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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Gesammtausgaben und Separatabdrücke.
lage beschränkt bleibe, und man wird aus naheliegenden Gründen
gewöhnlich in den Verlagsverträgen auch eine Beschränkung der
Auflagen auf eine gewisse Anzahl von Exemplaren finden.

O. Wächter a. a. O. S. 260--262, 269, 270.

"Für Baden sagt das Gesetz, nachdem es im L. R. S. 577 d. d.
die Hingabe der Handschrift an einen Verleger zum Abdrucken für
eine Abtretung des Eigenthumes an der Handschrift und für eine
Beschränkung des Eigenthumes am Iuhalt durch das Verlagsrecht
erklärt hat, im L. R. S. 577 d. e: "Diese Beschränkungen, soweit
der Verlagsvertrag nichts Anderes oder Mehreres festgesetzt hat,
bestehen darin, dass der Verleger zwar die Auflage so gross ma-
chen kann, als er will, sie hingegen ohne Einwilligung des Eigen-
thümers nicht wiederholen darf." Es gewinnen mithin die Ver-
tragsworte "zum freien unbeschränkten Verlagsrechte" im Bereiche
des Badischen Rechtes wenigstens in Bezug auf die gewichtige Frage
der Auflagen zahl eine besondere Bedeutung.

"Die dem Bisherigen zufolge den fraglichen Vertragsworten
im Hinblicke auf den Gegenstand und den Gesammtinhalt des be-
treffenden Vertrages gegebene Deutung muss um so mehr für mass-
gebend erachtet werden, als sie in allen Richtungen den gesetzli-
chen Auslegungsregeln der L. R. S. 1158, 1160, 1162, 1163 ent-
spricht.

"Aus diesen Gründen, musste, wie geschehen, erkannt werden."


Zu den wesentlichen Veränderungen in der Form der Aus-
gabe gehört auch die vereinzelte Herausgabe von Werken, welche
als Bestandtheile eines grösseren Ganzen in Verlag gegeben
sind. Der Verleger ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Au-
tors einzelne Theile des Werkes besonders herauszugeben, auch
wenn er das Verlagsrecht für mehrere oder für alle Ausgaben
erworben hat, da durch eine solche vereinzelte Herausgabe unter
Umständen die Verbreitung des Gesammtwerkes beeinträchtigt
wird. Dagegen liegt kein Grund vor, dem Verleger die Her-
ausgabe mehrerer Werke desselben Autors in einer Gesammt-
ausgabe zu untersagen, vorausgesetzt, dass es für jedes dieser
Werke die Befugniss zur Veranstaltung einer neuen Auflage
besitzt1).

1) Anderer Meinung ist Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 300,
weil der Verleger durch Veränderung des von dem Autor dem Werke
gegebenen Titels den Verlagsvertrag verletzen würde. Es scheint in-

Gesammtausgaben und Separatabdrücke.
lage beschränkt bleibe, und man wird aus naheliegenden Gründen
gewöhnlich in den Verlagsverträgen auch eine Beschränkung der
Auflagen auf eine gewisse Anzahl von Exemplaren finden.

O. Wächter a. a. O. S. 260—262, 269, 270.

»Für Baden sagt das Gesetz, nachdem es im L. R. S. 577 d. d.
die Hingabe der Handschrift an einen Verleger zum Abdrucken für
eine Abtretung des Eigenthumes an der Handschrift und für eine
Beschränkung des Eigenthumes am Iuhalt durch das Verlagsrecht
erklärt hat, im L. R. S. 577 d. e: »Diese Beschränkungen, soweit
der Verlagsvertrag nichts Anderes oder Mehreres festgesetzt hat,
bestehen darin, dass der Verleger zwar die Auflage so gross ma-
chen kann, als er will, sie hingegen ohne Einwilligung des Eigen-
thümers nicht wiederholen darf.« Es gewinnen mithin die Ver-
tragsworte »zum freien unbeschränkten Verlagsrechte« im Bereiche
des Badischen Rechtes wenigstens in Bezug auf die gewichtige Frage
der Auflagen zahl eine besondere Bedeutung.

»Die dem Bisherigen zufolge den fraglichen Vertragsworten
im Hinblicke auf den Gegenstand und den Gesammtinhalt des be-
treffenden Vertrages gegebene Deutung muss um so mehr für mass-
gebend erachtet werden, als sie in allen Richtungen den gesetzli-
chen Auslegungsregeln der L. R. S. 1158, 1160, 1162, 1163 ent-
spricht.

»Aus diesen Gründen, musste, wie geschehen, erkannt werden.«


Zu den wesentlichen Veränderungen in der Form der Aus-
gabe gehört auch die vereinzelte Herausgabe von Werken, welche
als Bestandtheile eines grösseren Ganzen in Verlag gegeben
sind. Der Verleger ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Au-
tors einzelne Theile des Werkes besonders herauszugeben, auch
wenn er das Verlagsrecht für mehrere oder für alle Ausgaben
erworben hat, da durch eine solche vereinzelte Herausgabe unter
Umständen die Verbreitung des Gesammtwerkes beeinträchtigt
wird. Dagegen liegt kein Grund vor, dem Verleger die Her-
ausgabe mehrerer Werke desselben Autors in einer Gesammt-
ausgabe zu untersagen, vorausgesetzt, dass es für jedes dieser
Werke die Befugniss zur Veranstaltung einer neuen Auflage
besitzt1).

1) Anderer Meinung ist Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 300,
weil der Verleger durch Veränderung des von dem Autor dem Werke
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[349/0365] Gesammtausgaben und Separatabdrücke. lage beschränkt bleibe, und man wird aus naheliegenden Gründen gewöhnlich in den Verlagsverträgen auch eine Beschränkung der Auflagen auf eine gewisse Anzahl von Exemplaren finden. O. Wächter a. a. O. S. 260—262, 269, 270. »Für Baden sagt das Gesetz, nachdem es im L. R. S. 577 d. d. die Hingabe der Handschrift an einen Verleger zum Abdrucken für eine Abtretung des Eigenthumes an der Handschrift und für eine Beschränkung des Eigenthumes am Iuhalt durch das Verlagsrecht erklärt hat, im L. R. S. 577 d. e: »Diese Beschränkungen, soweit der Verlagsvertrag nichts Anderes oder Mehreres festgesetzt hat, bestehen darin, dass der Verleger zwar die Auflage so gross ma- chen kann, als er will, sie hingegen ohne Einwilligung des Eigen- thümers nicht wiederholen darf.« Es gewinnen mithin die Ver- tragsworte »zum freien unbeschränkten Verlagsrechte« im Bereiche des Badischen Rechtes wenigstens in Bezug auf die gewichtige Frage der Auflagen zahl eine besondere Bedeutung. »Die dem Bisherigen zufolge den fraglichen Vertragsworten im Hinblicke auf den Gegenstand und den Gesammtinhalt des be- treffenden Vertrages gegebene Deutung muss um so mehr für mass- gebend erachtet werden, als sie in allen Richtungen den gesetzli- chen Auslegungsregeln der L. R. S. 1158, 1160, 1162, 1163 ent- spricht. »Aus diesen Gründen, musste, wie geschehen, erkannt werden.« Zu den wesentlichen Veränderungen in der Form der Aus- gabe gehört auch die vereinzelte Herausgabe von Werken, welche als Bestandtheile eines grösseren Ganzen in Verlag gegeben sind. Der Verleger ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Au- tors einzelne Theile des Werkes besonders herauszugeben, auch wenn er das Verlagsrecht für mehrere oder für alle Ausgaben erworben hat, da durch eine solche vereinzelte Herausgabe unter Umständen die Verbreitung des Gesammtwerkes beeinträchtigt wird. Dagegen liegt kein Grund vor, dem Verleger die Her- ausgabe mehrerer Werke desselben Autors in einer Gesammt- ausgabe zu untersagen, vorausgesetzt, dass es für jedes dieser Werke die Befugniss zur Veranstaltung einer neuen Auflage besitzt 1). 1) Anderer Meinung ist Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 300, weil der Verleger durch Veränderung des von dem Autor dem Werke gegebenen Titels den Verlagsvertrag verletzen würde. Es scheint in-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/365>, abgerufen am 21.11.2024.