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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren.


§. 8. Verschiedene Systeme.

Zweck des Verfahrens. -- Anmeldungssystem. -- Vorprüfungssystem --
Aufgebotsverfahren. -- Englisches Recht. -- Französische und Bel-
gische Entwürfe. -- Vortheile des Aufgebots.

Der Gegenstand, auf welchen sich das ausschliessliche
Recht des Erfinders erstreckt, hat nicht wie die Schriften und
Kunstwerke eine concrete Gestalt, welche aus der ersten Aus-
führung unmittelbar erkannt werden könnte. Er besteht viel-
mehr in einem Begriffe, welcher aus der concreten Ausführung
der Erfindung erst abstrahirt werden muss und für jeden ein-
zelnen Fall durch das Erfindungspatent definirt wird (oben
S. 9). Auf dieser Verschiedenheit der Gegenstände beruht die
durchgreifende Verschiedenheit, welche trotz der gemeinsamen
Wurzel zwischen dem Rechte des Autors und dem Rechte des
Erfinders besteht.

Während das Recht des Autors durch die Hervorbringung
der Schrift oder des Kunstwerkes selbst unmittelbar erworben
wird, ist die Erwerbung des Erfindungspatentes durch ein Ver-
fahren bedingt, welches den Zweck hat, den Gegenstand des
ausschliesslichen Rechtes des Erfinders festzustellen.

Bei den Schriften und den Kunstwerken ist der Gegen-
stand des ausschliesslichen Vervielfältigungsrechtes durch die
Herstellung des ersten Exemplars in einer bestimmten allge-
mein erkennbaren Form gegeben. -- Es bedarf zum Schutze

II. Verfahren.


§. 8. Verschiedene Systeme.

Zweck des Verfahrens. — Anmeldungssystem. — Vorprüfungssystem —
Aufgebotsverfahren. — Englisches Recht. — Französische und Bel-
gische Entwürfe. — Vortheile des Aufgebots.

Der Gegenstand, auf welchen sich das ausschliessliche
Recht des Erfinders erstreckt, hat nicht wie die Schriften und
Kunstwerke eine concrete Gestalt, welche aus der ersten Aus-
führung unmittelbar erkannt werden könnte. Er besteht viel-
mehr in einem Begriffe, welcher aus der concreten Ausführung
der Erfindung erst abstrahirt werden muss und für jeden ein-
zelnen Fall durch das Erfindungspatent definirt wird (oben
S. 9). Auf dieser Verschiedenheit der Gegenstände beruht die
durchgreifende Verschiedenheit, welche trotz der gemeinsamen
Wurzel zwischen dem Rechte des Autors und dem Rechte des
Erfinders besteht.

Während das Recht des Autors durch die Hervorbringung
der Schrift oder des Kunstwerkes selbst unmittelbar erworben
wird, ist die Erwerbung des Erfindungspatentes durch ein Ver-
fahren bedingt, welches den Zweck hat, den Gegenstand des
ausschliesslichen Rechtes des Erfinders festzustellen.

Bei den Schriften und den Kunstwerken ist der Gegen-
stand des ausschliesslichen Vervielfältigungsrechtes durch die
Herstellung des ersten Exemplars in einer bestimmten allge-
mein erkennbaren Form gegeben. — Es bedarf zum Schutze

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[[76]/0103] II. Verfahren. §. 8. Verschiedene Systeme. Zweck des Verfahrens. — Anmeldungssystem. — Vorprüfungssystem — Aufgebotsverfahren. — Englisches Recht. — Französische und Bel- gische Entwürfe. — Vortheile des Aufgebots. Der Gegenstand, auf welchen sich das ausschliessliche Recht des Erfinders erstreckt, hat nicht wie die Schriften und Kunstwerke eine concrete Gestalt, welche aus der ersten Aus- führung unmittelbar erkannt werden könnte. Er besteht viel- mehr in einem Begriffe, welcher aus der concreten Ausführung der Erfindung erst abstrahirt werden muss und für jeden ein- zelnen Fall durch das Erfindungspatent definirt wird (oben S. 9). Auf dieser Verschiedenheit der Gegenstände beruht die durchgreifende Verschiedenheit, welche trotz der gemeinsamen Wurzel zwischen dem Rechte des Autors und dem Rechte des Erfinders besteht. Während das Recht des Autors durch die Hervorbringung der Schrift oder des Kunstwerkes selbst unmittelbar erworben wird, ist die Erwerbung des Erfindungspatentes durch ein Ver- fahren bedingt, welches den Zweck hat, den Gegenstand des ausschliesslichen Rechtes des Erfinders festzustellen. Bei den Schriften und den Kunstwerken ist der Gegen- stand des ausschliesslichen Vervielfältigungsrechtes durch die Herstellung des ersten Exemplars in einer bestimmten allge- mein erkennbaren Form gegeben. — Es bedarf zum Schutze

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [76]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/103>, abgerufen am 22.11.2024.