Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Rücktritt des Verlegers. -- Tod des Autors.
Zweck des einen Theils ganz vereitelt, so kann derselbe zwar
von dem Vertrage zurücktreten.

§. 381. Er muss aber, wenn die Veränderung in seiner
Person sich ereignet hat, den Andern vollständig entschädigen.

Diese Regeln finden jedoch nicht mehr Anwendung, wenn
der Vertrag von einer Seite bereits vollständig erfüllt ist, wenn
also das Manuscript des Werkes von dem Autor bereits abge-
liefert ist. In diesem Falle findet also ein Rücktritt von dem
Vertrage nicht mehr statt. Der Verleger ist daher gehalten,
das etwa stipulirte Honorar zu zahlen, ungeachtet die Veröf-
fentlichung des Werkes keinen Zweck mehr hat. Sollte aber
der Autor die Veröffentlichung ungeachtet der veränderten Um-
stände auf Grund des Verlagsvertrages verlangen, so würde
diese Forderung, an deren Erfüllung er kein rechtliches In-
teresse mehr hat, durch die exceptio doli beseitigt werden 1).

Nach der Herausgabe wird der Verlagsvertrag durch den
einseitigen Rücktritt des Verlegers beendigt, wenn derselbe auf
das Verlagsrecht verzichtet, indem er entweder den unverkäuf-
lichen Vorrath der Auflage als Maculatur verkauft (oben S. 362),
oder nach Erschöpfung der ersten Auflage die Veranstaltung
einer zweiten Auflage ablehnt (oben S. 364).

Die Unmöglichkeit der Erfüllung kann zunächst durch den
Tod des Autors eintreten, wenn derselbe vor der Vollendung
des Werkes stirbt. Da die vertragsmässige Leistung des Au-
tors eine schlechthin persönliche ist, die nicht vertreten werden
kann, so sind weder die Erben verpflichtet, das angefangene
Werk zu vollenden, oder vollenden zu lassen, noch ist der Ver-
leger gehalten, die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen
Dritten anzunehmen. Falls daher keine Vereinigung zwischen
dem Verleger und den Erben des Autors über die Vollendung
des hinterlassenen Werkes erfolgt, so bleibt der Vertrag auf-
gelöst und kein Theil ist zu weiteren Leistungen verbunden.
War das Werk schon zum Theile vervielfältigt und der Ver-
leger entschliesst sich, dasselbe durch einen Dritten fortsetzen

1) L. 2 §. 5 Dig. de doli except. (44. 4): Et generaliter sciendum
est, ex omnibus in factum exceptionibus doli oriri exceptionem, quia
dolo facit, quicunque id quod quaqua exceptione elidi potest, petit;
nam si inter initia nihil dolo malo fecit, attamen nunc petendo facit
dolose.
24

Rücktritt des Verlegers. — Tod des Autors.
Zweck des einen Theils ganz vereitelt, so kann derselbe zwar
von dem Vertrage zurücktreten.

§. 381. Er muss aber, wenn die Veränderung in seiner
Person sich ereignet hat, den Andern vollständig entschädigen.

Diese Regeln finden jedoch nicht mehr Anwendung, wenn
der Vertrag von einer Seite bereits vollständig erfüllt ist, wenn
also das Manuscript des Werkes von dem Autor bereits abge-
liefert ist. In diesem Falle findet also ein Rücktritt von dem
Vertrage nicht mehr statt. Der Verleger ist daher gehalten,
das etwa stipulirte Honorar zu zahlen, ungeachtet die Veröf-
fentlichung des Werkes keinen Zweck mehr hat. Sollte aber
der Autor die Veröffentlichung ungeachtet der veränderten Um-
stände auf Grund des Verlagsvertrages verlangen, so würde
diese Forderung, an deren Erfüllung er kein rechtliches In-
teresse mehr hat, durch die exceptio doli beseitigt werden 1).

Nach der Herausgabe wird der Verlagsvertrag durch den
einseitigen Rücktritt des Verlegers beendigt, wenn derselbe auf
das Verlagsrecht verzichtet, indem er entweder den unverkäuf-
lichen Vorrath der Auflage als Maculatur verkauft (oben S. 362),
oder nach Erschöpfung der ersten Auflage die Veranstaltung
einer zweiten Auflage ablehnt (oben S. 364).

Die Unmöglichkeit der Erfüllung kann zunächst durch den
Tod des Autors eintreten, wenn derselbe vor der Vollendung
des Werkes stirbt. Da die vertragsmässige Leistung des Au-
tors eine schlechthin persönliche ist, die nicht vertreten werden
kann, so sind weder die Erben verpflichtet, das angefangene
Werk zu vollenden, oder vollenden zu lassen, noch ist der Ver-
leger gehalten, die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen
Dritten anzunehmen. Falls daher keine Vereinigung zwischen
dem Verleger und den Erben des Autors über die Vollendung
des hinterlassenen Werkes erfolgt, so bleibt der Vertrag auf-
gelöst und kein Theil ist zu weiteren Leistungen verbunden.
War das Werk schon zum Theile vervielfältigt und der Ver-
leger entschliesst sich, dasselbe durch einen Dritten fortsetzen

1) L. 2 §. 5 Dig. de doli except. (44. 4): Et generaliter sciendum
est, ex omnibus in factum exceptionibus doli oriri exceptionem, quia
dolo facit, quicunque id quod quaqua exceptione elidi potest, petit;
nam si inter initia nihil dolo malo fecit, attamen nunc petendo facit
dolose.
24
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p>
              <pb facs="#f0385" n="369"/>
              <fw place="top" type="header">Rücktritt des Verlegers. &#x2014; Tod des Autors.</fw><lb/> <hi rendition="#et">Zweck des einen Theils ganz vereitelt, so kann derselbe zwar<lb/>
von dem Vertrage zurücktreten.</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">§. 381. Er muss aber, wenn die Veränderung in seiner<lb/>
Person sich ereignet hat, den Andern vollständig entschädigen.</hi> </p><lb/>
            <p>Diese Regeln finden jedoch nicht mehr Anwendung, wenn<lb/>
der Vertrag von einer Seite bereits vollständig erfüllt ist, wenn<lb/>
also das Manuscript des Werkes von dem Autor bereits abge-<lb/>
liefert ist. In diesem Falle findet also ein Rücktritt von dem<lb/>
Vertrage nicht mehr statt. Der Verleger ist daher gehalten,<lb/>
das etwa stipulirte Honorar zu zahlen, ungeachtet die Veröf-<lb/>
fentlichung des Werkes keinen Zweck mehr hat. Sollte aber<lb/>
der Autor die Veröffentlichung ungeachtet der veränderten Um-<lb/>
stände auf Grund des Verlagsvertrages verlangen, so würde<lb/>
diese Forderung, an deren Erfüllung er kein rechtliches In-<lb/>
teresse mehr hat, durch die <hi rendition="#i">exceptio doli</hi> beseitigt werden <note place="foot" n="1)">L. 2 §. 5 Dig. de doli except. (44. 4): Et generaliter sciendum<lb/>
est, ex omnibus in factum exceptionibus doli oriri exceptionem, quia<lb/>
dolo facit, quicunque id quod quaqua exceptione elidi potest, petit;<lb/>
nam si inter initia nihil dolo malo fecit, attamen nunc petendo facit<lb/>
dolose.</note>.</p><lb/>
            <p>Nach der Herausgabe wird der Verlagsvertrag durch den<lb/>
einseitigen Rücktritt des Verlegers beendigt, wenn derselbe auf<lb/>
das Verlagsrecht verzichtet, indem er entweder den unverkäuf-<lb/>
lichen Vorrath der Auflage als Maculatur verkauft (oben S. 362),<lb/>
oder nach Erschöpfung der ersten Auflage die Veranstaltung<lb/>
einer zweiten Auflage ablehnt (oben S. 364).</p><lb/>
            <p>Die Unmöglichkeit der Erfüllung kann zunächst durch den<lb/>
Tod des Autors eintreten, wenn derselbe vor der Vollendung<lb/>
des Werkes stirbt. Da die vertragsmässige Leistung des Au-<lb/>
tors eine schlechthin persönliche ist, die nicht vertreten werden<lb/>
kann, so sind weder die Erben verpflichtet, das angefangene<lb/>
Werk zu vollenden, oder vollenden zu lassen, noch ist der Ver-<lb/>
leger gehalten, die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen<lb/>
Dritten anzunehmen. Falls daher keine Vereinigung zwischen<lb/>
dem Verleger und den Erben des Autors über die Vollendung<lb/>
des hinterlassenen Werkes erfolgt, so bleibt der Vertrag auf-<lb/>
gelöst und kein Theil ist zu weiteren Leistungen verbunden.<lb/>
War das Werk schon zum Theile vervielfältigt und der Ver-<lb/>
leger entschliesst sich, dasselbe durch einen Dritten fortsetzen<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">24</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[369/0385] Rücktritt des Verlegers. — Tod des Autors. Zweck des einen Theils ganz vereitelt, so kann derselbe zwar von dem Vertrage zurücktreten. §. 381. Er muss aber, wenn die Veränderung in seiner Person sich ereignet hat, den Andern vollständig entschädigen. Diese Regeln finden jedoch nicht mehr Anwendung, wenn der Vertrag von einer Seite bereits vollständig erfüllt ist, wenn also das Manuscript des Werkes von dem Autor bereits abge- liefert ist. In diesem Falle findet also ein Rücktritt von dem Vertrage nicht mehr statt. Der Verleger ist daher gehalten, das etwa stipulirte Honorar zu zahlen, ungeachtet die Veröf- fentlichung des Werkes keinen Zweck mehr hat. Sollte aber der Autor die Veröffentlichung ungeachtet der veränderten Um- stände auf Grund des Verlagsvertrages verlangen, so würde diese Forderung, an deren Erfüllung er kein rechtliches In- teresse mehr hat, durch die exceptio doli beseitigt werden 1). Nach der Herausgabe wird der Verlagsvertrag durch den einseitigen Rücktritt des Verlegers beendigt, wenn derselbe auf das Verlagsrecht verzichtet, indem er entweder den unverkäuf- lichen Vorrath der Auflage als Maculatur verkauft (oben S. 362), oder nach Erschöpfung der ersten Auflage die Veranstaltung einer zweiten Auflage ablehnt (oben S. 364). Die Unmöglichkeit der Erfüllung kann zunächst durch den Tod des Autors eintreten, wenn derselbe vor der Vollendung des Werkes stirbt. Da die vertragsmässige Leistung des Au- tors eine schlechthin persönliche ist, die nicht vertreten werden kann, so sind weder die Erben verpflichtet, das angefangene Werk zu vollenden, oder vollenden zu lassen, noch ist der Ver- leger gehalten, die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Dritten anzunehmen. Falls daher keine Vereinigung zwischen dem Verleger und den Erben des Autors über die Vollendung des hinterlassenen Werkes erfolgt, so bleibt der Vertrag auf- gelöst und kein Theil ist zu weiteren Leistungen verbunden. War das Werk schon zum Theile vervielfältigt und der Ver- leger entschliesst sich, dasselbe durch einen Dritten fortsetzen 1) L. 2 §. 5 Dig. de doli except. (44. 4): Et generaliter sciendum est, ex omnibus in factum exceptionibus doli oriri exceptionem, quia dolo facit, quicunque id quod quaqua exceptione elidi potest, petit; nam si inter initia nihil dolo malo fecit, attamen nunc petendo facit dolose. 24

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/385
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/385>, abgerufen am 21.11.2024.