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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Beschränkung auf die Dauer des ausländischen Patentes.
Erfahrung hat in der That gelehrt, dass die Fabrikation der Anilin-
farben, welche allein in Frankreich patentirt ist, während sie in
den andern Ländern auf Grund der von A. W. Hoffmann veröffent-
lichten Entdeckungen als eine in den freien Verkehr übergegan-
gene Erfindung betrachtet wurde, gerade in Frankreich am mei-
sten in der Entwickelung zurückgeblieben ist. Alles was in einem
solchem Falle durch das dem Erfinder gewährte Monopol dem
Vermögen desselben zuwächst, wird dem Nationalwohlstande
entzogen. Es ist deshalb einer der erheblichsten Einwürfe ge-
gen die gegenwärtige Einrichtung des Patentschutzes, dass die
im Inlande monopolisirte Erfindung in Folge der territorialen
Beschränkung des Patentschutzes im Auslande dem freien Ge-
brauche anheimfällt (vergl. Bd. I S. 32). Allein man übersieht,
dass der Versagung des Patentschutzes der einheimischen In-
dustrie ein noch grösserer Nachtheil zugefügt wird, indem die
Erfindungen in das Ausland wandern, um dort unter dem
Schutze der Erfindungspatente ausgeführt zu werden (vergl.
Bd. I S. 32). Daher darf der angeführte Einwand nur gegen
die territoriale Beschränkung des Rechtsschutzes, nicht gegen den
Patentschutz selbst erhoben werden. Er lehrt nur, dass es im
Interesse des nationalen Wohlstandes geboten ist, dem im Inlande
anerkannten Rechte des Erfinders auch im Auslande Aner-
kennung zu verschaffen und dieses Ziel wird erreicht werden,
wenn die Grundsätze des Nordamerikanischen Statuts vom 3. März
1839, des Oesterreichischen Gesetzes vom 15. August 1852 und
der Vereinbarung der Zollvereinsstaaten vom 21. September
1842, nach welchen nur der ausländische Patentinhaber zur
Erlangung eines Einführungspatentes berechtigt ist und sich
diesen Schutz durch Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
sichern kann, in alle Gesetzgebungen Aufnahme finden und
auf alle Länder erstreckt werden.



Beschränkung auf die Dauer des ausländischen Patentes.
Erfahrung hat in der That gelehrt, dass die Fabrikation der Anilin-
farben, welche allein in Frankreich patentirt ist, während sie in
den andern Ländern auf Grund der von A. W. Hoffmann veröffent-
lichten Entdeckungen als eine in den freien Verkehr übergegan-
gene Erfindung betrachtet wurde, gerade in Frankreich am mei-
sten in der Entwickelung zurückgeblieben ist. Alles was in einem
solchem Falle durch das dem Erfinder gewährte Monopol dem
Vermögen desselben zuwächst, wird dem Nationalwohlstande
entzogen. Es ist deshalb einer der erheblichsten Einwürfe ge-
gen die gegenwärtige Einrichtung des Patentschutzes, dass die
im Inlande monopolisirte Erfindung in Folge der territorialen
Beschränkung des Patentschutzes im Auslande dem freien Ge-
brauche anheimfällt (vergl. Bd. I S. 32). Allein man übersieht,
dass der Versagung des Patentschutzes der einheimischen In-
dustrie ein noch grösserer Nachtheil zugefügt wird, indem die
Erfindungen in das Ausland wandern, um dort unter dem
Schutze der Erfindungspatente ausgeführt zu werden (vergl.
Bd. I S. 32). Daher darf der angeführte Einwand nur gegen
die territoriale Beschränkung des Rechtsschutzes, nicht gegen den
Patentschutz selbst erhoben werden. Er lehrt nur, dass es im
Interesse des nationalen Wohlstandes geboten ist, dem im Inlande
anerkannten Rechte des Erfinders auch im Auslande Aner-
kennung zu verschaffen und dieses Ziel wird erreicht werden,
wenn die Grundsätze des Nordamerikanischen Statuts vom 3. März
1839, des Oesterreichischen Gesetzes vom 15. August 1852 und
der Vereinbarung der Zollvereinsstaaten vom 21. September
1842, nach welchen nur der ausländische Patentinhaber zur
Erlangung eines Einführungspatentes berechtigt ist und sich
diesen Schutz durch Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
sichern kann, in alle Gesetzgebungen Aufnahme finden und
auf alle Länder erstreckt werden.



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[75/0102] Beschränkung auf die Dauer des ausländischen Patentes. Erfahrung hat in der That gelehrt, dass die Fabrikation der Anilin- farben, welche allein in Frankreich patentirt ist, während sie in den andern Ländern auf Grund der von A. W. Hoffmann veröffent- lichten Entdeckungen als eine in den freien Verkehr übergegan- gene Erfindung betrachtet wurde, gerade in Frankreich am mei- sten in der Entwickelung zurückgeblieben ist. Alles was in einem solchem Falle durch das dem Erfinder gewährte Monopol dem Vermögen desselben zuwächst, wird dem Nationalwohlstande entzogen. Es ist deshalb einer der erheblichsten Einwürfe ge- gen die gegenwärtige Einrichtung des Patentschutzes, dass die im Inlande monopolisirte Erfindung in Folge der territorialen Beschränkung des Patentschutzes im Auslande dem freien Ge- brauche anheimfällt (vergl. Bd. I S. 32). Allein man übersieht, dass der Versagung des Patentschutzes der einheimischen In- dustrie ein noch grösserer Nachtheil zugefügt wird, indem die Erfindungen in das Ausland wandern, um dort unter dem Schutze der Erfindungspatente ausgeführt zu werden (vergl. Bd. I S. 32). Daher darf der angeführte Einwand nur gegen die territoriale Beschränkung des Rechtsschutzes, nicht gegen den Patentschutz selbst erhoben werden. Er lehrt nur, dass es im Interesse des nationalen Wohlstandes geboten ist, dem im Inlande anerkannten Rechte des Erfinders auch im Auslande Aner- kennung zu verschaffen und dieses Ziel wird erreicht werden, wenn die Grundsätze des Nordamerikanischen Statuts vom 3. März 1839, des Oesterreichischen Gesetzes vom 15. August 1852 und der Vereinbarung der Zollvereinsstaaten vom 21. September 1842, nach welchen nur der ausländische Patentinhaber zur Erlangung eines Einführungspatentes berechtigt ist und sich diesen Schutz durch Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen sichern kann, in alle Gesetzgebungen Aufnahme finden und auf alle Länder erstreckt werden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/102>, abgerufen am 22.11.2024.