Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Vorwort.
ten Namens neuerdings erhoben worden sind, wer-
den durch die gesetzliche Fixirung des Sprachge-
brauches endgültig beseitigt.

Ein gleiches und nicht minder lebhaftes Vorur-
theil richtet sich gegen das geistige Eigenthum des
Erfinders. Man ist darüber einverstanden, dass die
bestehende Patentgesetzgebung weder in Preussen
noch im Auslande ihren Zweck erfüllt. Man ist
neuerdings geneigt, den Versuch einer Verbesserung
als hoffnungslos zu betrachten. Man empfiehlt ent-
weder die vollkommene Schutzlosigkeit, oder etwa
die Gewährung von Nationalbelohnungen für den
Erfinder. Die Einen vergessen, dass der Schutz des
Erfinders, richtig geregelt, nicht etwa der Gesammt-
heit die Nutzung der Erfindung entzieht, sondern
gerade bezweckt, ihr die Früchte der Erfindung zu
sichern; dass die Schutzlosigkeit des Erfinders gleich-
bedeutend ist mit der Proscription der Erfindung
selbst. Die Andern verkennen, dass der Tauschwerth
der Erfindungen nicht durch amtliche Abschätzung,
sondern nur durch Angebot und Nachfrage bestimmt
werden kann.

Die wissenschaftliche Jurisprudenz vollends, de-
ren Aufgabe es ist, die Grenzen aufzusuchen, inner-
halb deren dem Erfinder die ausschliessende Nutzung
seiner Erfindung gewährleistet werden kann, pflegt
bei uns diese Aufgabe ganz von sich abzuweisen.
Man hat sich daran gewöhnt, die nicht wegzuläug-
nende und überall sonst anerkannte Gleichartigkeit
der Rechte des Erfinders und des Schriftstellers oder

Vorwort.
ten Namens neuerdings erhoben worden sind, wer-
den durch die gesetzliche Fixirung des Sprachge-
brauches endgültig beseitigt.

Ein gleiches und nicht minder lebhaftes Vorur-
theil richtet sich gegen das geistige Eigenthum des
Erfinders. Man ist darüber einverstanden, dass die
bestehende Patentgesetzgebung weder in Preussen
noch im Auslande ihren Zweck erfüllt. Man ist
neuerdings geneigt, den Versuch einer Verbesserung
als hoffnungslos zu betrachten. Man empfiehlt ent-
weder die vollkommene Schutzlosigkeit, oder etwa
die Gewährung von Nationalbelohnungen für den
Erfinder. Die Einen vergessen, dass der Schutz des
Erfinders, richtig geregelt, nicht etwa der Gesammt-
heit die Nutzung der Erfindung entzieht, sondern
gerade bezweckt, ihr die Früchte der Erfindung zu
sichern; dass die Schutzlosigkeit des Erfinders gleich-
bedeutend ist mit der Proscription der Erfindung
selbst. Die Andern verkennen, dass der Tauschwerth
der Erfindungen nicht durch amtliche Abschätzung,
sondern nur durch Angebot und Nachfrage bestimmt
werden kann.

Die wissenschaftliche Jurisprudenz vollends, de-
ren Aufgabe es ist, die Grenzen aufzusuchen, inner-
halb deren dem Erfinder die ausschliessende Nutzung
seiner Erfindung gewährleistet werden kann, pflegt
bei uns diese Aufgabe ganz von sich abzuweisen.
Man hat sich daran gewöhnt, die nicht wegzuläug-
nende und überall sonst anerkannte Gleichartigkeit
der Rechte des Erfinders und des Schriftstellers oder

<TEI>
  <text>
    <front>
      <div type="preface" n="1">
        <p><pb facs="#f0008" n="IV"/><fw place="top" type="header">Vorwort.</fw><lb/>
ten Namens neuerdings erhoben worden sind, wer-<lb/>
den durch die gesetzliche Fixirung des Sprachge-<lb/>
brauches endgültig beseitigt.</p><lb/>
        <p>Ein gleiches und nicht minder lebhaftes Vorur-<lb/>
theil richtet sich gegen das geistige Eigenthum des<lb/>
Erfinders. Man ist darüber einverstanden, dass die<lb/>
bestehende Patentgesetzgebung weder in Preussen<lb/>
noch im Auslande ihren Zweck erfüllt. Man ist<lb/>
neuerdings geneigt, den Versuch einer Verbesserung<lb/>
als hoffnungslos zu betrachten. Man empfiehlt ent-<lb/>
weder die vollkommene Schutzlosigkeit, oder etwa<lb/>
die Gewährung von Nationalbelohnungen für den<lb/>
Erfinder. Die Einen vergessen, dass der Schutz des<lb/>
Erfinders, richtig geregelt, nicht etwa der Gesammt-<lb/>
heit die Nutzung der Erfindung entzieht, sondern<lb/>
gerade bezweckt, ihr die Früchte der Erfindung zu<lb/>
sichern; dass die Schutzlosigkeit des Erfinders gleich-<lb/>
bedeutend ist mit der Proscription der Erfindung<lb/>
selbst. Die Andern verkennen, dass der Tauschwerth<lb/>
der Erfindungen nicht durch amtliche Abschätzung,<lb/>
sondern nur durch Angebot und Nachfrage bestimmt<lb/>
werden kann.</p><lb/>
        <p>Die wissenschaftliche Jurisprudenz vollends, de-<lb/>
ren Aufgabe es ist, die Grenzen aufzusuchen, inner-<lb/>
halb deren dem Erfinder die ausschliessende Nutzung<lb/>
seiner Erfindung gewährleistet werden kann, pflegt<lb/>
bei uns diese Aufgabe ganz von sich abzuweisen.<lb/>
Man hat sich daran gewöhnt, die nicht wegzuläug-<lb/>
nende und überall sonst anerkannte Gleichartigkeit<lb/>
der Rechte des Erfinders und des Schriftstellers oder<lb/></p>
      </div>
    </front>
  </text>
</TEI>
[IV/0008] Vorwort. ten Namens neuerdings erhoben worden sind, wer- den durch die gesetzliche Fixirung des Sprachge- brauches endgültig beseitigt. Ein gleiches und nicht minder lebhaftes Vorur- theil richtet sich gegen das geistige Eigenthum des Erfinders. Man ist darüber einverstanden, dass die bestehende Patentgesetzgebung weder in Preussen noch im Auslande ihren Zweck erfüllt. Man ist neuerdings geneigt, den Versuch einer Verbesserung als hoffnungslos zu betrachten. Man empfiehlt ent- weder die vollkommene Schutzlosigkeit, oder etwa die Gewährung von Nationalbelohnungen für den Erfinder. Die Einen vergessen, dass der Schutz des Erfinders, richtig geregelt, nicht etwa der Gesammt- heit die Nutzung der Erfindung entzieht, sondern gerade bezweckt, ihr die Früchte der Erfindung zu sichern; dass die Schutzlosigkeit des Erfinders gleich- bedeutend ist mit der Proscription der Erfindung selbst. Die Andern verkennen, dass der Tauschwerth der Erfindungen nicht durch amtliche Abschätzung, sondern nur durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden kann. Die wissenschaftliche Jurisprudenz vollends, de- ren Aufgabe es ist, die Grenzen aufzusuchen, inner- halb deren dem Erfinder die ausschliessende Nutzung seiner Erfindung gewährleistet werden kann, pflegt bei uns diese Aufgabe ganz von sich abzuweisen. Man hat sich daran gewöhnt, die nicht wegzuläug- nende und überall sonst anerkannte Gleichartigkeit der Rechte des Erfinders und des Schriftstellers oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/8
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. IV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/8>, abgerufen am 21.11.2024.