Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Vorwort. des Künstlers zu ignoriren und die Patente lediglichin das Gebiet der Gewerbepolizei zu verweisen. Diese auffallende Erscheinung findet ihre Er- Der vorliegende Versuch einer vereinigten Dar- Die Darstellung umfasst nicht bloss die einhei- Das Preussische Gesetz zum Schutze des Eigen- Vorwort. des Künstlers zu ignoriren und die Patente lediglichin das Gebiet der Gewerbepolizei zu verweisen. Diese auffallende Erscheinung findet ihre Er- Der vorliegende Versuch einer vereinigten Dar- Die Darstellung umfasst nicht bloss die einhei- Das Preussische Gesetz zum Schutze des Eigen- <TEI> <text> <front> <div type="preface" n="1"> <p><pb facs="#f0009" n="V"/><fw place="top" type="header">Vorwort.</fw><lb/> des Künstlers zu ignoriren und die Patente lediglich<lb/> in das Gebiet der Gewerbepolizei zu verweisen.</p><lb/> <p>Diese auffallende Erscheinung findet ihre Er-<lb/> klärung darin, dass nach der bestehenden Preussi-<lb/> schen Patentgesetzgebung das Recht des Erfinders<lb/> überhaupt der richterlichen Cognition entzogen und<lb/> lediglich der polizeilichen Regelung unterworfen ist.<lb/> Es fehlt daher bei uns der wissenschaftlichen For-<lb/> schung auf diesem Gebiete ihre Wurzel: das prac-<lb/> tische Recht.</p><lb/> <p>Der vorliegende Versuch einer vereinigten Dar-<lb/> stellung des geistigen Eigenthumes an den Werken<lb/> der Wissenschaft und Kunst und an den Erfindun-<lb/> gen ist daher in der deutschen Rechtswissenschaft<lb/> eine Neuerung, während diese Verbindung in der<lb/> französischen und englischen Jurisprudenz allgemein<lb/> angenommen ist.</p><lb/> <p>Die Darstellung umfasst nicht bloss die einhei-<lb/> mische Gesetzgebung, sondern auch das auf den Ein-<lb/> richtungen des Deutschen, jetzt des Norddeutschen<lb/> Bundes, sowie auf den Verträgen mit dem Auslande<lb/> beruhende internationale Recht.</p><lb/> <p>Das Preussische Gesetz zum Schutze des Eigen-<lb/> thumes an Werken der Wissenschaft und der Kunst<lb/> vom 11. Juni 1837 ist nicht bloss die Wurzel der<lb/> deutschen Nachdruckgesetzgebung. Es ist auch<lb/> in der Einfachheit seiner Grundsätze bisher noch<lb/> nicht übertroffen und eignet sich daher vorzugsweise<lb/> als Grundlage zu einer vergleichenden Darstellung<lb/> der Gesetzgebung der deutschen und der ausländi-<lb/></p> </div> </front> </text> </TEI> [V/0009]
Vorwort.
des Künstlers zu ignoriren und die Patente lediglich
in das Gebiet der Gewerbepolizei zu verweisen.
Diese auffallende Erscheinung findet ihre Er-
klärung darin, dass nach der bestehenden Preussi-
schen Patentgesetzgebung das Recht des Erfinders
überhaupt der richterlichen Cognition entzogen und
lediglich der polizeilichen Regelung unterworfen ist.
Es fehlt daher bei uns der wissenschaftlichen For-
schung auf diesem Gebiete ihre Wurzel: das prac-
tische Recht.
Der vorliegende Versuch einer vereinigten Dar-
stellung des geistigen Eigenthumes an den Werken
der Wissenschaft und Kunst und an den Erfindun-
gen ist daher in der deutschen Rechtswissenschaft
eine Neuerung, während diese Verbindung in der
französischen und englischen Jurisprudenz allgemein
angenommen ist.
Die Darstellung umfasst nicht bloss die einhei-
mische Gesetzgebung, sondern auch das auf den Ein-
richtungen des Deutschen, jetzt des Norddeutschen
Bundes, sowie auf den Verträgen mit dem Auslande
beruhende internationale Recht.
Das Preussische Gesetz zum Schutze des Eigen-
thumes an Werken der Wissenschaft und der Kunst
vom 11. Juni 1837 ist nicht bloss die Wurzel der
deutschen Nachdruckgesetzgebung. Es ist auch
in der Einfachheit seiner Grundsätze bisher noch
nicht übertroffen und eignet sich daher vorzugsweise
als Grundlage zu einer vergleichenden Darstellung
der Gesetzgebung der deutschen und der ausländi-
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