Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Veränderungen. -- Getheiltes Verlagsrecht. der Redaction der neuen Ausgabe. Ist überhaupt kein Honorarbedungen, so kann der Verleger die nothwendige Umarbeitung der neuen Ausgabe nur gegen eine angemessene Entschädigung verlangen. Ist das Honorar für sämmtliche Auflagen in einer Summe zum voraus entrichtet, so muss nach den Umständen beurtheilt werden, ob die Absicht der Contrahenten dahin ging, den Autor zu künftigen unentgeltlichen Dienstleistungen bei der Redaction der neuen Auflage zu verpflichten. Zu vermuthen ist diese Absicht keinesweges. Wenn der Autor der Aufforderung des Verlegers zur Um- Hiernach lässt sich das Resultat der vorigen Untersuchung 1. Der Autor ist befugt, bei jeder neuen Auflage Verän- 2. Der Verleger ist zu willkürlichen Veränderungen ohne Ein beschränktes Verlagsrecht kann auch so übertragen 23
Veränderungen. — Getheiltes Verlagsrecht. der Redaction der neuen Ausgabe. Ist überhaupt kein Honorarbedungen, so kann der Verleger die nothwendige Umarbeitung der neuen Ausgabe nur gegen eine angemessene Entschädigung verlangen. Ist das Honorar für sämmtliche Auflagen in einer Summe zum voraus entrichtet, so muss nach den Umständen beurtheilt werden, ob die Absicht der Contrahenten dahin ging, den Autor zu künftigen unentgeltlichen Dienstleistungen bei der Redaction der neuen Auflage zu verpflichten. Zu vermuthen ist diese Absicht keinesweges. Wenn der Autor der Aufforderung des Verlegers zur Um- Hiernach lässt sich das Resultat der vorigen Untersuchung 1. Der Autor ist befugt, bei jeder neuen Auflage Verän- 2. Der Verleger ist zu willkürlichen Veränderungen ohne Ein beschränktes Verlagsrecht kann auch so übertragen 23
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Veränderungen. — Getheiltes Verlagsrecht.
der Redaction der neuen Ausgabe. Ist überhaupt kein Honorar
bedungen, so kann der Verleger die nothwendige Umarbeitung
der neuen Ausgabe nur gegen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Ist das Honorar für sämmtliche Auflagen in einer
Summe zum voraus entrichtet, so muss nach den Umständen
beurtheilt werden, ob die Absicht der Contrahenten dahin ging,
den Autor zu künftigen unentgeltlichen Dienstleistungen bei der
Redaction der neuen Auflage zu verpflichten. Zu vermuthen
ist diese Absicht keinesweges.
Wenn der Autor der Aufforderung des Verlegers zur Um-
arbeitung des Textes für die neue Ausgabe nicht entspricht,
so ist derselbe befugt, die nothwendigen Ergänzungen und Ver-
änderungen des Werkes anderweit bewirken zu lassen. Er muss
alsdann jedoch den Druck so einrichten, dass der ursprüngliche
Text des Verfassers von den späteren Zusätzen unterschieden
werden kann.
Hiernach lässt sich das Resultat der vorigen Untersuchung
über die Ausgaben mit verändertem Inhalte in folgenden Sätzen
zusammenzufassen:
1. Der Autor ist befugt, bei jeder neuen Auflage Verän-
derungen in dem Inhalte des Werkes vorzunehmen und der
Verleger ist nur dann berechtigt, dem zu widersprechen, wenn
sein vermögensrechtliches Interesse durch diese Veränderungen
verletzt wird.
2. Der Verleger ist zu willkürlichen Veränderungen ohne
die Genehmigung des Autors nicht befugt. Nothwendig ge-
wordene Abänderungen der früheren Ausgabe darf er von dem
Autor fordern und wenn dieser sie vorzunehmen weigert, die
Abänderung anderswo bewirken lassen, so jedoch, dass in der
neuen Ausgabe die fremden Zusätze von dem ursprünglichen
Texte unterschieden werden müssen.
Ein beschränktes Verlagsrecht kann auch so übertragen
werden, dass mehrere Ausgaben gleichzeitig bei verschie-
denen Verlegern erscheinen. Dabei pflegt das Verlagsrecht
jedes Verlegers auf ein bestimmtes Absatzgebiet beschränkt zu
werden. So wird bei Musikalien häufig das Verlagsrecht ge-
theilt für Deutschland, Frankreich und England veräussert.
Ebenso wird aus Anlass der hohen Englischen Papiersteuer
häufig von Englischen Schriften eine besondere Ausgabe zur
Verbreitung auf dem Continente in Deutschland veranstaltet
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