Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)
senden Rechts- und Lebensgemeinschaft auf andern Gebieten.
Auch die Bestrebungen zu einer Reform der einheimischen
Patentgesetzgebung sind bisher von einem ganz negativen Er-
folge begleitet worden, da das Resultat der von dem Handels-
ministerium im Juli 1853 angeregten Erörterungen in dem Er-
lasse vom 5. August 1863 dahin zusammengefasst wird, dass
überwiegende Gründe für die gänzliche Beseitigung des Patent-
schutzes zu sprechen schienen.

Wenn ein solches Resultat gewiss nicht als ein befriedi-
gendes angesehen werden kann, so ist es erfreulich, dass im
Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes abermals
die Forderung einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für den
Bundesstaat aufgestellt und damit die Aussicht eröffnet ist,
dass die Reform der einheimischen Patentgesetzgebung und die
so dringend nothwendige Gemeinsamkeit des Rechtsschutzes
für den neu gebildeten Bundesstaat endlich werde erreicht
werden.



II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)
senden Rechts- und Lebensgemeinschaft auf andern Gebieten.
Auch die Bestrebungen zu einer Reform der einheimischen
Patentgesetzgebung sind bisher von einem ganz negativen Er-
folge begleitet worden, da das Resultat der von dem Handels-
ministerium im Juli 1853 angeregten Erörterungen in dem Er-
lasse vom 5. August 1863 dahin zusammengefasst wird, dass
überwiegende Gründe für die gänzliche Beseitigung des Patent-
schutzes zu sprechen schienen.

Wenn ein solches Resultat gewiss nicht als ein befriedi-
gendes angesehen werden kann, so ist es erfreulich, dass im
Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes abermals
die Forderung einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für den
Bundesstaat aufgestellt und damit die Aussicht eröffnet ist,
dass die Reform der einheimischen Patentgesetzgebung und die
so dringend nothwendige Gemeinsamkeit des Rechtsschutzes
für den neu gebildeten Bundesstaat endlich werde erreicht
werden.



<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0088" n="72"/><fw place="top" type="header">II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)</fw><lb/>
senden Rechts- und Lebensgemeinschaft auf andern Gebieten.<lb/>
Auch die Bestrebungen zu einer Reform der einheimischen<lb/>
Patentgesetzgebung sind bisher von einem ganz negativen Er-<lb/>
folge begleitet worden, da das Resultat der von dem Handels-<lb/>
ministerium im Juli 1853 angeregten Erörterungen in dem Er-<lb/>
lasse vom 5. August 1863 dahin zusammengefasst wird, dass<lb/>
überwiegende Gründe für die gänzliche Beseitigung des Patent-<lb/>
schutzes zu sprechen schienen.</p><lb/>
            <p>Wenn ein solches Resultat gewiss nicht als ein befriedi-<lb/>
gendes angesehen werden kann, so ist es erfreulich, dass im<lb/>
Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes abermals<lb/>
die Forderung einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für den<lb/>
Bundesstaat aufgestellt und damit die Aussicht eröffnet ist,<lb/>
dass die Reform der einheimischen Patentgesetzgebung und die<lb/>
so dringend nothwendige Gemeinsamkeit des Rechtsschutzes<lb/>
für den neu gebildeten Bundesstaat endlich werde erreicht<lb/>
werden.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[72/0088] II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.) senden Rechts- und Lebensgemeinschaft auf andern Gebieten. Auch die Bestrebungen zu einer Reform der einheimischen Patentgesetzgebung sind bisher von einem ganz negativen Er- folge begleitet worden, da das Resultat der von dem Handels- ministerium im Juli 1853 angeregten Erörterungen in dem Er- lasse vom 5. August 1863 dahin zusammengefasst wird, dass überwiegende Gründe für die gänzliche Beseitigung des Patent- schutzes zu sprechen schienen. Wenn ein solches Resultat gewiss nicht als ein befriedi- gendes angesehen werden kann, so ist es erfreulich, dass im Artikel 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes abermals die Forderung einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für den Bundesstaat aufgestellt und damit die Aussicht eröffnet ist, dass die Reform der einheimischen Patentgesetzgebung und die so dringend nothwendige Gemeinsamkeit des Rechtsschutzes für den neu gebildeten Bundesstaat endlich werde erreicht werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/88
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/88>, abgerufen am 21.11.2024.