendigkeit auch das mit jenen Aus-
drücken in unmittelbare Verbindung gesetzte Wort »Verlagsrecht«.
Es müssen sich hier die Begriffe frei und unbeschränkt doch
stets auf dem Gebiete des Verlagsrechtes bewegen. Sie dürfen
nicht dazu gebraucht werden, dieses Recht ganz oder nahezu in
ein, dem vollen Rechte des Schriftstellers an seinem Geisteser-
zeugnisse gleichkommendes Recht umzuwandeln. Es können mit-
hin die Worte »freies unbeschränktes Verlagsrecht« im Zweifel
keine Auslegung erhalten, wobei die oben dargelegte gewöhnliche
Tragweite der Verlagsverträge und des daraus abfliessenden Rechts
der Verleger zu Gunsten der letzteren gänzlich verändert würde;
es sind vielmehr diese Worte mit dem gewöhnlichen Sinne der
Verlagsverträge überhaupt und mit dem übrigen Inhalte des vor-
liegenden Vertrages, wie solcher sich nach Wortlaut und der un-
terstellbaren Absicht der Parteien darlegt, möglichst in Einklang
zu bringen.

»Geschieht dies aber, so finden sie eine völlig entsprechende
Bedeutung schon darin, dass der Verleger nicht auf elne Auflage
beschränkt werde, und dass ihm, wie hiernach die Zahl der inner-
halb der fünfzehn Jahre zu bewirkenden Auflagen, so auch die
Zahl der bei den einzelnen Auflagen zu druckenden Exemplare
freigegeben sein sollte.

O. Wächter a. a. O. S. 259.

»Man muss es nämlich im Zweifel als in der Absicht der
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[348/0364] VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes. fasst werden, dass die Illustration, welche doch dem Worte bild- lichen Ausdruck verleihen, also mit demselben ein geistiges Ganze bilden soll, nicht als Theil des »Inhalts« zu betrachten wäre. Vergl. auch Dalloz, Répertoire t. 38 m. »Propriété littéraire« N. 316 (wo eine dem Verleger das Recht zur Illustration ab- sprechende Entscheidung des Appellhofs zu Lyon angeführt ist). »Gegen die bisher dargelegte Anschauungsweise kann man sich für den vorliegenden Fall mit Erfolg auch nicht darauf berufen, dass Kläger dem ofterwähnten Vertrage zufolge den fraglichen Roman der Firma Meidinger Sohn & Co. zu »einem freien unbe- schränkten Verlagsrechte« überliess. Zunächst weiset nämlich schon die Festsetzung der Vertragsdauer auf 15 Jahre, und das Zurück- fallen des vollen Rechts am Werke an den Schriftsteller nach Ablauf dieser Zeit auf die Nothwendigkeit einer nicht allzuweiten Deutung der Ausdrücke »frei« und »unbeschränkt« hin. Sodann spricht für eine solche Nothwendigkeit auch das mit jenen Aus- drücken in unmittelbare Verbindung gesetzte Wort »Verlagsrecht«. Es müssen sich hier die Begriffe frei und unbeschränkt doch stets auf dem Gebiete des Verlagsrechtes bewegen. Sie dürfen nicht dazu gebraucht werden, dieses Recht ganz oder nahezu in ein, dem vollen Rechte des Schriftstellers an seinem Geisteser- zeugnisse gleichkommendes Recht umzuwandeln. Es können mit- hin die Worte »freies unbeschränktes Verlagsrecht« im Zweifel keine Auslegung erhalten, wobei die oben dargelegte gewöhnliche Tragweite der Verlagsverträge und des daraus abfliessenden Rechts der Verleger zu Gunsten der letzteren gänzlich verändert würde; es sind vielmehr diese Worte mit dem gewöhnlichen Sinne der Verlagsverträge überhaupt und mit dem übrigen Inhalte des vor- liegenden Vertrages, wie solcher sich nach Wortlaut und der un- terstellbaren Absicht der Parteien darlegt, möglichst in Einklang zu bringen. »Geschieht dies aber, so finden sie eine völlig entsprechende Bedeutung schon darin, dass der Verleger nicht auf elne Auflage beschränkt werde, und dass ihm, wie hiernach die Zahl der inner- halb der fünfzehn Jahre zu bewirkenden Auflagen, so auch die Zahl der bei den einzelnen Auflagen zu druckenden Exemplare freigegeben sein sollte. O. Wächter a. a. O. S. 259. »Man muss es nämlich im Zweifel als in der Absicht der Verlagstheile liegend betrachten, dass der Verleger auf eine Auf-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/364>, abgerufen am 21.11.2024.