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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 35. Auflösung.
nächst die Confiscation wegen strafbaren Inhaltes oder wegen
einer Verletzung der Pressgesetze ausgesprochen wird. Trifft
in diesem Falle weder den Autor noch den Verleger eine Schuld,
so treten die Wirkungen des zufälligen Unterganges ein. Hat
dagegen der Verfasser oder der Verleger die Confiscation ver-
schuldet, so ist er dem andern Theile zur Schadloshaltung
verpflichtet.



VII. Der Verlagsvertrag. §. 35. Auflösung.
nächst die Confiscation wegen strafbaren Inhaltes oder wegen
einer Verletzung der Pressgesetze ausgesprochen wird. Trifft
in diesem Falle weder den Autor noch den Verleger eine Schuld,
so treten die Wirkungen des zufälligen Unterganges ein. Hat
dagegen der Verfasser oder der Verleger die Confiscation ver-
schuldet, so ist er dem andern Theile zur Schadloshaltung
verpflichtet.



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[372/0388] VII. Der Verlagsvertrag. §. 35. Auflösung. nächst die Confiscation wegen strafbaren Inhaltes oder wegen einer Verletzung der Pressgesetze ausgesprochen wird. Trifft in diesem Falle weder den Autor noch den Verleger eine Schuld, so treten die Wirkungen des zufälligen Unterganges ein. Hat dagegen der Verfasser oder der Verleger die Confiscation ver- schuldet, so ist er dem andern Theile zur Schadloshaltung verpflichtet.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/388>, abgerufen am 21.11.2024.