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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 33. Leistungen des Autors.
und so ein zwischen dem englischen und dem deutschen Ver-
leger getheiltes Verlagsrecht constituirt 1).

§. 33. Leistungen des Autors.

Vertrag über ein fertiges Werk. -- Evictionsleistung. -- Gewährsmän-
gel. -- Vertrag über ein künftiges Werk. -- Zeit der Lieferung. --
Plan und Umfang. -- Grad des Versehens. -- Klage und Execution.

Der Verlagsvertrag wird entweder über ein bereits voll-
endetes oder über ein künftiges Werk geschlossen. Im ersten
Falle wird der Vertrag von dem Autor dadurch erfüllt, dass
er das Werk zur Vervielfältigung übergibt. Da hier über eine
beiden Contrahenten nach Form und Inhalt bekannte Species
contrahirt ist, so genügt der Autor seiner Verbindlichkeit, in-
dem er das Werk in dem Zustande, wie dasselbe zur Zeit des
Vertragschlusses beschaffen war, übergibt. Er ist nicht ver-
pflichtet, die Güte und Verkäuflichkeit desselben zu garantiren.
Dagegen haftet er dem Verleger dafür, dass das Werk wirklich
sein geistiges Eigenthum ist. Es ist also zur Evictionsleistung
verpflichtet, wenn ein Dritter besser Berechtigter dem Verleger
das Recht der Vervielfältigung evincirt, sei es dass er dasselbe
früher von dem Autor erworben hatte, sei es dass er das Werk
als eine Nachbildung eines andern in seinem geistigen Eigen-
thume befindlichen Werkes nachweist.

Ausserdem haftet der Autor für solche Fehler, welche die
Brauchbarkeit des Werkes als Gegenstand des Verlages beein-
trächtigen, nach den allgemeinen Regeln von der Gewähr-
leistung. Er muss also einerseits die ausdrücklich vorbedun-
genen Eigenschaften garantiren (z. B. dass das Werk nach den
neuesten Quellen gearbeitet, dass der Stich in reiner Linien-
manier ausgeführt sei u. dgl.), andrerseits muss er solche Feh-
ler vertreten, welche nicht in die Augen fallen, während der
Verleger für offenbare Fehler, auch wenn er sie übersehen
hatte, keine Vertretung fordern kann. Wenn also eine Zins-

1) Ueber die Wirkungen einer solchen Theilung des Verlagsrech-
tes vergl. Volkmann, Das getheilte Eigenthum unter dem bestehenden
Gesetze gegen den Nachdruck. In der Zeitschrift für Rechtspflege und
Verwaltung. Neue Folge Bd. 14 S. 110--125.

VII. Der Verlagsvertrag. §. 33. Leistungen des Autors.
und so ein zwischen dem englischen und dem deutschen Ver-
leger getheiltes Verlagsrecht constituirt 1).

§. 33. Leistungen des Autors.

Vertrag über ein fertiges Werk. — Evictionsleistung. — Gewährsmän-
gel. — Vertrag über ein künftiges Werk. — Zeit der Lieferung. —
Plan und Umfang. — Grad des Versehens. — Klage und Execution.

Der Verlagsvertrag wird entweder über ein bereits voll-
endetes oder über ein künftiges Werk geschlossen. Im ersten
Falle wird der Vertrag von dem Autor dadurch erfüllt, dass
er das Werk zur Vervielfältigung übergibt. Da hier über eine
beiden Contrahenten nach Form und Inhalt bekannte Species
contrahirt ist, so genügt der Autor seiner Verbindlichkeit, in-
dem er das Werk in dem Zustande, wie dasselbe zur Zeit des
Vertragschlusses beschaffen war, übergibt. Er ist nicht ver-
pflichtet, die Güte und Verkäuflichkeit desselben zu garantiren.
Dagegen haftet er dem Verleger dafür, dass das Werk wirklich
sein geistiges Eigenthum ist. Es ist also zur Evictionsleistung
verpflichtet, wenn ein Dritter besser Berechtigter dem Verleger
das Recht der Vervielfältigung evincirt, sei es dass er dasselbe
früher von dem Autor erworben hatte, sei es dass er das Werk
als eine Nachbildung eines andern in seinem geistigen Eigen-
thume befindlichen Werkes nachweist.

Ausserdem haftet der Autor für solche Fehler, welche die
Brauchbarkeit des Werkes als Gegenstand des Verlages beein-
trächtigen, nach den allgemeinen Regeln von der Gewähr-
leistung. Er muss also einerseits die ausdrücklich vorbedun-
genen Eigenschaften garantiren (z. B. dass das Werk nach den
neuesten Quellen gearbeitet, dass der Stich in reiner Linien-
manier ausgeführt sei u. dgl.), andrerseits muss er solche Feh-
ler vertreten, welche nicht in die Augen fallen, während der
Verleger für offenbare Fehler, auch wenn er sie übersehen
hatte, keine Vertretung fordern kann. Wenn also eine Zins-

1) Ueber die Wirkungen einer solchen Theilung des Verlagsrech-
tes vergl. Volkmann, Das getheilte Eigenthum unter dem bestehenden
Gesetze gegen den Nachdruck. In der Zeitschrift für Rechtspflege und
Verwaltung. Neue Folge Bd. 14 S. 110—125.
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[354/0370] VII. Der Verlagsvertrag. §. 33. Leistungen des Autors. und so ein zwischen dem englischen und dem deutschen Ver- leger getheiltes Verlagsrecht constituirt 1). §. 33. Leistungen des Autors. Vertrag über ein fertiges Werk. — Evictionsleistung. — Gewährsmän- gel. — Vertrag über ein künftiges Werk. — Zeit der Lieferung. — Plan und Umfang. — Grad des Versehens. — Klage und Execution. Der Verlagsvertrag wird entweder über ein bereits voll- endetes oder über ein künftiges Werk geschlossen. Im ersten Falle wird der Vertrag von dem Autor dadurch erfüllt, dass er das Werk zur Vervielfältigung übergibt. Da hier über eine beiden Contrahenten nach Form und Inhalt bekannte Species contrahirt ist, so genügt der Autor seiner Verbindlichkeit, in- dem er das Werk in dem Zustande, wie dasselbe zur Zeit des Vertragschlusses beschaffen war, übergibt. Er ist nicht ver- pflichtet, die Güte und Verkäuflichkeit desselben zu garantiren. Dagegen haftet er dem Verleger dafür, dass das Werk wirklich sein geistiges Eigenthum ist. Es ist also zur Evictionsleistung verpflichtet, wenn ein Dritter besser Berechtigter dem Verleger das Recht der Vervielfältigung evincirt, sei es dass er dasselbe früher von dem Autor erworben hatte, sei es dass er das Werk als eine Nachbildung eines andern in seinem geistigen Eigen- thume befindlichen Werkes nachweist. Ausserdem haftet der Autor für solche Fehler, welche die Brauchbarkeit des Werkes als Gegenstand des Verlages beein- trächtigen, nach den allgemeinen Regeln von der Gewähr- leistung. Er muss also einerseits die ausdrücklich vorbedun- genen Eigenschaften garantiren (z. B. dass das Werk nach den neuesten Quellen gearbeitet, dass der Stich in reiner Linien- manier ausgeführt sei u. dgl.), andrerseits muss er solche Feh- ler vertreten, welche nicht in die Augen fallen, während der Verleger für offenbare Fehler, auch wenn er sie übersehen hatte, keine Vertretung fordern kann. Wenn also eine Zins- 1) Ueber die Wirkungen einer solchen Theilung des Verlagsrech- tes vergl. Volkmann, Das getheilte Eigenthum unter dem bestehenden Gesetze gegen den Nachdruck. In der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung. Neue Folge Bd. 14 S. 110—125.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/370>, abgerufen am 24.11.2024.