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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.

In Bezug auf die Ausgabe mit verändertem Inhalte
gilt die Regel des §. 1017 Allg. Landrechts Th. I Tit. 11, dass
der Verleger zu derselben nur mit besonderer Bewilligung des
Verfassers befugt ist. Diese Regel folgt aus dem geistigen
Eigenthume, welches der Verfasser an dem Werke ungeachtet
der Einräumung des Verlagsrechtes behält, und welches ihn
berechtigt, die unveränderte Reproduction seines Werkes zu
verlangen 1). Sie ist deshalb auch in den übrigen Rechtsgebieten
übereinstimmend anerkannt 2).

Die angeführte Regel bedarf indess einer näheren Bestim-
mung. Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen willkürli-
chen Veränderungen und solchen, die durch den Ablauf der
Zeit seit der ersten Ausgabe nothwendig geworden sind.

Willkürliche Veränderungen darf nur der Ver-
fasser vornehmen. Der Verleger darf sich der Aufnahme sol-
cher Veränderungen in die neue Ausgabe nicht widersetzen,
wenn er nicht ein nachweisliches Interesse an der unveränderten
Beibehaltung des ursprünglichen Textes hat 3). Das Letztere
ist der Fall, wenn die Veränderungen die Herstellungskosten
vermehren oder den ursprünglichen Plan oder den Character
des Werkes zum Nachtheile seines Verkaufswerthes alteriren.

dess unbedenklich, dass der Verleger unter Beibehaltung der von dem
Verfasser gewählten Titel der Einzelwerke einen Titel für die Gesammt-
ausgabe hinzufügt, vorausgesetzt, dass dieser Gesammttitel keine andere
Bezeichnung enthält, als die sich aus der Zusammenstellung der Ein-
zelwerke thatsächlich ergibt.
1) Das Badische Landrecht bestimmt treffend im §. 577 d. d.:
"Wer seine Handschrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt,
begibt sich damit des Eigenthumes in keinem Stück.
Wer sie zum Verlag des Uebernehmers unentgeltlich oder gegen
einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an
der Handschrift ganz ab und beschränkt sein Eigenthum am
Inhalte durch das Verlagsrecht
."

Ebenso bemerkt, vom Standpuncte des französischen Rechtes,
Blanc, Traite de la contrefacon p. 97: Ce n'est pas positivement le droit
d'auteur qui est cede; c'est plutot la jouissance de ce droit, c'est a
dire la faculte de l'exploiter en publiant l'ouvrage.
2) Oesterreich. Allg. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1168.
Wächter, Das Verlagsrecht S. 279 f.
Renouard, Traite des droits d'auteur No. 192.
3) Wächter a. a. O. S. 294 f.
VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.

In Bezug auf die Ausgabe mit verändertem Inhalte
gilt die Regel des §. 1017 Allg. Landrechts Th. I Tit. 11, dass
der Verleger zu derselben nur mit besonderer Bewilligung des
Verfassers befugt ist. Diese Regel folgt aus dem geistigen
Eigenthume, welches der Verfasser an dem Werke ungeachtet
der Einräumung des Verlagsrechtes behält, und welches ihn
berechtigt, die unveränderte Reproduction seines Werkes zu
verlangen 1). Sie ist deshalb auch in den übrigen Rechtsgebieten
übereinstimmend anerkannt 2).

Die angeführte Regel bedarf indess einer näheren Bestim-
mung. Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen willkürli-
chen Veränderungen und solchen, die durch den Ablauf der
Zeit seit der ersten Ausgabe nothwendig geworden sind.

Willkürliche Veränderungen darf nur der Ver-
fasser vornehmen. Der Verleger darf sich der Aufnahme sol-
cher Veränderungen in die neue Ausgabe nicht widersetzen,
wenn er nicht ein nachweisliches Interesse an der unveränderten
Beibehaltung des ursprünglichen Textes hat 3). Das Letztere
ist der Fall, wenn die Veränderungen die Herstellungskosten
vermehren oder den ursprünglichen Plan oder den Character
des Werkes zum Nachtheile seines Verkaufswerthes alteriren.

dess unbedenklich, dass der Verleger unter Beibehaltung der von dem
Verfasser gewählten Titel der Einzelwerke einen Titel für die Gesammt-
ausgabe hinzufügt, vorausgesetzt, dass dieser Gesammttitel keine andere
Bezeichnung enthält, als die sich aus der Zusammenstellung der Ein-
zelwerke thatsächlich ergibt.
1) Das Badische Landrecht bestimmt treffend im §. 577 d. d.:
»Wer seine Handschrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt,
begibt sich damit des Eigenthumes in keinem Stück.
Wer sie zum Verlag des Uebernehmers unentgeltlich oder gegen
einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an
der Handschrift ganz ab und beschränkt sein Eigenthum am
Inhalte durch das Verlagsrecht

Ebenso bemerkt, vom Standpuncte des französischen Rechtes,
Blanc, Traité de la contrefaçon p. 97: Ce n’est pas positivement le droit
d’auteur qui est cédé; c’est plutôt la jouissance de ce droit, c’est à
dire la faculté de l’exploiter en publiant l’ouvrage.
2) Oesterreich. Allg. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1168.
Wächter, Das Verlagsrecht S. 279 f.
Renouard, Traité des droits d’auteur No. 192.
3) Wächter a. a. O. S. 294 f.
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[350/0366] VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes. In Bezug auf die Ausgabe mit verändertem Inhalte gilt die Regel des §. 1017 Allg. Landrechts Th. I Tit. 11, dass der Verleger zu derselben nur mit besonderer Bewilligung des Verfassers befugt ist. Diese Regel folgt aus dem geistigen Eigenthume, welches der Verfasser an dem Werke ungeachtet der Einräumung des Verlagsrechtes behält, und welches ihn berechtigt, die unveränderte Reproduction seines Werkes zu verlangen 1). Sie ist deshalb auch in den übrigen Rechtsgebieten übereinstimmend anerkannt 2). Die angeführte Regel bedarf indess einer näheren Bestim- mung. Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen willkürli- chen Veränderungen und solchen, die durch den Ablauf der Zeit seit der ersten Ausgabe nothwendig geworden sind. Willkürliche Veränderungen darf nur der Ver- fasser vornehmen. Der Verleger darf sich der Aufnahme sol- cher Veränderungen in die neue Ausgabe nicht widersetzen, wenn er nicht ein nachweisliches Interesse an der unveränderten Beibehaltung des ursprünglichen Textes hat 3). Das Letztere ist der Fall, wenn die Veränderungen die Herstellungskosten vermehren oder den ursprünglichen Plan oder den Character des Werkes zum Nachtheile seines Verkaufswerthes alteriren. 1) 1) Das Badische Landrecht bestimmt treffend im §. 577 d. d.: »Wer seine Handschrift zum Abdruck für eigenen Verlag hingibt, begibt sich damit des Eigenthumes in keinem Stück. Wer sie zum Verlag des Uebernehmers unentgeltlich oder gegen einen bedungenen Preis hingibt, der tritt dadurch das Eigenthum an der Handschrift ganz ab und beschränkt sein Eigenthum am Inhalte durch das Verlagsrecht.« Ebenso bemerkt, vom Standpuncte des französischen Rechtes, Blanc, Traité de la contrefaçon p. 97: Ce n’est pas positivement le droit d’auteur qui est cédé; c’est plutôt la jouissance de ce droit, c’est à dire la faculté de l’exploiter en publiant l’ouvrage. 2) Oesterreich. Allg. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1168. Wächter, Das Verlagsrecht S. 279 f. Renouard, Traité des droits d’auteur No. 192. 3) Wächter a. a. O. S. 294 f. 1) dess unbedenklich, dass der Verleger unter Beibehaltung der von dem Verfasser gewählten Titel der Einzelwerke einen Titel für die Gesammt- ausgabe hinzufügt, vorausgesetzt, dass dieser Gesammttitel keine andere Bezeichnung enthält, als die sich aus der Zusammenstellung der Ein- zelwerke thatsächlich ergibt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/366>, abgerufen am 21.11.2024.