Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Ausdehnung auf das Bundesgebiet. der Verleger eines in Oesterreich von einer Akademie oderUniversität herausgegebenen wissenschaftlichen Werkes, dessen Schutzfrist in Oesterreich nach §. 15 des Gesetzes vom 19. Oc- tober 1846 fünfzig Jahre dauert, sein Recht in Preussen nur dreissig Jahre lang verfolgen, weil das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 im §. 8 das ausschliessende Recht der Heraus- gabe auf dreissig Jahre beschränkt. Ebenso kann die Ueber- setzung eines in Oesterreich erschienenen Werkes in Preussen nur für die Dauer eines Jahres untersagt werden, weil §. 5 c. des Oesterreichischen Gesetzes das ausschliessliche Recht der Uebersetzung auf diese Frist beschränkt, während für ein in Preussen erschienenes Werk das Recht der Uebersetzung, falls dasselbe gemäss §. 4 a. b. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 gewahrt ist, für die Dauer von dreissig Jahren in Kraft bleibt. Die Einschränkung, welche in dem ersten dieser beiden Gegen diese Auffassung wird eingewendet, dass der Bun- Nach der einen Meinung 1) wäre diese Aufhebung bereits 1) Kaiser, Die Preussische Pressgesetzgebung. Ergänzungsheft
S. 61. -- Wächter, Das Verlagsrecht. Th. I S. 394 Anm. 4. Ausdehnung auf das Bundesgebiet. der Verleger eines in Oesterreich von einer Akademie oderUniversität herausgegebenen wissenschaftlichen Werkes, dessen Schutzfrist in Oesterreich nach §. 15 des Gesetzes vom 19. Oc- tober 1846 fünfzig Jahre dauert, sein Recht in Preussen nur dreissig Jahre lang verfolgen, weil das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 im §. 8 das ausschliessende Recht der Heraus- gabe auf dreissig Jahre beschränkt. Ebenso kann die Ueber- setzung eines in Oesterreich erschienenen Werkes in Preussen nur für die Dauer eines Jahres untersagt werden, weil §. 5 c. des Oesterreichischen Gesetzes das ausschliessliche Recht der Uebersetzung auf diese Frist beschränkt, während für ein in Preussen erschienenes Werk das Recht der Uebersetzung, falls dasselbe gemäss §. 4 a. b. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 gewahrt ist, für die Dauer von dreissig Jahren in Kraft bleibt. Die Einschränkung, welche in dem ersten dieser beiden Gegen diese Auffassung wird eingewendet, dass der Bun- Nach der einen Meinung 1) wäre diese Aufhebung bereits 1) Kaiser, Die Preussische Pressgesetzgebung. Ergänzungsheft
S. 61. — Wächter, Das Verlagsrecht. Th. I S. 394 Anm. 4. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0093" n="77"/><fw place="top" type="header">Ausdehnung auf das Bundesgebiet.</fw><lb/> der Verleger eines in Oesterreich von einer Akademie oder<lb/> Universität herausgegebenen wissenschaftlichen Werkes, dessen<lb/> Schutzfrist in Oesterreich nach §. 15 des Gesetzes vom 19. Oc-<lb/> tober 1846 fünfzig Jahre dauert, sein Recht in Preussen nur<lb/> dreissig Jahre lang verfolgen, weil das Preussische Gesetz vom<lb/> 11. Juni 1837 im §. 8 das ausschliessende Recht der Heraus-<lb/> gabe auf dreissig Jahre beschränkt. Ebenso kann die Ueber-<lb/> setzung eines in Oesterreich erschienenen Werkes in Preussen<lb/> nur für die Dauer eines Jahres untersagt werden, weil §. 5 c.<lb/> des Oesterreichischen Gesetzes das ausschliessliche Recht der<lb/> Uebersetzung auf diese Frist beschränkt, während für ein in<lb/> Preussen erschienenes Werk das Recht der Uebersetzung, falls<lb/> dasselbe gemäss §. 4 <hi rendition="#i">a. b.</hi> des Gesetzes vom 11. Juni 1837<lb/> gewahrt ist, für die Dauer von dreissig Jahren in Kraft bleibt.</p><lb/> <p>Die Einschränkung, welche in dem ersten dieser beiden<lb/> Fälle das in Oesterreich erworbene Recht bei der Verfolgung<lb/> in Preussen erleidet, folgt aus den allgemeinen Regeln von<lb/> der örtlichen Herrschaft der Rechtsvorschriften. Sie würde<lb/> ebenso eintreten, wenn es sich um zwei verschiedene Rechts-<lb/> gebiete innerhalb des preussischen Staates handelte. Weitere<lb/> Beschränkungen finden aber zum Nachtheile des im ehemaligen<lb/> Bundesgebiete erworbenen geistigen Eigenthumes in Preussen<lb/> nicht statt, vielmehr ist dasselbe dem im Inlande erworbenen<lb/> durchaus gleichgestellt.</p><lb/> <p>Gegen diese Auffassung wird eingewendet, dass der Bun-<lb/> desbeschluss vom 6. September 1832 und die Einführungsver-<lb/> ordnungen vom 23. Februar 1833 in Preussen wieder aufge-<lb/> hoben seien.</p><lb/> <p>Nach der einen Meinung <note place="foot" n="1)">Kaiser, Die Preussische Pressgesetzgebung. Ergänzungsheft<lb/> S. 61. — Wächter, Das Verlagsrecht. Th. I S. 394 Anm. 4.</note> wäre diese Aufhebung bereits<lb/> durch §. 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 erfolgt; und diese<lb/> Meinung stützt sich auf eine amtliche Erklärung des Preussi-<lb/> schen Gesandten in der 29. Sitzung der Bundesversammlung<lb/> von 1837 (Protokolle S. 808 <hi rendition="#i">e</hi>), welche dahin geht: »Preussens<lb/> Antrag für den Bundesbeschluss von 1832 habe nur die bereits<lb/> bestehende, nicht auch die künftige Gesetzgebung im Auge<lb/> gehabt; dies müsse auch von dem Bundesbeschlusse selbst<lb/> gelten. Auch hier nämlich werde die bestehende Gesetzgebung<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [77/0093]
Ausdehnung auf das Bundesgebiet.
der Verleger eines in Oesterreich von einer Akademie oder
Universität herausgegebenen wissenschaftlichen Werkes, dessen
Schutzfrist in Oesterreich nach §. 15 des Gesetzes vom 19. Oc-
tober 1846 fünfzig Jahre dauert, sein Recht in Preussen nur
dreissig Jahre lang verfolgen, weil das Preussische Gesetz vom
11. Juni 1837 im §. 8 das ausschliessende Recht der Heraus-
gabe auf dreissig Jahre beschränkt. Ebenso kann die Ueber-
setzung eines in Oesterreich erschienenen Werkes in Preussen
nur für die Dauer eines Jahres untersagt werden, weil §. 5 c.
des Oesterreichischen Gesetzes das ausschliessliche Recht der
Uebersetzung auf diese Frist beschränkt, während für ein in
Preussen erschienenes Werk das Recht der Uebersetzung, falls
dasselbe gemäss §. 4 a. b. des Gesetzes vom 11. Juni 1837
gewahrt ist, für die Dauer von dreissig Jahren in Kraft bleibt.
Die Einschränkung, welche in dem ersten dieser beiden
Fälle das in Oesterreich erworbene Recht bei der Verfolgung
in Preussen erleidet, folgt aus den allgemeinen Regeln von
der örtlichen Herrschaft der Rechtsvorschriften. Sie würde
ebenso eintreten, wenn es sich um zwei verschiedene Rechts-
gebiete innerhalb des preussischen Staates handelte. Weitere
Beschränkungen finden aber zum Nachtheile des im ehemaligen
Bundesgebiete erworbenen geistigen Eigenthumes in Preussen
nicht statt, vielmehr ist dasselbe dem im Inlande erworbenen
durchaus gleichgestellt.
Gegen diese Auffassung wird eingewendet, dass der Bun-
desbeschluss vom 6. September 1832 und die Einführungsver-
ordnungen vom 23. Februar 1833 in Preussen wieder aufge-
hoben seien.
Nach der einen Meinung 1) wäre diese Aufhebung bereits
durch §. 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 erfolgt; und diese
Meinung stützt sich auf eine amtliche Erklärung des Preussi-
schen Gesandten in der 29. Sitzung der Bundesversammlung
von 1837 (Protokolle S. 808 e), welche dahin geht: »Preussens
Antrag für den Bundesbeschluss von 1832 habe nur die bereits
bestehende, nicht auch die künftige Gesetzgebung im Auge
gehabt; dies müsse auch von dem Bundesbeschlusse selbst
gelten. Auch hier nämlich werde die bestehende Gesetzgebung
1) Kaiser, Die Preussische Pressgesetzgebung. Ergänzungsheft
S. 61. — Wächter, Das Verlagsrecht. Th. I S. 394 Anm. 4.
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