III. Rechtsquellen und Literatur. §. 9. Internationale Beziehungen.
in Bezug genommen und mithin vom Bunde als diejenige be- zeichnet, auf welche die durch Zustimmung zu dem Beschluss übernommene Verpflichtung der Bundesglieder, hinsichtlich der Sicherung gegen Nachdruck keinen Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen und denen der übrigen Bundesstaaten zu machen, Anwendung finden soll."
Der Grund dieser Erklärung war folgender: Preussen hatte seit mehr als zehn Jahren unablässig darnach gestrebt, einen ausreichenden gemeinsamen Rechtsschutz gegen den Nach- druck durch bundesgesetzliche Norm für ganz Deutschland her- beizuführen. In der Aussicht auf das Gelingen dieses Ver- suches und um dasselbe zu fördern, brachte es den Antrag auf vorläufige Gleichstellung der Unterthanen der verschie- denen Bundesstaaten bei der Anwendung der gesetzlichen Vor- schriften über den Nachdruck ein 1), welcher unter dem 6. Sep- tember 1832 von der Bundesversammlung zum Beschlusse er- hoben wurde. Seine Bemühungen in der Hauptsache hatten jedoch so geringen Erfolg, dass durch den Bundesbeschluss von 1837 nur der ganz unzureichende Schutz von 10 Jahren nach dem Erscheinen zugestanden wurde, während Preussen bereits durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 die dreissigjährige Schutzfrist nach dem Tode des Verfassers gewährt und in Ge- meinschaft mit der grossen Mehrzahl der Regierungen die gleiche Ausdehnung des Bundesbeschlusses verlangt hatte. Nachdem dieser Antrag an dem Widerspruche einzelner Re- gierungen gescheitert und die bundesmässige Schutzfrist end- gültig auf 10 Jahre bestimmt war, wurde Preussen in die of- fenbar nachtheilige Lage versetzt, den anderen Bundesstaaten gemäss dem Beschlusse von 1832 den vollen Schutz seiner Landesgesetzgebung gewähren zu müssen und dafür in einigen dieser Staaten nur einen ganz unzureichenden Schutz für sei- nen Verlag einzutauschen. Preussen wäre jetzt offenbar be- rechtigt gewesen, von dem Beschlusse von 1832 zurückzutreten und sich auf die mit etwa 30 deutschen Staaten geschlossenen besonderen Verträge über den gegenseitigen Schutz gegen Nach- druck zu beschränken. Es hat dies jedoch nicht gethan, son- dern nur den Beschluss von 1837 mit der oben gedachten Er- klärung seines Gesandten begleitet und bei der Publication
1) Protokolle 1829 S. 628 f.
III. Rechtsquellen und Literatur. §. 9. Internationale Beziehungen.
in Bezug genommen und mithin vom Bunde als diejenige be- zeichnet, auf welche die durch Zustimmung zu dem Beschluss übernommene Verpflichtung der Bundesglieder, hinsichtlich der Sicherung gegen Nachdruck keinen Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen und denen der übrigen Bundesstaaten zu machen, Anwendung finden soll.«
Der Grund dieser Erklärung war folgender: Preussen hatte seit mehr als zehn Jahren unablässig darnach gestrebt, einen ausreichenden gemeinsamen Rechtsschutz gegen den Nach- druck durch bundesgesetzliche Norm für ganz Deutschland her- beizuführen. In der Aussicht auf das Gelingen dieses Ver- suches und um dasselbe zu fördern, brachte es den Antrag auf vorläufige Gleichstellung der Unterthanen der verschie- denen Bundesstaaten bei der Anwendung der gesetzlichen Vor- schriften über den Nachdruck ein 1), welcher unter dem 6. Sep- tember 1832 von der Bundesversammlung zum Beschlusse er- hoben wurde. Seine Bemühungen in der Hauptsache hatten jedoch so geringen Erfolg, dass durch den Bundesbeschluss von 1837 nur der ganz unzureichende Schutz von 10 Jahren nach dem Erscheinen zugestanden wurde, während Preussen bereits durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 die dreissigjährige Schutzfrist nach dem Tode des Verfassers gewährt und in Ge- meinschaft mit der grossen Mehrzahl der Regierungen die gleiche Ausdehnung des Bundesbeschlusses verlangt hatte. Nachdem dieser Antrag an dem Widerspruche einzelner Re- gierungen gescheitert und die bundesmässige Schutzfrist end- gültig auf 10 Jahre bestimmt war, wurde Preussen in die of- fenbar nachtheilige Lage versetzt, den anderen Bundesstaaten gemäss dem Beschlusse von 1832 den vollen Schutz seiner Landesgesetzgebung gewähren zu müssen und dafür in einigen dieser Staaten nur einen ganz unzureichenden Schutz für sei- nen Verlag einzutauschen. Preussen wäre jetzt offenbar be- rechtigt gewesen, von dem Beschlusse von 1832 zurückzutreten und sich auf die mit etwa 30 deutschen Staaten geschlossenen besonderen Verträge über den gegenseitigen Schutz gegen Nach- druck zu beschränken. Es hat dies jedoch nicht gethan, son- dern nur den Beschluss von 1837 mit der oben gedachten Er- klärung seines Gesandten begleitet und bei der Publication
1) Protokolle 1829 S. 628 f.
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III. Rechtsquellen und Literatur. §. 9. Internationale Beziehungen.
in Bezug genommen und mithin vom Bunde als diejenige be-
zeichnet, auf welche die durch Zustimmung zu dem Beschluss
übernommene Verpflichtung der Bundesglieder, hinsichtlich der
Sicherung gegen Nachdruck keinen Unterschied zwischen den
eigenen Unterthanen und denen der übrigen Bundesstaaten zu
machen, Anwendung finden soll.«
Der Grund dieser Erklärung war folgender: Preussen
hatte seit mehr als zehn Jahren unablässig darnach gestrebt,
einen ausreichenden gemeinsamen Rechtsschutz gegen den Nach-
druck durch bundesgesetzliche Norm für ganz Deutschland her-
beizuführen. In der Aussicht auf das Gelingen dieses Ver-
suches und um dasselbe zu fördern, brachte es den Antrag
auf vorläufige Gleichstellung der Unterthanen der verschie-
denen Bundesstaaten bei der Anwendung der gesetzlichen Vor-
schriften über den Nachdruck ein 1), welcher unter dem 6. Sep-
tember 1832 von der Bundesversammlung zum Beschlusse er-
hoben wurde. Seine Bemühungen in der Hauptsache hatten
jedoch so geringen Erfolg, dass durch den Bundesbeschluss
von 1837 nur der ganz unzureichende Schutz von 10 Jahren
nach dem Erscheinen zugestanden wurde, während Preussen
bereits durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 die dreissigjährige
Schutzfrist nach dem Tode des Verfassers gewährt und in Ge-
meinschaft mit der grossen Mehrzahl der Regierungen die
gleiche Ausdehnung des Bundesbeschlusses verlangt hatte.
Nachdem dieser Antrag an dem Widerspruche einzelner Re-
gierungen gescheitert und die bundesmässige Schutzfrist end-
gültig auf 10 Jahre bestimmt war, wurde Preussen in die of-
fenbar nachtheilige Lage versetzt, den anderen Bundesstaaten
gemäss dem Beschlusse von 1832 den vollen Schutz seiner
Landesgesetzgebung gewähren zu müssen und dafür in einigen
dieser Staaten nur einen ganz unzureichenden Schutz für sei-
nen Verlag einzutauschen. Preussen wäre jetzt offenbar be-
rechtigt gewesen, von dem Beschlusse von 1832 zurückzutreten
und sich auf die mit etwa 30 deutschen Staaten geschlossenen
besonderen Verträge über den gegenseitigen Schutz gegen Nach-
druck zu beschränken. Es hat dies jedoch nicht gethan, son-
dern nur den Beschluss von 1837 mit der oben gedachten Er-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/94>, abgerufen am 21.11.2024.
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