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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 35. Auflösung.
zu lassen, so ist er auch verpflichtet, für die Herausgabe des
von dem Autor vollendeten Theiles das etwa stipulirte Honorar
verhältnissmässig an die Erben zu zahlen 1).

Der Tod des Verlegers hat niemals die Beendigung des
Verlagsvertrages zur Folge, da die Leistungen des Verlegers
vertreten werden können, folglich auf dessen Rechtsnachfolger
übergehen. Dasselbe gilt von dem Erlöschen der Verlagsfirma
und von der Auflösung der Handelsgesellschaft, da die persön-
liche Verbindlichkeit der Firmeninhaber und der Handlungsge-
sellschafter fortdauert und die Erfüllung des Verlagsvertrages
nicht nothwendig das Fortbestehen einer kaufmännischen Firma
voraussetzt.

Der zufällige Untergang der veranstalteten Auflage (z. B.
durch Feuer) beendigt den Verlagsvertrag nur, wenn derselbe
sich nicht auf weitere Auflagen erstreckte. In diesem Falle ist
nämlich das Recht des Verlegers zur Vervielfältigung durch die
veranstaltete Auflage consumirt und die vertragsmässig über-
nommene Verbreitung durch den Untergang der Auflage un-
möglich geworden. Selbstverständlich wird jedoch der Verleger
von der Zahlung des etwa stipulirten Honorares durch den
Untergang der Auflage nicht entbunden. Zur Veranstaltung
einer neuen Auflage an Stelle der untergegangenen ist der
Verleger, dessen Verlagsrecht auf eine Auflage beschränkt war,
weder berechtigt noch verpflichtet 2).

Der zufällige Untergang des Manuscriptes oder des Kunst-
werkes vor der Vervielfältigung hat die Auflösung des Verlags-
vertrages zur Folge, wenn nicht eine Abschrift oder eine Copie
vorhanden ist, welche statt des Originales zur Vervielfältigung
benutzt werden kann. Geht das Werk vor der Ablieferung an

1) Wenn der Autor das Werk in Folge einer Bestellung des Ver-
legers unternommen hatte, so kann die Honorarforderung für den voll-
endeten Theil auch unabhängig davon, ob die Herausgabe desselben er-
folgt, aus dem Bestellungsvertrage begründet werden.
2) Kramer, Die Rechte der Schriftsteller und Verleger S. 162. --
Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 291 f. -- Trifft der zufällige Unter-
gang nur einzelne Bogen des Werkes, so ist der Verleger ebenso be-
rechtigt als verpflichtet, dieselben neu drucken zu lassen, weil der
theilweise Untergang noch nicht die Verbreitung des Werkes unmöglich
macht, diese aber ohne vorherige Ergänzung des Werkes nicht ausge-
[füh]rt werden kann.

VII. Der Verlagsvertrag. §. 35. Auflösung.
zu lassen, so ist er auch verpflichtet, für die Herausgabe des
von dem Autor vollendeten Theiles das etwa stipulirte Honorar
verhältnissmässig an die Erben zu zahlen 1).

Der Tod des Verlegers hat niemals die Beendigung des
Verlagsvertrages zur Folge, da die Leistungen des Verlegers
vertreten werden können, folglich auf dessen Rechtsnachfolger
übergehen. Dasselbe gilt von dem Erlöschen der Verlagsfirma
und von der Auflösung der Handelsgesellschaft, da die persön-
liche Verbindlichkeit der Firmeninhaber und der Handlungsge-
sellschafter fortdauert und die Erfüllung des Verlagsvertrages
nicht nothwendig das Fortbestehen einer kaufmännischen Firma
voraussetzt.

Der zufällige Untergang der veranstalteten Auflage (z. B.
durch Feuer) beendigt den Verlagsvertrag nur, wenn derselbe
sich nicht auf weitere Auflagen erstreckte. In diesem Falle ist
nämlich das Recht des Verlegers zur Vervielfältigung durch die
veranstaltete Auflage consumirt und die vertragsmässig über-
nommene Verbreitung durch den Untergang der Auflage un-
möglich geworden. Selbstverständlich wird jedoch der Verleger
von der Zahlung des etwa stipulirten Honorares durch den
Untergang der Auflage nicht entbunden. Zur Veranstaltung
einer neuen Auflage an Stelle der untergegangenen ist der
Verleger, dessen Verlagsrecht auf eine Auflage beschränkt war,
weder berechtigt noch verpflichtet 2).

Der zufällige Untergang des Manuscriptes oder des Kunst-
werkes vor der Vervielfältigung hat die Auflösung des Verlags-
vertrages zur Folge, wenn nicht eine Abschrift oder eine Copie
vorhanden ist, welche statt des Originales zur Vervielfältigung
benutzt werden kann. Geht das Werk vor der Ablieferung an

1) Wenn der Autor das Werk in Folge einer Bestellung des Ver-
legers unternommen hatte, so kann die Honorarforderung für den voll-
endeten Theil auch unabhängig davon, ob die Herausgabe desselben er-
folgt, aus dem Bestellungsvertrage begründet werden.
2) Kramer, Die Rechte der Schriftsteller und Verleger S. 162. —
Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 291 f. — Trifft der zufällige Unter-
gang nur einzelne Bogen des Werkes, so ist der Verleger ebenso be-
rechtigt als verpflichtet, dieselben neu drucken zu lassen, weil der
theilweise Untergang noch nicht die Verbreitung des Werkes unmöglich
macht, diese aber ohne vorherige Ergänzung des Werkes nicht ausge-
[füh]rt werden kann.
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[370/0386] VII. Der Verlagsvertrag. §. 35. Auflösung. zu lassen, so ist er auch verpflichtet, für die Herausgabe des von dem Autor vollendeten Theiles das etwa stipulirte Honorar verhältnissmässig an die Erben zu zahlen 1). Der Tod des Verlegers hat niemals die Beendigung des Verlagsvertrages zur Folge, da die Leistungen des Verlegers vertreten werden können, folglich auf dessen Rechtsnachfolger übergehen. Dasselbe gilt von dem Erlöschen der Verlagsfirma und von der Auflösung der Handelsgesellschaft, da die persön- liche Verbindlichkeit der Firmeninhaber und der Handlungsge- sellschafter fortdauert und die Erfüllung des Verlagsvertrages nicht nothwendig das Fortbestehen einer kaufmännischen Firma voraussetzt. Der zufällige Untergang der veranstalteten Auflage (z. B. durch Feuer) beendigt den Verlagsvertrag nur, wenn derselbe sich nicht auf weitere Auflagen erstreckte. In diesem Falle ist nämlich das Recht des Verlegers zur Vervielfältigung durch die veranstaltete Auflage consumirt und die vertragsmässig über- nommene Verbreitung durch den Untergang der Auflage un- möglich geworden. Selbstverständlich wird jedoch der Verleger von der Zahlung des etwa stipulirten Honorares durch den Untergang der Auflage nicht entbunden. Zur Veranstaltung einer neuen Auflage an Stelle der untergegangenen ist der Verleger, dessen Verlagsrecht auf eine Auflage beschränkt war, weder berechtigt noch verpflichtet 2). Der zufällige Untergang des Manuscriptes oder des Kunst- werkes vor der Vervielfältigung hat die Auflösung des Verlags- vertrages zur Folge, wenn nicht eine Abschrift oder eine Copie vorhanden ist, welche statt des Originales zur Vervielfältigung benutzt werden kann. Geht das Werk vor der Ablieferung an 1) Wenn der Autor das Werk in Folge einer Bestellung des Ver- legers unternommen hatte, so kann die Honorarforderung für den voll- endeten Theil auch unabhängig davon, ob die Herausgabe desselben er- folgt, aus dem Bestellungsvertrage begründet werden. 2) Kramer, Die Rechte der Schriftsteller und Verleger S. 162. — Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 291 f. — Trifft der zufällige Unter- gang nur einzelne Bogen des Werkes, so ist der Verleger ebenso be- rechtigt als verpflichtet, dieselben neu drucken zu lassen, weil der theilweise Untergang noch nicht die Verbreitung des Werkes unmöglich macht, diese aber ohne vorherige Ergänzung des Werkes nicht ausge- führt werden kann.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/386>, abgerufen am 21.11.2024.